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BAföG-Altersgrenze und Fachwechsel: Was zählt

Die BAföG-Altersgrenze liegt bei 45 Jahren zum Beginn des Ausbildungsabschnitts. Was ein Fachwechsel bis zum 4. Fachsemester bedeutet, erklärt der Ratgeber.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Die BAföG-Altersgrenze liegt bei 45 Jahren, gemessen am Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du Förderung beantragst. Wer nach einer Pause neu startet, den Studiengang wechselt oder ein Masterstudium anschließt, fragt sich zusätzlich, wie ein Fachwechsel den Anspruch beeinflusst. Dieser Ratgeber erklärt beide Regeln mit dem Stand Oktober 2026.

Kurz beantwortet: Eine Förderung nach dem BAföG gibt es nicht, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du sie beantragst, bereits das 45. Lebensjahr vollendet hast (§ 10 Abs. 3 BAföG, Stand Oktober 2026). Ein Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester ist in der Regel unschädlich (Studierendenwerke, Stand Januar 2026). Verbindlich entscheidet das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Maßgeblich ist der Tag, an dem der Ausbildungsabschnitt beginnt, nicht das Datum deines Antrags.
  • Wer bei Beginn das 45. Lebensjahr vollendet hat, erhält nach geltendem Recht keine Ausbildungsförderung.
  • Ein Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester ist in der Regel unschädlich.
  • Den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG musst du nach dem 4. Fachsemester erbringen, sonst kann die Förderung entfallen.
  • Der Gesetzentwurf zur BAföG-Reform sieht eine einheitliche Altersgrenze von 45 Jahren vor, ist aber noch nicht beschlossen.

Ab wann gilt die BAföG-Altersgrenze von 45 Jahren?

Entscheidend ist der Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du Förderung beantragst. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn du zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hast. Dein Alter beim Antrag oder beim Ende des Studiums spielt dafür keine Rolle. Ob ein Masterstudium als eigener Ausbildungsabschnitt zählt und ob eine Ausnahme greift, prüft das zuständige Amt im Einzelfall.

SituationFörderung nach geltendem Recht
Ausbildungsabschnitt beginnt vor dem 45. GeburtstagFörderung möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
Ausbildungsabschnitt beginnt nach Vollendung des 45. LebensjahresKeine Förderung nach § 10 Abs. 3 BAföG
Antrag wird erst nach dem 45. Geburtstag gestellt, der Abschnitt hat aber früher begonnenMaßgeblich bleibt der Beginn des Abschnitts

Die Tabelle zeigt den Regelfall. Wer unsicher ist, ob ein Wechsel oder ein weiteres Studium als neuer Ausbildungsabschnitt gilt, sollte die Frage vor der Einschreibung klären, weil davon die Förderung abhängt.

Wie wirkt ein Fachwechsel auf den BAföG-Anspruch?

Ein Wechsel des Studienfachs ist nicht automatisch ein Problem. Nach Angaben der Studierendenwerke ist ein Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester in der Regel unschädlich (Stand Januar 2026). Danach kommt der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG ins Spiel, der nach dem 4. Fachsemester zu erbringen ist. Ein späterer Wechsel sollte deshalb vorher mit dem zuständigen Amt besprochen werden. Wenn du den ersten Antrag noch vor dir hast, hilft dir der Ratgeber BAföG beantragen: Antrag, Fristen und Unterlagen bei der Planung.

Wie prüft das Amt den Geburtstag? Ein Rechenbeispiel

Annahme: Du wirst am 15. November 2026 45 Jahre alt.

Beginnst du das Studium am 1. Oktober 2026, bist du noch 44 Jahre alt. Die Altersgrenze ist dann nicht erreicht, und dein Anspruch wird nach den übrigen Regeln geprüft.

Beginnst du dagegen am 1. April 2027, bist du bereits 45 Jahre alt. Für diesen Ausbildungsabschnitt wird nach geltendem Recht keine Ausbildungsförderung geleistet.

Was verlängert die Förderungsdauer über die Höchstdauer hinaus?

