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Versorgungswerk für Tierärzte: Pflicht, Beitrag und Befreiung

Wer als Tierarzt Kammermitglied ist, gehört in Westfalen-Lippe zum Versorgungswerk. Wie hoch der Beitrag ist und wann die Befreiung von der Rentenversicherung greift, erklärt dieser Ratgeber.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Das Versorgungswerk für Tierärzte ist die berufsständische Altersversorgung der Tierärztekammern. Ob du Pflichtmitglied wirst, wie hoch dein Beitrag ausfällt und wann du dich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen kannst, hängt von deinem Bundesland, deiner Kammer und davon ab, ob du angestellt oder selbstständig arbeitest. Dieser Ratgeber zeigt die Regeln am Beispiel der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und auf Basis des Gesetzes.

Kurz beantwortet: Tierärzte in Westfalen-Lippe sind mit der Kammermitgliedschaft Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Selbstständige zahlen 2026 einen Pflichtbeitrag von höchstens 1.571,70 Euro im Monat, bei niedrigem Einkommen auf Nachweis weniger. Angestellte können sich befreien lassen, der Antrag sollte binnen drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit gestellt werden. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht: Alle Angehörigen der Tierärztekammer Westfalen-Lippe sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, soweit sie nicht ausgenommen oder befreit sind.
  • Beginn: Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Kammerzugehörigkeit entsteht. Examen, Approbation und Niederlassung nennt das Merkblatt nicht als eigene Stichtage.
  • Selbstständige: Der Pflichtbeitrag entspricht dem Höchstbeitrag von 1.571,70 Euro im Monat (Stand 2026). Bei Einkommen unter 8.450 Euro im Monat ist auf Nachweis eine Herabsetzung möglich.
  • Angestellte: Mit Befreiung liegt der Beitrag bei 18,6 Prozent des Bruttogehalts, höchstens 1.571,70 Euro, und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
  • Frist: Der Befreiungsantrag ist elektronisch über das Versorgungswerk zu stellen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.

Wer ist im Versorgungswerk Pflichtmitglied?

Pflichtmitglied sind nach dem Merkblatt der Tierärztekammer Westfalen-Lippe alle Angehörigen der Kammer, soweit sie nicht ausgenommen oder befreit sind. Die Regeln beruhen auf Landesrecht. Ein Tierarzt in einem anderen Bundesland ist deshalb nicht automatisch nach denselben Stichtagen versichert. Frag bei der Kammer deines Landes nach, ab wann die Pflicht für dich beginnt.

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Beitragsregeln stehen in der Satzung und hängen davon ab, ob du selbstständig oder angestellt arbeitest und ob du von der Rentenversicherung befreit bist. Die Übersicht zeigt die Regeln der Tierärztekammer Westfalen-Lippe für 2026.

KonstellationBeitragsregel (Stand 2026)Hinweis
SelbstständigPflichtbeitrag in Höhe des Höchstbeitrags von 1.571,70 Euro im MonatHerabsetzung auf Nachweis, wenn das Einkommen unter 8.450 Euro im Monat liegt
Angestellt, mit Befreiung von der DRV18,6 Prozent des Bruttogehalts, höchstens 1.571,70 Euro im MonatArbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte
Angestellt, ohne BefreiungZusätzlich zur DRV ein Mindestpflichtbeitrag von 157,17 Euro im MonatDie Beitragspflicht läuft dann parallel zur Rentenversicherung

Annahme: Du bist angestellt, dein Bruttogehalt liegt bei 5.000 Euro im Monat und du bist befreit. Dann ergeben 18,6 Prozent einen Beitrag von 930 Euro, davon trägt jede Seite 465 Euro. Die Regel gilt nur, wenn sie so in der Satzung deiner Kammer steht. Ohne Befreiung würdest du zusätzlich zur Rentenversicherung mindestens 157,17 Euro monatlich ins Werk einzahlen.

Wann kannst du dich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte und Selbstständige befreit, die aufgrund eines Gesetzes Mitglied eines Versorgungswerks und einer Kammer sind. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Die Kammerpflicht muss am Ort der Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben. Die Beiträge müssen einkommensbezogen sein und die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen. Außerdem müssen die Beiträge Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene begründen.

Den Antrag stellst du elektronisch über das Versorgungswerk, das ihn an den Rentenversicherungsträger weiterleitet (§ 6 Absatz 2 SGB VI). Wer die Rentenversicherung für eine Anstellung ersetzen möchte, sollte auch prüfen, wie sich Versorgung und Rentenbeiträge zueinander verhalten. Einen Blick auf die gesetzliche Seite bietet der Ratgeber zur Rentenversicherung im Studium.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Die Befreiung wirkt ab dem Beginn der Voraussetzungen, wenn du innerhalb von drei Monaten antragst (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI). Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe nennt dieselbe Frist ab Aufnahme der Tätigkeit. Wer später antragt, für den wirkt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags. Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Tätigkeit, bei jeder neuen Beschäftigung brauchst du einen neuen Antrag (§ 6 Absatz 5 SGB VI).

Was passiert, wenn die Pflichtmitgliedschaft endet?

Nach dem Merkblatt kannst du die Mitgliedschaft nach dem Ende der Pflicht freiwillig fortsetzen. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden. Wer zwischen Anstellung und Selbstständigkeit wechselt, sollte den Übergang deshalb früh planen. Die Einzelheiten zu Beiträgen und Leistungen stehen in der Satzung des Werks.

Häufige Fragen

Muss ich als Tierarzt immer ins Versorgungswerk?

Wenn du Mitglied der Tierärztekammer bist und keine Ausnahme greift, bist du nach dem Merkblatt der Tierärztekammer Westfalen-Lippe Pflichtmitglied. In anderen Bundesländern gelten eigene Regeln. Im Zweifel fragst du die Kammer deines Landes.

Was unterscheidet das Versorgungswerk von der gesetzlichen Rente?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine staatliche Pflichtversicherung mit einkommensabhängigen Beiträgen. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Kammer mit eigener Satzung. Mit einer Befreiung nach § 6 SGB VI ersetzt das Werk die Rentenversicherungspflicht für die betreffende Beschäftigung.

Kann ich mich nachträglich befreien lassen?

Nur innerhalb der Frist. Wird der Antrag nach drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung erst ab Antragseingang. Für zurückliegende Zeiträume gibt es keine automatische Befreiung. Lass dir die Lage vom Versorgungswerk schriftlich bestätigen.

Wie finde ich heraus, welcher Beitrag für mich gilt?

Der Beitrag ergibt sich aus der Satzung deiner Kammer und aus deinem Einkommen oder Gehalt. Das Merkblatt nennt die Werte für 2026. Eine persönliche Einordnung deiner Situation ist über Academycon möglich.

So gehst du jetzt vor

  1. Kläre mit der Tierärztekammer deines Landes, ob für dich Kammerpflicht besteht.
  2. Lies die Satzung des Versorgungswerks, besonders die Beitragsregeln und die Fristen.
  3. Stelle bei jeder Anstellung den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten, elektronisch über das Werk.
  4. Prüfe bei einem Arbeitgeberwechsel, ob ein neuer Antrag nötig ist, und halte die Frist ein.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026); Merkblatt zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk, Tierärztekammer Westfalen-Lippe (Stand 2026); Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6-3000-004/25 (Stand 30. Juni 2025); Beitragssatzbekanntmachung 2026 (18,6 Prozent).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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