Im ersten Job als Assistenzärztin oder Assistenzarzt steht eine der größten Versicherungsfragen an: Gesetzlich oder privat? Die Antwort hängt vor allem an der Versicherungspflichtgrenze, am Gehalt aus dem anwendbaren Tarifvertrag und an deiner persönlichen Lage. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für 2026 und stellt beide Wege gegenüber.
Kurz beantwortet: Angestellte sind gesetzlich pflichtversichert, solange ihr Bruttogehalt 2026 unter 6.450 Euro im Monat liegt (77.400 Euro im Jahr). Darüber darfst du zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen. Für 2027 ist im Entwurf eine höhere Grenze von 7.012,50 Euro im Monat vorgesehen. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Versicherungspflichtgrenze 2026 liegt bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat (§ 6 SGB V).
- Unterhalb der Grenze gilt die gesetzliche Pflicht, und Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag.
- Oberhalb der Grenze kannst du in die PKV wechseln. Der Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach dem GKV-Beitrag (§ 257 SGB V).
- Die Entscheidung wirkt über Jahre, deshalb lohnt der Blick auf Familienplanung, Tarif und Gehaltsentwicklung.
- Vor einer Entscheidung hilft eine Gegenüberstellung mit Gehaltsabrechnung, Tarifvertrag und Leistungen.
Welche Grenze gilt für Assistenzärzte?
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, legt fest, bis zu welchem Gehalt Angestellte in der gesetzlichen Pflichtversicherung bleiben. Sie wird jährlich neu festgesetzt. Für 2027 liegt ein Verordnungsentwurf vor, der noch nicht in Kraft ist.
| Jahr | Jahreswert | Monatswert | Status |
|---|---|---|---|
| 2026 | 77.400 Euro | 6.450 Euro | amtlich |
| 2027 | 84.150 Euro | 7.012,50 Euro | Entwurf (Kabinett 7.10.2026, Bundesrat steht aus) |
Was gilt unterhalb der Grenze?
Liegt dein Bruttogehalt darunter, bist du gesetzlich pflichtversichert. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat liegt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent (§ 241 SGB V), dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Kasse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen den Beitrag je zur Hälfte.
- Annahme: 6.000 Euro brutto im Monat, 30 Jahre alt, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent.
- Beitragspflichtig ist höchstens die Beitragsbemessungsgrenze: 5.812,50 Euro statt 6.000 Euro.
- Krankenversicherung, Anteil der Arbeitnehmer: 8,75 Prozent. 5.812,50 Euro mal 8,75 Prozent ergeben 508,59 Euro.
- Pflegeversicherung, Anteil der Arbeitnehmer: 1,8 Prozent plus Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozent, zusammen 2,4 Prozent. 5.812,50 Euro mal 2,4 Prozent ergeben 139,50 Euro.
- Summe der Arbeitnehmeranteile: 508,59 Euro plus 139,50 Euro ergeben 648,09 Euro im Monat.
Was gilt oberhalb der Grenze?
Liegt dein Gehalt über 6.450 Euro im Monat, bist du nicht mehr pflichtversichert. Du kannst dann die PKV wählen oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Wichtig ist der Arbeitgeberzuschuss: Er ist auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde (§ 257 SGB V). Den übrigen Teil der PKV-Prämie trägst du selbst. Auch der Wechsel zurück in die GKV ist an Bedingungen geknüpft.
Gesetzlich oder privat: Wann passt was?
| Aspekt | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Beitrag | Einkommensabhängig, Arbeitgeber zahlt die Hälfte | Tarifabhängig, Alter und Gesundheit fließen ein, Zuschuss begrenzt |
| Leistungen | Einheitlicher gesetzlicher Katalog | Abhängig vom gewählten Tarif |
| Familie | Familienversicherung für Partner ohne eigenes Einkommen und Kinder | Jede versicherte Person braucht einen eigenen Vertrag |
| Rückweg | An Einkommen und Dauer geknüpft | Wechsel mit Bedingungen, Tarifregeln beachten |
Für viele passt die GKV gut, wenn Familie geplant ist. Die PKV kann bei hohem Einkommen und klaren Leistungswünschen eine Option sein. Eine persönliche Einschätzung ist sinnvoll, wenn Tarif, Zukunftspläne und Gehalt zusammenkommen: So läuft eine Beratung bei Academycon ab.
Häufige Fragen
Kann ich als Assistenzärztin in die PKV und später zurück in die GKV?
Der Rückweg ist an Bedingungen geknüpft, die sich nach Einkommen und Dauer richten. Verlass dich nicht auf einen unkomplizierten Wechsel. Prüfe das vor dem Schritt konkret mit deiner Kasse oder einem Berater.
