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BAföG bei Krankheit und Schwangerschaft: Was sich verlängert

Wer wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht studieren kann, bekommt BAföG nur begrenzt weiter. Die Regeln zu Fristen, Verlängerung und Nachweisen im Überblick.
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Inhalt

Kurz beantwortet: Kannst du wegen Erkrankung oder Schwangerschaft nicht studieren, zahlt das Amt die BAföG-Förderung weiter, längstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats (§ 15 Abs. 2a BAföG, Stand Oktober 2026). Für Verlängerungen über die Förderungshöchstdauer hinaus zählen schwerwiegende Gründe, Schwangerschaft und die Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre. Den Einzelfall prüft das Amt für Ausbildungsförderung.

BAföG bei Krankheit und Schwangerschaft ist für viele Studierende erst dann ein Thema, wenn das Studium bereits ins Stocken geraten ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterscheidet zwei Situationen: Eine kurze Weiterzahlung der Förderung, solange du wegen Erkrankung oder Schwangerschaft nicht studieren kannst, und eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dieser Ratgeber erklärt beide Regeln und ihre Grenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Erkrankung oder Schwangerschaft wird die Förderung weitergezahlt, aber höchstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats.
  • Eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist an Gründe geknüpft, die das Gesetz nennt, und wird im Einzelfall geprüft.
  • Eine Krankheit nennt das Gesetz nicht ausdrücklich als Verlängerungsgrund. Sie kann aber unter die schwerwiegenden Gründe fallen.
  • Schwangerschaft, Behinderung und die Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre sind ausdrücklich genannte Verlängerungsgründe.
  • Ein Flexibilitätssemester gibt es zusätzlich, wenn du es noch nicht genutzt hast. Es zählt bei der Verlängerungszeit aber nicht mit.

Was passiert, wenn Krankheit oder Schwangerschaft die Ausbildung unterbrechen?

Das Gesetz behandelt eine Unterbrechung der Ausbildung wegen Erkrankung oder Schwangerschaft als Sonderfall. Solange du deshalb an der Ausbildung gehindert bist, wird die Förderung weitergezahlt. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalendermonats (§ 15 Abs. 2a BAföG). Diese Regel hilft bei einer kürzeren Auszeit, ersetzt aber keine Verlängerung, wenn dein Studium insgesamt länger dauert.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Weiterzahlung und Verlängerung. Die Weiterzahlung betrifft den Zeitraum der Unterbrechung selbst. Die Verlängerung betrifft die Förderungshöchstdauer, also die Anzahl der Semester, für die dir Förderung insgesamt zusteht. Beides kann zusammentreffen, muss es aber nicht. Die Förderungshöchstdauer entspricht bei Studiengängen grundsätzlich der Regelstudienzeit (§ 15a Abs. 1 BAföG), wie die Vorschrift zu den Förderungshöchstdauern zeigt.

Welche Gründe verlängern die Förderung über die Höchstdauer hinaus?

Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Förderung für eine angemessene Zeit geleistet, wenn die Überschreitung auf einen der im Gesetz genannten Gründe zurückgeht (§ 15 Abs. 3 BAföG). Die folgende Übersicht zeigt die ausdrücklich genannten Gründe.

GrundWas das bedeutetFundstelle
Schwerwiegende GründeAllgemeiner Auffangtatbestand, der im Einzelfall geprüft wird. Eine längere Krankheit kann darunter fallen.§ 15 Abs. 3 Nr. 1
Pflege eines nahen AngehörigenHäusliche Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3§ 15 Abs. 3 Nr. 2
Mitwirkung in GremienMitarbeit in Gremien der Hochschule, der Studierendenschaft, der Studierendenwerke oder der Länder§ 15 Abs. 3 Nr. 3
NichtbestehenErstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung§ 15 Abs. 3 Nr. 4
Behinderung, Schwangerschaft, KindBehinderung, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre§ 15 Abs. 3 Nr. 5

Die Verlängerung ist also keine Automatik, sondern eine Entscheidung im Einzelfall, die du mit Belegen vorbereiten kannst. Je besser dein Antrag die Zeiträume, den Grund und die Folgen für dein Studium beschreibt, desto leichter fällt es dem Amt, den Zusammenhang nachzuvollziehen. Die Tabelle oben zeigt, welche Gründe das Gesetz ausdrücklich nennt.

Zählt eine längere Krankheit als schwerwiegender Grund?

Das Gesetz nennt eine Krankheit nicht als eigenen Verlängerungsgrund. Die Vorschrift arbeitet mit dem Begriff der schwerwiegenden Gründe, der bewusst offen formuliert ist. Ob eine längere Erkrankung darunterfällt, prüft das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. Aus dem Gesetz ergibt sich deshalb kein automatischer Anspruch auf Verlängerung.

