Ein Aufhebungsvertrag beendet dein Arbeitsverhältnis einvernehmlich, oft verbunden mit einer Abfindung. Für dein Arbeitslosengeld ist dabei vor allem die Sperrzeit entscheidend, also die Zeit, in der der Anspruch ruht. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Sperrzeit greift, wie lange sie nach dem Gesetz dauern kann und welche Punkte du vor der Unterschrift klären solltest.
Kurz beantwortet: Schließt du einen Aufhebungsvertrag, kann die Agentur für Arbeit darin eine Arbeitsaufgabe sehen. Dann ruht der Anspruch nach § 159 Abs. 3 SGB III in der Regel zwölf Wochen. Die Sperrzeit verkürzt sich auf drei oder sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Sperrzeit ohnehin bald geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Agentur für Arbeit kann einen Aufhebungsvertrag als Arbeitsaufgabe bewerten, mit der Folge einer Sperrzeit.
- Die Regeldauer bei einer Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
- Die Dauer verkürzt sich auf drei oder sechs Wochen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Maßgeblich ist, wie du dich verhalten hast, nicht allein die Höhe einer Abfindung.
- Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit ausschließen. Du musst ihn belegen können, soweit er in deinem Verantwortungsbereich liegt.
Wann greift die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?
Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du dich versicherungswidrig verhältst und keinen wichtigen Grund dafür hast. Das Gesetz zählt dafür neun Fallgruppen auf. Für den Aufhebungsvertrag steht meist die Arbeitsaufgabe im Mittelpunkt, also das eigene Lösen des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund. Ob dein Fall darunter fällt, beurteilt die Agentur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände.
Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, das sie begründet (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Abschluss des Vertrags und tatsächliches Ende des Arbeitsverhältnisses fallen oft auseinander. Deshalb lohnt der genaue Blick in den Vertragstext, bevor du unterschreibst.
Wie lange dauert die Sperrzeit?
Die Dauer ergibt sich aus § 159 Abs. 3 SGB III. Die folgende Tabelle zeigt die drei Konstellationen, die für den Aufhebungsvertrag am ehesten relevant sind. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit nennt bei der Arbeitsaufgabe ebenfalls Sperrzeiten von drei, sechs oder zwölf Wochen.
| Konstellation | Dauer der Sperrzeit | Grundlage |
|---|---|---|
| Arbeitsaufgabe, Regelfall | 12 Wochen | § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III |
| Arbeitsverhältnis hätte ohne Sperrzeit innerhalb von 6 Wochen geendet | 3 Wochen | § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III |
| Arbeitsverhältnis hätte ohne Sperrzeit innerhalb von 12 Wochen geendet, oder besondere Härte | 6 Wochen | § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III |
Rechenbeispiel. Annahme: Der Arbeitgeber hätte dein Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag in acht Wochen beendet. Acht Wochen liegen innerhalb der zwölf Wochen, deshalb verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen. Annahme für eine zweite Variante: Das Arbeitsverhältnis hätte ohne Vertrag in vier Wochen geendet. Dann liegt die Frist innerhalb von sechs Wochen, und die Sperrzeit verkürzt sich auf drei Wochen.
Welche weiteren Sperrzeiten können daneben stehen?
Nicht jede Sperrzeit betrifft den Aufhebungsvertrag. Wer nach der Beendigung zu wenig Eigenbemühungen nachweist oder sich verspätet bei der Agentur meldet, kann zusätzlich betroffen sein. Die folgenden Werte stammen aus § 159 Abs. 5 und Abs. 6 SGB III.
| Verhalten | Dauer der Sperrzeit | Grundlage |
|---|---|---|
| Unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen | § 159 Abs. 5 SGB III |
| Meldeversäumnis oder verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche | § 159 Abs. 6 SGB III |
Mehrere Gründe, die auf dasselbe Ereignis zurückgehen, folgen nach dem Gesetz in der Reihenfolge der Nummern 1 bis 9 (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Das ist ein Grund, die Meldung bei der Agentur früh und vollständig zu erledigen.
Was bedeutet die Abfindung für die Sperrzeit?
Eine Abfindung begründet für sich genommen keine Sperrzeit, und sie schützt auch nicht automatisch davor. Das Gesetz stellt auf das Verhalten ab, nicht auf die Höhe einer Zahlung. Entscheidend ist also, ob du das Arbeitsverhältnis versicherungswidrig beendet hast, ohne einen wichtigen Grund zu haben.
Steuerlich ist eine Abfindung ein eigenes Thema. Wie sie zu versteuern ist, etwa über die sogenannte Fünftelregelung, klärt dein Finanzamt oder ein Steuerberater. Dieser Ratgeber rechnet hier nichts durch und nennt keine Steuerbeträge.
Welche wichtigen Gründe können gelten?
