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Versorgungswerk für Psychotherapeuten: Pflicht, Beitrag, Befreiung

In Nordrhein-Westfalen gehören Kammermitglieder zum Versorgungswerk PTV. Für Angestellte ist eine Befreiung nach Darstellung der Kammer ausgeschlossen. Der Ratgeber erklärt die Regeln.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Das Versorgungswerk für Psychotherapeuten ist die berufsständische Altersversorgung für Kammermitglieder. In Nordrhein-Westfalen trägt es den Namen PTV, das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW. Die Lage ist für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten besonders, weil die gesetzliche Befreiung von der Rentenversicherung an eine Kammerpflicht vor 1995 geknüpft ist. Dieser Ratgeber zeigt, was für Selbstständige und Angestellte gilt und wo die Grenzen liegen.

Kurz beantwortet: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen sind als Kammermitglieder Pflichtmitglied im PTV. Nach Darstellung der Psychotherapeutenkammer NRW (Stand März 2025) können sich angestellte Psychotherapeuten dort nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge richten sich nach der Satzung. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig in NRW ist das PTV für Mitglieder der Psychotherapeutenkammer NRW.
  • Selbstständige: Die Altersversorgung beruht auf der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
  • Angestellte: Nach dem Argumentationspapier der Kammer (Stand März 2025) ist keine Befreiung möglich, weil das Werk nach der Rentenreform von 1995 gegründet wurde.
  • Rechtsrahmen: § 6 SGB VI verlangt für eine Befreiung eine Kammerpflicht, die am Ort der Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 1995 bestand.
  • Beitrag: Die Höhe steht nicht im Argumentationspapier, sondern in der Satzung des Werks.

Wer ist im PTV Pflichtmitglied?

Das PTV beschreibt sich als Altersversorgung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen, die der Kammer angehören. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist an die Kammermitgliedschaft gekoppelt. Wer dort Mitglied ist, muss die Regeln der Satzung beachten, und die Kammer klärt Zweifel zur Mitgliedschaft im Einzelfall. Entscheidend ist also, ob du der Psychotherapeutenkammer NRW angehörst, und nicht nur, wo du wohnst.

Angestellt oder selbstständig: Was gilt bei der Rente?

Für selbstständige Kammermitglieder ist das Werk die vorgesehene Altersversorgung. Für Angestellte ist die Lage enger. Laut Argumentationspapier der Psychotherapeutenkammer NRW (Stand März 2025) können sich angestellte Psychotherapeuten nicht zugunsten des PTV von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Kammer begründet das mit der Rentenreform von 1995, die diese Option für später gegründete Versorgungswerke nicht mehr vorsieht.

Dazu passt die Voraussetzung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB VI, nach der die Kammerpflicht am Ort der Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben muss. Für Psychotherapeuten ist deshalb vor jeder Anstellung zu klären, ob eine Befreiung überhaupt in Betracht kommt.

SituationRegelQuelle
Selbstständig, Kammermitglied in NRWPflichtmitglied im PTVArgumentationspapier PTV, Stand März 2025
Angestellt, Kammermitglied in NRWKeine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht laut KammerArgumentationspapier PTV, Stand März 2025
Psychotherapeut in einem anderen BundeslandEigene Regeln des Landes, bei der Kammer erfragen§ 6 SGB VI und Landesrecht
BeitragRichtet sich nach der Satzung des WerksSatzung des PTV

Wie finanziert sich das Versorgungswerk?

Nach dem Argumentationspapier finanziert sich das PTV aus Mitgliedsbeiträgen und Kapitalerträgen, Steuermittel fließen nicht ein. Die Leistungen beruhen auf Kapitaldeckung, also auf dem Ansparen von Kapital statt auf einer Umlage. Zusätzliche Beiträge in der Ansparphase erhöhen laut Darstellung die spätere Rente. Ein Papier der Kammer betont die Vorteile dieses Systems, deshalb lohnt sich der Blick in die Satzung, bevor du dich festlegst.

Wann passt das Versorgungswerk, wann nicht?

Für selbstständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in NRW ist das Werk die vorgesehene Altersversorgung, die Frage nach Alternativen stellt sich dann vor allem bei Beitrag und Leistungen. Für Angestellte, die auf eine Befreiung hoffen, passt es nicht, weil diese nach Darstellung der Kammer nicht möglich ist. Wer die Rente über die Deutsche Rentenversicherung aufbauen möchte oder zwischen beiden Wegen wechselt, sollte die Lage vorher einordnen lassen.

Häufige Fragen

Kann ich als angestellte Psychotherapeutin in NRW die Rentenversicherung befreien lassen?

Laut Argumentationspapier der Psychotherapeutenkammer NRW (Stand März 2025) nicht. Die Kammer begründet das mit der Rentenreform von 1995. Bevor du dich festlegst, solltest du die aktuelle Rechtslage bei der Kammer und der Deutschen Rentenversicherung bestätigen lassen.

Gibt es das PTV auch in anderen Bundesländern?

Nein, das PTV ist das Werk für Nordrhein-Westfalen. Nach der Bundestags-Ausarbeitung (Stand Juni 2025) gibt es in der Regel je Bundesland und Berufsstand ein Versorgungswerk. Ob es für Psychotherapeuten in deinem Land ein Werk gibt und wie es arbeitet, klärt die Psychotherapeutenkammer deines Landes.

Müssen die Beiträge zusätzlich eine Berufsunfähigkeit absichern?

Nach § 6 SGB VI müssen die Beiträge Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit begründen. Wie hoch diese Leistungen im Einzelfall sind, regelt die Satzung. Wer zusätzlich absichern möchte, sollte prüfen, was eine private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet.

Wo bekomme ich verlässliche Zahlen zur Beitragshöhe?

Die Beitragshöhe steht in der Satzung des PTV und ist im Argumentationspapier nicht genannt. Das Gesetz verlangt einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Die aktuelle Satzung und die Beitragsregeln erhältst du direkt vom Werk.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe mit der Psychotherapeutenkammer, ob du Kammermitglied bist und welches Werk für dich gilt.
  2. Fordere die aktuelle Satzung und die Beitragsregeln direkt beim Werk an.
  3. Kläre bei jeder Anstellung vorab, ob eine Befreiung möglich ist, und lass dir die Auskunft schriftlich geben.
  4. Vergleiche die Versorgung mit deiner Altersvorsorge über die Rentenversicherung und mit privaten Lösungen.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026); Argumentationspapier Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW (PTV), Stand März 2025; Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6-3000-004/25 (Stand 30. Juni 2025).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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