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Erster Arbeitsvertrag: Klauseln, die du prüfen solltest

Vergütung, Probezeit, Kündigungsfristen und Urlaub: Welche Klauseln du vor der Unterschrift prüfen solltest, mit den gesetzlichen Regeln als Maßstab.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Der erste Arbeitsvertrag wird oft zügig unterschrieben, weil die Stelle wichtig ist und man nicht als Bedenkenträger wirken möchte. Genau dort lohnt sich ein genauer Blick. Ein Arbeitsvertrag regelt Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung, und für mehrere dieser Punkte gibt es gesetzliche Mindestinhalte oder Grenzen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Klauseln du prüfen solltest und was das Gesetz dazu sagt.

Kurz beantwortet: Der Arbeitgeber muss dir die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen, darunter Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen (§ 2 Nachweisgesetz). Eine Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, in ihr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber muss die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich festhalten.
  • Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, die Kündigungsfrist darin beträgt zwei Wochen.
  • Nach der Probezeit kannst du in der Regel mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen.
  • Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten Bestand des Arbeitsverhältnisses.
  • Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Entgelt, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht.

Welche Angaben der Vertrag mindestens enthalten muss

Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber dir eine Niederschrift der wesentlichen Bedingungen aushändigen. Dazu gehören Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Vergütung, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Kündigungsfristen. Die Niederschrift ist also mehr als Formsache, sie zeigt dir, was verbindlich vereinbart wurde.

KlauselWas du prüfen solltestRechtsgrundlage
VergütungHöhe, Fälligkeit, Zuschläge, Sonderzahlungen und deren BedingungenNachweisgesetz (§ 2)
ArbeitszeitWöchentliche Stunden, Lage der Arbeitszeit, Pausen, SchichtmodellNachweisgesetz (§ 2)
ÜberstundenOb sie angeordnet werden dürfen und unter welchen VoraussetzungenNachweisgesetz (§ 2)
UrlaubAnzahl der Urlaubstage im Jahr, WartezeitNachweisgesetz (§ 2), BUrlG (§ 4)
ProbezeitDauer und Kündigungsfrist während der ProbezeitBGB (§ 622 Abs. 3)
KündigungSchriftform, Fristen, Frist für eine KündigungsschutzklageBGB (§ 622), Nachweisgesetz (§ 2)
KrankheitEntgeltfortzahlung und Pflicht zur NachweisvorlageEFZG (§ 3)

Probezeit und Kündigungsfristen

Die Probezeit ist ein Zeitraum, in dem beide Seiten schneller aussteigen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB darf sie höchstens sechs Monate dauern, die Kündigungsfrist beträgt in dieser Zeit zwei Wochen. Eine längere Probezeit sieht das Gesetz für diese verkürzte Frist nicht vor. Eine kürzere Probezeit lässt sich dagegen manchmal verhandeln.

Nach der Probezeit gilt für deine Kündigung grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber steigt die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie die folgende Tabelle zeigt. Der Vertrag darf für dich außerdem keine längere Frist vorsehen als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge können abweichen.

Dauer des Arbeitsverhältnisses (ab)Kündigungsfrist des Arbeitgebers zum Monatsende
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Annahme: Du arbeitest seit drei Jahren in deiner Firma. Dann beträgt die Kündigungsfrist des Arbeitgebers einen Monat zum Monatsende. Die zwei Monate gelten erst ab fünf Jahren.

Urlaub, Krankheit und Überstunden

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (§ 4 BUrlG). Scheidest du vorher aus, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Annahme: Du startest am 1. April und hast 30 Urlaubstage im Jahr. Den vollen Anspruch hast du dann ab etwa Anfang Oktober.

Wirst du krank, zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Der Anspruch entsteht allerdings erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Annahme: Du erkrankst in der fünften Woche deines ersten Jobs. Dann besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Steht im Vertrag nichts zu Überstunden, frag nach. Ist Mehrarbeit vereinbart, muss die Niederschrift angeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden können. Wie Überstunden vergütet werden, erklärt der Ratgeber zu Überstunden beim Berufseinstieg.

Klauseln, die du genauer prüfen solltest

  • Rückzahlungsklauseln: Verpflichtet dich der Vertrag, Fortbildungskosten zurückzuzahlen, prüfe Höhe, Dauer der Bindung und die Voraussetzungen.
  • Ausschlussfristen: Viele Verträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb kurzer Fristen schriftlich geltend gemacht werden. Notiere dir diese Frist.
  • Freiwilligkeitsvorbehalt: Eine Sonderzahlung, die ausdrücklich freiwillig gezahlt wird, begründet keinen sicheren Anspruch. Prüfe, ob der Vertrag sie als Anspruch regelt.
  • Nebentätigkeit: Ob und in welchem Umfang du nebenbei arbeiten darfst, sollte klar geregelt sein.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und muss in der Regel vergütet werden.

Häufige Fragen

Muss ich den Vertrag sofort unterschreiben?

Nein. Du darfst den Vertrag in Ruhe lesen und Fragen stellen. Eine Bedenkzeit kannst du höflich erbitten. Unterschreibe nichts, was du nicht verstanden hast. Bei Unklarheiten helfen Gewerkschaften, Arbeitnehmerkammern oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ist eine Probezeit von sechs Monaten normal?

Sechs Monate sind die gesetzliche Höchstgrenze für die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Kürzere Probezeiten sind möglich, und ob du eine verhandeln kannst, hängt von der Stelle und dem Arbeitgeber ab.

Gilt für mich ein Tarifvertrag?

Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder ob der Tarifvertrag arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Die Niederschrift muss auf die anwendbaren Tarifverträge hinweisen (§ 2 Nachweisgesetz). Frag konkret nach dem Tarifvertrag und lass dir den Text geben.

Was tue ich, wenn die Niederschrift fehlt?

Die Niederschrift ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Fordere sie schriftlich an und setze eine angemessene Frist. Nach dem Nachweisgesetz sind bestimmte Angaben spätestens am ersten Arbeitstag auszuhändigen, weitere spätestens am siebten Kalendertag und der Rest innerhalb eines Monats nach Beginn.

Darf der Arbeitgeber den Vertrag später einseitig ändern?

In der Regel nicht. Änderungen am Vertrag brauchen die Zustimmung beider Seiten. Einseitige Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa über eine wirksame Änderungsklausel oder eine Änderungskündigung. Lass jede vereinbarte Änderung schriftlich bestätigen und hebe sie zusammen mit dem Vertrag auf. Auch mündliche Zusagen, etwa zu Homeoffice oder zu einem Bonus, solltest du in der Niederschrift wiederfinden. Steht dort nichts, bitte um eine schriftliche Ergänzung.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies den Vertrag vollständig und markiere Vergütung, Arbeitszeit, Probezeit und Kündigung.
  2. Vergleiche die Angaben mit der Stellenbeschreibung und der Niederschrift.
  3. Frag nach, was dir unklar ist, und lass Änderungen schriftlich festhalten.
  4. Notiere dir das Ende der Probezeit und die Fristen für Ansprüche.
  5. Hebe alle Unterlagen auf, auch die Niederschrift und den Tarifvertrag.

Passend dazu

Quellen: Nachweisgesetz, § 2 (Abruf: Oktober 2026), § 622 BGB, Kündigungsfristen (Abruf: Oktober 2026), § 4 BUrlG, Wartezeit (Abruf: Oktober 2026), § 3 EFZG, Entgeltfortzahlung (Abruf: Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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