Wenn du gesundheitlich betroffen bist, lohnt es sich, dies früh anzusprechen und den Zeitraum der Beeinträchtigung zu dokumentieren. Welche Nachweise das Amt verlangt, hängt vom Einzelfall ab und sollte dir schriftlich mitgeteilt werden. Auch unser Ratgeber zu Leistungen rund um Schwangerschaft fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Schwangerschaft und Kind: Welche Regeln gelten?

Schwangerschaft und die Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre sind eigene Verlängerungsgründe (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Unabhängig davon gibt es für jedes Kind unter 14 Jahren einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro im Monat (Stand Januar 2026). Er ist ein Zuschuss und wird nicht zurückgezahlt. Haben zwei BAföG-berechtigte Eltern ein Kind, wird er nur einmal gezahlt. Die Details erklärt bafög.de auf einer eigenen Seite.

Wie hängen Flexibilitätssemester und Verlängerung zusammen?

Studierenden an Hochschulen wird nach Ablauf der Förderungsdauer ein weiteres Semester als Flexibilitätssemester gewährt, sofern sie noch keines für einen früheren Abschnitt genutzt haben (§ 15 Abs. 4 BAföG). Für die Verlängerung gelten dabei folgende Regeln:

  • Das Flexibilitätssemester bleibt bei der Bestimmung der Verlängerungszeit außer Betracht (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BAföG).
  • Eine bereits erfolgte Verlängerung durch das Flexibilitätssemester schließt eine weitere Verlängerung nach Absatz 3 nicht aus (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BAföG).
  • Wie lange die Verlängerung dauert, bestimmt sich nach einer angemessenen Zeit im Einzelfall und nicht nach einer festen Zahl von Monaten.

Rechenbeispiel ohne feste Zahlen: Annahme: Dein Studiengang hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern, also auch eine Förderungshöchstdauer von sechs Semestern. Du bist in einem Semester wegen Schwangerschaft an der Ausbildung gehindert. Die Weiterzahlung endet nach dem dritten Kalendermonat. Für eine Verlängerung über die sechs Semester hinaus prüft das Amt, ob die Überschreitung auf deine Schwangerschaft oder die Erziehung deines Kindes zurückgeht. Ein Flexibilitätssemester kommt zusätzlich in Betracht, wird aber bei der Verlängerung nicht mitgezählt.

Häufige Fragen

Bekomme ich BAföG weiter, wenn ich krank bin?

Wenn die Erkrankung die Ausbildung verhindert, wird die Förderung weitergezahlt, aber höchstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Danach musst du mit dem Amt klären, wie es weitergeht. Melde dich deshalb früh und warte nicht bis zum Ende des Zeitraums.

Verlängert sich meine Förderung automatisch bei einer Schwangerschaft?

Nein. Schwangerschaft ist zwar ausdrücklich ein Grund für eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Das Gesetz knüpft die Verlängerung aber an den Einzelfall, denn die Überschreitung muss auf den Grund zurückgehen. Das Amt prüft deshalb, ob dies bei dir zutrifft.

Ist ein Flexibilitätssemester dasselbe wie eine Verlängerung?

Nein. Das Flexibilitätssemester ist ein zusätzliches Semester nach Ablauf der Förderungsdauer, das Studierende an Hochschulen einmal erhalten, sofern sie es noch nicht genutzt haben. Eine Verlängerung nach Absatz 3 setzt dagegen einen der genannten Gründe voraus. Beide Wege lassen sich kombinieren.

Welche Nachweise brauche ich?

Welche Belege das Amt verlangt, hängt vom Grund ab. Frage am besten konkret nach, welche Unterlagen für deinen Fall nötig sind, und sammle Nachweise laufend, statt sie erst im Nachhinein zusammenzusuchen.

Was bedeutet das für mein Darlehen?

Die Hälfte der BAföG-Förderung ist ein zinsloses Staatsdarlehen, die andere Hälfte ist ein Zuschuss. Jeder zusätzlich geförderte Monat erhöht deshalb auch den Darlehensanteil. Nach den Angaben von bafög.de beginnt die Rückzahlung fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

So gehst du jetzt vor

  1. Schlag nach, wie lang die Förderungshöchstdauer deines Studiengangs ist, und notiere, wie viele Semester du bereits gefördert wurdest.
  2. Dokumentiere Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege mit Zeiträumen und Belegen.
  3. Sprich das zuständige Amt für Ausbildungsförderung früh an und frage nach den anerkannten Gründen.
  4. Stelle den Antrag rechtzeitig und mit vollständigen Unterlagen, bevor die Förderung endet.

Passend dazu

Quellen: § 15 BAföG: Förderungsdauer, gesetze-im-internet.de (Stand Oktober 2026); § 15a BAföG: Förderungshöchstdauer, gesetze-im-internet.de (Stand Oktober 2026); FAQ zum BAföG des Deutschen Studierendenwerks (Stand Januar 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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