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Versorgungswerk für Architekten: Pflicht, Beitrag und Befreiung

Angestellte Architektinnen und Architekten sollen sich nach dem Merkblatt der Kammer von der Rentenversicherung befreien lassen. Was Pflicht, Beitrag und Frist bedeuten, erklärt der Ratgeber.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Das Versorgungswerk für Architekten ist die Altersversorgung der Architektenkammern und ist je nach Bundesland organisiert. Für angestellte Architektinnen und Architekten stellt sich eine besondere Frage: Ohne Befreiung von der Rentenversicherung zahlen sie für dieselbe Beschäftigung in zwei Systeme ein. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln auf Basis des Merkblatts der Architektenkammer Niedersachsen (Stand Februar 2024) und des Gesetzes.

Kurz beantwortet: Architektinnen und Architekten gehören zu den Berufsgruppen mit Versorgungswerken, die in der Regel je Bundesland bestehen. Angestellte sollen sich nach dem Merkblatt der Architektenkammer Niedersachsen (Stand Februar 2024) befreien lassen, um doppelte Beitragspflichten zu vermeiden. Wer den Antrag binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung stellt, erhält die Befreiung ab Beginn. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Organisation: Architekten gehören nach der Bundestags-Ausarbeitung (Stand Juni 2025) zu den Berufsgruppen mit Versorgungswerken, die in der Regel je Bundesland und Berufsstand bestehen.
  • Angestellte: Ohne Befreiung drohen doppelte Beitragspflichten, das Merkblatt empfiehlt deshalb die Befreiung.
  • Frist: Der Antrag wirkt auf den Beginn der Beschäftigung zurück, wenn er binnen drei Monaten gestellt wird.
  • Bindung: Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, bei einem Arbeitgeberwechsel brauchst du einen neuen Antrag.
  • Beitrag: Die Höhe steht in der Satzung deines Werks, die Kammer nennt im Merkblatt keine Beitragssätze.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Das Merkblatt der Architektenkammer Niedersachsen richtet sich nicht nur an Architektinnen und Architekten. Es nennt ausdrücklich auch Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner und Juniormitglieder. Wenn du in einer dieser Gruppen arbeitest, lohnt der Blick in die Regeln deiner eigenen Kammer, denn Zuständigkeit und Satzung unterscheiden sich von Land zu Land.

Warum die Befreiung für Angestellte wichtig ist

Wer angestellt arbeitet, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Besteht zugleich eine Kammermitgliedschaft mit Pflicht zum Versorgungswerk, überschneiden sich beide Systeme. Die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ersetzt die Rentenversicherungspflicht durch die Versorgung im Werk. Nach dem Merkblatt sollen sich angestellte Architekten deshalb befreien lassen.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Der Antrag wirkt auf den Beginn der Beschäftigung zurück, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt wird (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI und Merkblatt). Wer später antragt, erhält die Befreiung erst ab Eingang des Antrags. Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit ist ein neuer Antrag nötig.

SituationRegelQuelle
Angestellt ohne BefreiungDoppelte Beitragspflicht in Rentenversicherung und VersorgungswerkMerkblatt Niedersachsen, Stand Februar 2024
Angestellt mit fristgerechter BefreiungWirkung ab Beginn der Beschäftigung§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI
Antrag nach Ablauf der FristWirkung erst ab Antragseingang§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI
Neuer ArbeitgeberNeuer Antrag, Befreiung gilt nur für die Beschäftigung§ 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI

Wann passt die Befreiung, wann nicht?

Die Befreiung ist vor allem dann naheliegend, wenn du dauerhaft angestellt arbeitest und ohne sie doppelt zahlen würdest. Sie passt weniger, wenn du nur kurz oder in wechselnden Verhältnissen arbeitest, weil jeder Wechsel einen neuen Antrag erfordert. Ob das Versorgungswerk dir mehr bietet als die gesetzliche Rente, hängt von Satzung und Gehalt ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Welche Beiträge fallen an?

Das Merkblatt nennt keine konkreten Beitragssätze und verweist auf die Satzung. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI verlangt aber einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Ein Rechenbeispiel für die Rentenversicherung zeigt, worum es geht.

Annahme: Dein Bruttogehalt liegt bei 5.000 Euro im Monat. Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 2026 18,6 Prozent, das ergibt 930 Euro, davon 465 Euro für dich und 465 Euro für deinen Arbeitgeber. Der Beitrag an das Versorgungswerk ist eine eigene Größe und steht in dessen Satzung.

Häufige Fragen

Bin ich als Architekt automatisch im Versorgungswerk?

Die Pflicht hängt von der Kammermitgliedschaft in deinem Bundesland ab. Ob du Mitglied bist, klärt die zuständige Architektenkammer. Eine pauschale Antwort gibt es deshalb nicht.

Kann ich mich rückwirkend befreien lassen?

Nur innerhalb der Frist. Wer den Antrag binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung stellt, erhält die Befreiung ab Beginn. Wer später antragt, für den wirkt die Befreiung erst ab Antragseingang. Über diese Grenze hinaus gibt es keine Rückwirkung.

Muss ich den Antrag selbst stellen?

Ja. Nach § 6 Absatz 2 SGB VI stellt ihn der Versicherte. Bei der Befreiung nach Nr. 1 erfolgt die Antragstellung elektronisch über das Versorgungswerk, das ihn an den Rentenversicherungsträger weiterleitet.

Wo finde ich die Satzung meines Werks?

Satzungen findest du auf der Seite des Werks oder bei der Architektenkammer deines Landes. Die Bundestags-Ausarbeitung weist darauf hin, dass Satzungen in der Regel von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Frag die Kammer, welches Werk für dich zuständig ist.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre mit der Architektenkammer deines Landes, ob und welches Versorgungswerk für dich zuständig ist.
  2. Prüfe die Satzung auf Beitrag, Leistungen und Fristen.
  3. Stelle bei Beginn einer Anstellung den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten.
  4. Melde jeden Arbeitgeberwechsel und prüfe, ob ein neuer Antrag nötig ist.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026); Merkblatt Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten, Architektenkammer Niedersachsen (Stand Februar 2024); Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6-3000-004/25 (Stand 30. Juni 2025); Beitragssatzbekanntmachung 2026.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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