Welches Einkommen zählt für die Versicherungsentscheidung?
Entscheidend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Ob Zulagen, Nachtdienst- oder Bereitschaftszuschläge darin enthalten sind, klärt die Personalabteilung. Frag dort nach der Berechnungsgrundlage, bevor du dich festlegst.
Was ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV?
Bei einer privaten Versicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der sich am Beitrag orientiert, den er in der GKV zahlen würde (§ 257 SGB V). Die Gesamtprämie ist damit nicht vollständig gedeckt, den Rest trägst du selbst.
Gilt die Grenze auch bei Teilzeit?
Die Grenze bezieht sich auf das Jahresentgelt. Bei Teilzeit kann das regelmäßige Entgelt unter der Grenze liegen, auch wenn ein Vollzeitgehalt darüber läge. Prüfe deshalb deinen Vertrag und die tatsächliche Entgeltberechnung.
So gehst du vor
- Lies deinen Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifvertrag und ermittle das regelmäßige Jahresentgelt.
- Vergleiche das Ergebnis mit 77.400 Euro für 2026 und mit dem Entwurf für 2027.
- Rechne GKV-Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Prämie mit Zuschuss gegeneinander.
- Kläre deine Familienplanung und die Leistungen, die dir wichtig sind, etwa Zahnersatz, Chefarztbehandlung oder Auslandsschutz.
- Hole dir eine persönliche Einschätzung, bevor du kündigst oder einen PKV-Antrag stellst.
Versorgungswerk und Altersvorsorge
Viele Ärztinnen und Ärzte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern im Versorgungswerk ihrer Landesärztekammer pflichtversichert. Das betrifft vor allem die Altersvorsorge und nicht die Krankenversicherung. Trotzdem lohnt es sich, beides gemeinsam zu planen, weil Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge in der Gesamtrechnung zusammenwirken. Welche Einrichtung für dich gilt, hängt vom Bundesland ab, in dem du arbeitest.
Worauf du bei einem PKV-Tarif achten solltest
- Beitragsentwicklung: Frag nach dem Umgang mit Beitragsanpassungen, nicht nur nach dem Einstiegsbeitrag.
- Krankenhausleistungen: Ob Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer enthalten sind, unterscheidet die Tarife deutlich.
- Zahnleistungen: Die Erstattung hängt stark vom Tarif ab. In der gesetzlichen Versicherung gelten dafür Festzuschüsse.
- Wartezeiten und Gesundheitsprüfung: Bei manchen Tarifen gelten Wartezeiten oder Ausschlüsse, die beim Einstieg wichtig sind.
- Wechselbedingungen: Lass dir schriftlich erklären, wie ein späterer Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung aussieht.
Ein Tarifvergleich sagt nur etwas, wenn du die Leistungsbeschreibungen nebeneinanderlegst. Ein niedriger Monatsbeitrag kann durch Ausschlüsse oder Selbstbehalte an anderer Stelle teuer werden.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Ein Wechsel des Arbeitgebers entscheidet nicht allein über die Versicherung. Maßgeblich ist das Jahresentgelt beim neuen Arbeitgeber. Liegt es über der Grenze, gilt das Wahlrecht, liegt es darunter, gilt die gesetzliche Pflicht. Ein Wechsel zwischen Kassen oder Tarifen folgt eigenen Fristen.
Kann ich später in die PKV wechseln, wenn das Gehalt steigt?
Ja, sobald dein Jahresentgelt die Grenze überschreitet, kannst du den Wechsel prüfen. Die Kündigung der gesetzlichen Mitgliedschaft folgt den gesetzlichen Fristen, und die Krankenkasse bestätigt sie. Plane den Zeitpunkt, damit kein Tag ohne Absicherung entsteht.
Für die Planung ist außerdem wichtig, ob du in Teilzeit oder auf einer befristeten Weiterbildungsstelle arbeitest, weil sich das Jahresentgelt entsprechend verändert.
Passend dazu
- PKV oder GKV beim ersten Job: Entscheidungshilfe mit Rechenbeispiel
- Ärzte in Weiterbildung: PKV, Versorgungswerk und BU richtig kombinieren
- Assistenzarzt Gehalt: Tarif, Stufen und Nachtdienst
- Versicherungspflichtgrenze 2027: Ab welchem Gehalt du in die PKV darfst
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV: So wird er berechnet
Quellen:
- § 6 SGB V, Versicherungspflichtgrenze (Gesetzestext)
- § 241 SGB V, Beitragssatz (Gesetzestext)
- § 257 SGB V, Arbeitgeberzuschuss (Gesetzestext)
- GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen (Stand 1.1.2026)
- BMAS, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (Entwurf, Stand Oktober 2026)
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.