Definition
Die Mindestbemessungsgrundlage ist der Betrag, den die Krankenkasse bei freiwillig Versicherten mindestens als beitragspflichtige Einnahme ansetzt, auch wenn du weniger verdienst. Sie wird aus der Bezugsgröße abgeleitet. Auf sie wird der Beitragssatz einschließlich Zusatzbeitrag angewendet.
Wert (Stand 20.10.2026)
| Größe | Wert | Status | Quelle |
|---|---|---|---|
| Mindestbemessungsgrundlage 2026 | 1.318,33 Euro im Monat | amtlich, berechnet als Bezugsgröße geteilt durch 3 | GKV-SV Faktenblatt |
| Mindestbeitrag KV 2026 | 222,80 Euro im Monat | berechnet (14,0 plus 2,9 Prozent) | Rechnung, TK-Gegenprobe |
| Mindestbeitrag KV und PV 2026 ohne Kinderlosenzuschlag | 270,26 Euro im Monat | berechnet | Faktenblatt, Beispiel D |
| Mindestbemessungsgrundlage 2027 | 1.376,67 Euro im Monat | Verordnungsentwurf | BMAS |
Beispiel
Du bist freiwillig versichert und verdienst 500 Euro im Monat. Die Kasse rechnet mit 1.318,33 Euro. Mit 14,0 Prozent plus 2,9 Prozent Zusatzbeitrag kommen 222,80 Euro KV, plus Pflegeversicherung 47,46 Euro, zusammen 270,26 Euro im Monat.
Die Berechnung nutzt den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent, weil kein Krankengeldanspruch besteht (§ 243 SGB V).
Verwandte Begriffe
Freiwillige Versicherung, Beitragsbemessungsgrenze, Zusatzbeitrag, Bezugsgröße.
Weiterführende Beiträge
Quellen
GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen 2026, Techniker Krankenkasse, Mindestgrenze Beitragsberechnung. Stand: 20.10.2026.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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