Das Gesetz lässt einen wichtigen Grund ausdrücklich zu. Soweit der Umstand in deinem Verantwortungsbereich liegt, musst du ihn darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Welche Umstände als wichtiger Grund anerkannt werden, entscheidet die Agentur im Einzelfall. Wer sich darauf beruft, sollte ihn mit Unterlagen belegen können, etwa mit ärztlichen Bescheinigungen oder dem Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber.
Welche Punkte solltest du vor der Unterschrift prüfen?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine eigenständige Vereinbarung, die du nicht ohne Prüfung unterschreiben solltest. Diese Punkte helfen bei der Durchsicht, bevor du zu einem Gespräch mit der Agentur gehst.
- Wann hätte der Arbeitgeber dir ohne Vertrag frühestens gekündigt, und welche Kündigungsfrist gilt?
- Ist der Beendigungstermin im Vertrag genau benannt?
- Ist die Abfindung als solche bezeichnet, mit Fälligkeit und Auszahlungsweg?
- Welche Ansprüche auf Resturlaub, Zeugnis und Arbeitsbescheinigung sind geregelt?
- Hast du einen wichtigen Grund, und kannst du ihn mit Unterlagen belegen?
Wie der Einstieg in einen neuen Job vertraglich aussieht, zeigt der Hub zur Bewerbung um den ersten Job. Dort findest du den Zeitplan von der Anzeige bis zum Vertrag.
Worin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag von einer Kündigung?
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht die Frage im Raum, ob du selbst etwas zur Beendigung beigetragen hast. Beim Aufhebungsvertrag hast du den Vertrag unterschrieben, und genau darauf richtet die Agentur ihren Blick. Deshalb gilt die Unterschrift selbst als Verhalten, das geprüft werden kann.
Die Agentur kann beide Vorgänge unterschiedlich bewerten. Wer unsicher ist, sollte vor der Unterschrift eine Einschätzung einholen und sich die Auskunft notieren. Wie du mit einem Zeugnis nach dem Ende umgehst, behandelt der Ratgeber zu den Arbeitszeugnisformulierungen.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?
Nein. Eine Sperrzeit setzt voraus, dass du dich versicherungswidrig verhältst und keinen wichtigen Grund hast. Die Agentur prüft das anhand des Vorgangs und deiner Angaben. Wer unsicher ist, sollte den Vorgang vor der Unterschrift mit der Agentur klären.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei einer Sperrzeit?
Im Regelfall zwölf Wochen bei einer Arbeitsaufgabe. Verkürzt sich die Sperrzeit nach § 159 Abs. 3 SGB III, sind es drei oder sechs Wochen. Die genaue Dauer steht im Bescheid der Agentur, den du aufmerksam lesen solltest.
Schützt eine hohe Abfindung vor der Sperrzeit?
Nein. Die Höhe der Abfindung ist nach dem Gesetz nicht das Kriterium, sondern das Verhalten bei der Beendigung. Eine hohe Zahlung ersetzt deshalb weder die Prüfung noch einen wichtigen Grund.
Was kann ich tun, wenn ich einen wichtigen Grund habe?
Lege die Umstände dar und belege sie mit Unterlagen, soweit sie in deinem Verantwortungsbereich liegen. Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob der Grund ausreicht. Gegen einen belastenden Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist dafür steht im Bescheid.
Sollte ich vor der Unterschrift Rat einholen?
Bei größeren Summen oder unklaren Umständen lohnt sich eine Beratung, etwa durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb kann helfen. Für Fragen zur eigenen Krankenversicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses lohnt sich der Blick in den Ratgeber zur Krankenversicherung beim Berufseinstieg.
So gehst du jetzt vor
- Hol dir vor der Unterschrift eine Einschätzung der Agentur für Arbeit und halte die Auskunft schriftlich fest.
- Prüfe Kündigungsfrist, Beendigungstermin und Abfindungsbetrag im Vertragsentwurf.
- Sammle Belege für einen möglichen wichtigen Grund, etwa Atteste oder Schriftverkehr.
- Lass den Vertrag von einer Fachperson prüfen, wenn Summen oder Ansprüche groß sind.
Passend dazu
- Bewerbung um den ersten Job: Zeitplan von der Anzeige bis zum Vertrag
- Wochenarbeitszeit statt Achtstunden-Tag: Was die Reform bringen soll
- Arbeitszeugnis lesen: Was Zeugnisformulierungen wirklich bedeuten
- Entgelttransparenz: Wann du dein Vergleichsgehalt erfragen kannst
- Krankenversicherung beim Berufseinstieg: Vom Examen zum ersten Arbeitsvertrag
Quellen: § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit (gesetze-im-internet.de, Abruf November 2026); Glossar Sperrzeit, Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Abruf November 2026).
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.