Wer als Doktorand oder Doktorandin eine Stelle mit Arbeitsvertrag hat, ist in der Regel Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und damit gesetzlich pflichtversichert. Die Beiträge werden vom Gehalt abgezogen, und der Arbeitgeber trägt seinen Anteil. Wie hoch dein Beitrag ausfällt, zeigt das Rechenbeispiel weiter unten.
Kurz beantwortet: Mit einer angestellten Promotionsstelle bist du in der Regel gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beitragsgrundlage ist das Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat (2026). Der Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent plus dem Zusatzbeitrag deiner Kasse, im Durchschnitt 2,9 Prozent. Arbeitgeber und du tragen die Beiträge je zur Hälfte. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Arbeitsvertrag gegen Entgelt begründet in der Regel die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, solange das Jahresentgelt unter 77.400 Euro liegt (2026).
- Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag deiner Kasse, im Durchschnitt 2,9 Prozent (Stand 2026).
- Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt je zur Hälfte (§ 249 SGB V).
- Die Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 Prozent. Kinderlose ab 23 zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte allein.
- Die Studierendenversicherung tritt zurück, wenn du als Beschäftigte oder Beschäftigter pflichtversichert bist (§ 5 Abs. 7 SGB V).
Warum die Stelle dich pflichtversichert
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt für Beschäftigte gegen Entgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ein Arbeitsvertrag mit Gehalt erfüllt diese Voraussetzung. Die Grenze, ab der du versicherungsfrei wirst, liegt 2026 bei einem regelmäßigen Jahresentgelt von 77.400 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Liegt dein Gehalt darunter, bleibst du pflichtversichert.
Die Krankenkasse wird über den Arbeitgeber angemeldet. Du wählst deine Krankenkasse selbst. Nach einer Wahl gilt eine Bindungsfrist von zwölf Monaten (§ 175 Abs. 4 SGB V), es sei denn, ein gesetzlicher Sonderfall greift.
Rechenbeispiel: Beiträge bei 2.000 Euro brutto
Annahme: Bruttogehalt 2.000 Euro im Monat, kinderlos und älter als 23, Zusatzbeitrag im Durchschnitt von 2,9 Prozent. Die Werte sind ein Rechenbeispiel, keine Angabe zu einer konkreten Stelle. Maßgeblich ist immer dein eigener Tarifvertrag oder dein Arbeitsvertrag.
| Beitrag | Satz 2026 | Anteil Beschäftigte | Anteil Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (14,6 Prozent plus 2,9 Prozent Zusatzbeitrag) | 17,5 Prozent gesamt | 175,00 Euro (8,75 Prozent) | 175,00 Euro (8,75 Prozent) |
| Pflegeversicherung (3,6 Prozent) | 3,6 Prozent gesamt | 36,00 Euro (1,8 Prozent) | 36,00 Euro (1,8 Prozent) |
| Pflegeversicherung, Kinderlosenzuschlag | 0,6 Prozentpunkte | 12,00 Euro (allein) | entfällt |
| Rentenversicherung (18,6 Prozent) | 18,6 Prozent gesamt | 186,00 Euro (9,3 Prozent) | 186,00 Euro (9,3 Prozent) |
| Summe ohne Arbeitslosenversicherung | entfällt | 409,00 Euro | 397,00 Euro |
Nicht enthalten sind die Arbeitslosenversicherung, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag. Die Arbeitslosenversicherung ist in diesem Rechenbeispiel nicht gerechnet, weil ihr Satz nicht aus den geprüften Quellen stammt. Für die Lohnsteuer verweisen wir auf den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums, der Netto-Beträge mit deinen persönlichen Merkmalen berechnet.
Der Arbeitgeberanteil kommt zusätzlich zu deinem Bruttogehalt hinzu und mindert deine Abzüge nicht direkt. Für den Vergleich mit anderen Finanzierungen ist deshalb wichtig, dass ein Teil der Versicherung über den Arbeitgeber läuft. Wer ein Stipendium einer Stelle gegenüberstellt, sollte den Arbeitgeberanteil deshalb in die Rechnung einbeziehen und nicht nur den Abzug auf dem Konto sehen. Das Gehalt selbst bleibt die Grundlage für die Beiträge.
Das Rechenbeispiel ist eine Modellrechnung. Tarifverträge, befristete Verträge und Sonderzahlungen können die Beiträge verändern. Maßgeblich ist immer die Abrechnung deines Arbeitgebers.