Wer die Förderungshöchstdauer erreicht, kann in bestimmten Fällen trotzdem weiter gefördert werden. Nach § 15 Abs. 3 BAföG geschieht das für angemessene Zeit, wenn die Überschreitung auf schwerwiegende Gründe zurückgeht. Genannt werden unter anderem:

  • Häusliche Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3
  • Mitwirkung in Hochschulgremien
  • erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • Behinderung, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre

Außerdem wird Hochschulstudierenden nach § 15 Abs. 4 BAföG nach Ablauf der Förderungsdauer ein weiteres Semester als Flexibilitätssemester gewährt, sofern sie noch keines für einen früheren Abschnitt genutzt haben. Ob ein Grund vorliegt, prüft das zuständige Amt im Einzelfall. Die Verlängerung betrifft die Dauer der Förderung und ändert nichts an der Altersgrenze für den Beginn eines Ausbildungsabschnitts.

Was ändert die geplante BAföG-Reform?

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Entwurf für das 30. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen. Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8405 vor (Stand Oktober 2026). Danach soll einheitlich eine Altersgrenze von 45 Jahren gelten, die bisherigen Ausnahmen würden entfallen. Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollenden, sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor. Was der Entwurf sonst für Sätze und Freibeträge bedeutet, erklärt der Ratgeber BAföG-Reform 2026: Was sich ändern könnte und was feststeht. Die erste Lesung im Bundestag fand am 15. Oktober 2026 statt. Der Entwurf ist nicht beschlossen, deshalb gilt heute das geltende Recht.

Häufige Fragen

Gilt die Altersgrenze auch für einen Masterstudiengang?

Die Grenze hängt am Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, nicht an der Art des Studiengangs. Ob ein Masterstudium als eigener Abschnitt zählt und ob eine Ausnahme greift, entscheidet das zuständige Amt. Plane deshalb deinen Studienstart rechtzeitig und kläre die Frage vor der Einschreibung. Wer das vorab klärt, vermeidet, dass die Förderung erst nachträglich scheitert.

Kann ich mit 44 Jahren noch ein neues Studium beginnen und BAföG erhalten?

Ja, wenn der Ausbildungsabschnitt vor deinem 45. Geburtstag beginnt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann wird die Förderung wie üblich nach Bedarf, Einkommen und Vermögen berechnet. Das Alter ist nur eine Hürde unter mehreren, aber eine, die man nicht nachholen kann.

Verliere ich mein BAföG, wenn ich das Fach wechsle?

Nicht automatisch. Ein Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester ist in der Regel unschädlich. Nach dem 4. Fachsemester wird der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG wichtig, und ein Wechsel in dieser Phase sollte vorher mit dem Amt geklärt werden.

Was genau ist der Leistungsnachweis?

Der Leistungsnachweis belegt, dass dein Studium im geforderten Umfang vorankommt. Er ist nach dem 4. Fachsemester zu erbringen. Die Einzelheiten regelt § 48 BAföG, die Anwendung im konkreten Fall prüft das Amt für Ausbildungsförderung.

Wer entscheidet verbindlich über meinen Anspruch?

Verbindlich entscheidet das zuständige Amt für Ausbildungsförderung durch Bescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Wie du das formulierst, zeigt der Ratgeber BAföG abgelehnt: Widerspruch richtig formulieren.

So gehst du jetzt vor

  1. Ermittle den Beginn deines nächsten Ausbildungsabschnitts und rechne dein Alter zu diesem Tag aus.
  2. Prüfe, ob du das Fach wechselst und in welchem Fachsemester du dich dann befindest.
  3. Kläre einen Wechsel nach dem 4. Fachsemester vorab mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
  4. Behalte den Stand des 30. BAföG-Änderungsgesetzes im Blick, wenn dein Studienbeginn nach dem Frühjahr 2027 liegt.

Passend dazu

Quellen: § 10 BAföG, gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); § 15 BAföG, gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); Drucksache 21/8405, Deutscher Bundestag (Stand Oktober 2026); FAQ zum BAföG, Studierendenwerke (Stand Januar 2026)

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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