Definition. Kostenerstattung ist das Verfahren in der privaten Krankenversicherung, bei dem du Arztrechnungen zunächst selbst bezahlst und sie danach bei deinem Versicherer einreichst. Der Versicherer erstattet dir den im Tarif vereinbarten Anteil. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dagegen meist das Sachleistungsprinzip, bei dem die Kasse direkt mit dem Arzt abrechnet.
So läuft die Erstattung ab
- Du lässt dich behandeln und bezahlst die Rechnung direkt in der Praxis oder Klinik.
- Du reichst die Rechnung mit dem Einreichungsformular oder digital bei deinem Versicherer ein.
- Der Versicherer prüft die Leistung nach deinem Tarif und erstattet den vereinbarten Anteil auf dein Konto.
Zahlen 2026 und ihre Quellen
Erstattungssätze und Selbstbeteiligungen hängen vom Tarif ab und sind deshalb nicht allgemein festgelegt. Zum Vergleich: In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip. Ihr allgemeiner Beitragssatz liegt 2026 bei 14,6 Prozent (§ 241 SGB V, GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen 2026). Beitrag und Erstattung betreffen unterschiedliche Leistungen und sollten nicht gleichgesetzt werden.
Ein Beispiel beim Zahnarzt
Du lässt eine Füllung machen und bezahlst die Rechnung vor Ort. Danach reichst du sie zusammen mit dem Erstattungsantrag bei deinem Versicherer ein. Der Versicherer prüft, welcher Teil nach deinem Tarif erstattungsfähig ist, und überweist den Betrag. Den Rest trägst du selbst, je nach Selbstbeteiligung.
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Häufige Fragen
Muss ich in der PKV immer vorab zahlen?
Im Grundsatz ja, im Verfahren der Kostenerstattung bezahlst du die Rechnung zunächst selbst. Einzelne Versicherer bieten zusätzlich direkte Abrechnung an, das musst du vorher prüfen.
Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung einzureichen?
Die Einreichungsfristen legt dein Tarif fest. Reiche Rechnungen zeitnah ein, damit nichts verfällt.
Ist Kostenerstattung in der GKV üblich?
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt meist das Sachleistungsprinzip, bei dem die Kasse direkt abrechnet. Für Versicherte in der PKV ist die Kostenerstattung der übliche Weg.
Stand: 20.10.2026. Dieser Eintrag ist Information, keine individuelle Beratung.
Quellen: § 241 SGB V, GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen 2026, Tarifbedingungen des jeweiligen Versicherers.
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