Warum die Studierendenversicherung wegfällt
Viele Doktorandinnen und Doktoranden sind eingeschrieben und fragen sich deshalb, ob sie weiterhin studentisch versichert bleiben. Mit einer Pflichtversicherung als Beschäftigte geht das nicht. Die Studierendenversicherung ist nach § 5 Abs. 7 SGB V nachrangig. Du bist nach Nummer 9 nicht versicherungspflichtig, wenn du anderweitig pflichtversichert bist.
Das gilt auch für Hilfskraftstellen mit Arbeitsvertrag. Ob ein Nebenjob im Studium eine andere Regel auslöst, hängt vom Umfang ab. Dazu lies den Abschnitt zum Werkstudentenprivileg.
Werkstudentenprivileg: Was bei kleinen Stellen gilt
Für Studierende mit einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche gibt es nach der Verwaltungspraxis das Werkstudentenprivileg. Es befreit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, während die Rentenversicherung bestehen bleibt. Maßgeblich sind die Verwaltungsregeln des Gemeinsamen Rundschreibens von 2016, deren späterer Stand nicht geprüft wurde. Ob eine Promotionsstelle darunter fällt, entscheidet die Krankenkasse anhand deines Arbeitsvertrags. Mehr dazu im Ratgeber zur 20-Stunden-Regel.
Was passiert, wenn die Stelle endet?
Die Mitgliedschaft als Beschäftigte endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt (§ 190 Abs. 2 SGB V). Danach musst du prüfen, welche Versicherung dann gilt. Bei einer Befristung ist das nicht erst am Tag des Endes eine Frage. Kläre die Anschlussversicherung deshalb rechtzeitig mit deiner Kasse und deiner Hochschule.
Wenn du nach der Stelle wieder eingeschrieben bist, kann die Studierendenversicherung wieder in Betracht kommen. Ob sie zur Verfügung steht, hängt von Einschreibung und Altersgrenze ab, die im Ratgeber zur Krankenversicherung in der Promotion erklärt werden.
Häufige Fragen
Zahlt mein Arbeitgeber die Krankenversicherung komplett?
Nein. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt (§ 249 SGB V). Den Kinderlosenzuschlag der Pflegeversicherung trägst du allein.
Welche Krankenkasse darf ich wählen?
Als Beschäftigte oder Beschäftigter kannst du eine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Eine Wahl bindet in der Regel zwölf Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Unterschiede zwischen den Kassen zeigen Zusatzbeitrag und Leistungen, die du selbst vergleichen solltest.
Muss ich die Stelle selbst bei der Krankenkasse melden?
In der Regel nicht. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung an die Krankenkasse. Prüfe trotzdem deine Gehaltsabrechnung, denn dort siehst du die Krankenkasse, den Zusatzbeitrag und die Anteile.
Gilt die Pflichtversicherung auch bei einer Stelle über 20 Stunden?
Ja. Bei einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt bist du als Beschäftigte oder Beschäftigter pflichtversichert, unabhängig von der Stundenzahl. Das Werkstudentenprivileg betrifft nur kleine Beschäftigungen im Studium und ersetzt die Pflicht nicht.
Was ist, wenn ich über der Grenze verdiene?
Liegt dein regelmäßiges Jahresentgelt über 77.400 Euro (2026), bist du versicherungsfrei. Dann kannst du freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder privat versichert sein. Das ist eine Entscheidung, die eine persönliche Prüfung braucht.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe deinen Arbeitsvertrag auf Entgelt, Wochenstunden und Befristung.
- Schau auf deine Gehaltsabrechnung: Krankenkasse, Zusatzbeitrag und die Anteile von dir und dem Arbeitgeber.
- Kläre mit der Personalabteilung, ob ein Werkstudentenprivileg oder die Studierendenversicherung überhaupt in Frage kommt.
- Bei einer Befristung frag früh, wie die Anschlussversicherung läuft, und halte den Termin im Kalender fest.
Passend dazu
- Krankenversicherung für Promovierende: Pflicht, Kasse oder Stelle
- Krankenversicherung als Doktorand: Immatrikulation, Stelle oder Stipendium
- Versicherungspflichtgrenze im Studium: Was sie für dich bedeutet
- Promotion in Deutschland: Wege, Dauer, Finanzierung und Doktortitel
Quellen: § 5 SGB V, Versicherungspflicht (Abruf Oktober 2026); § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Abruf Oktober 2026); § 249 SGB V, Tragung der Beiträge (Abruf Oktober 2026); § 190 SGB V, Ende der Mitgliedschaft (Abruf Oktober 2026); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht (Stand 1.1.2026); Bundesgesundheitsministerium, Kinderlosenzuschlag (Stand 14.9.2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.