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Ärzteversorgung Berlin: Beitrag, Befreiung, Leistungen

Beitrag, Befreiung und Leistungen der Ärzteversorgung Berlin: Was die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin regelt und was du zusätzlich prüfen solltest.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Ärzteversorgung Berlin ist das Versorgungswerk für Berliner Ärztinnen und Ärzte. Für Berufseinsteiger ist sie oft der erste Kontakt mit einer berufsständischen Altersvorsorge, die neben der gesetzlichen Rente steht. Dieser Ratgeber zeigt, wie die Beiträge der Ärztekammer Berlin berechnet werden, was die Beitragsordnung zur Befreiung sagt und wo du die übrigen Regeln findest.

Kurz beantwortet: Die Kammerbeiträge der Ärztekammer Berlin richten sich nach einer Beitragstabelle, die jedes Jahr beschlossen wird. Bemessungsgrundlage sind deine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr. Die Beitragsordnung nennt weder Prozentsatz noch Höchstbetrag. Zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI und zu den Leistungen der Ärzteversorgung findest du die Antworten in den jeweiligen Regelwerken. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin in der Fassung von 2026 nennt keinen Beitragssatz, die Beträge stehen in der jährlichen Beitragstabelle.
  • Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, Bemessungsgrundlage ist das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr.
  • Der Veranlagungsstichtag ist der 1. Februar. Entscheidend sind die Verhältnisse an diesem Tag.
  • Die Ordnung nennt einen Mindestbeitrag, aber keinen Höchstbetrag im Text. Der Betrag steht in der Tabelle.
  • Zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung enthält die Kammerordnung keine Regeln. Maßgeblich ist § 6 SGB VI.

Wie berechnet die Ärztekammer Berlin den Beitrag?

Die Beitragsordnung in der Fassung vom 19. November 2025 legt fest, dass die Höhe der Beiträge aus einer Beitragstabelle folgt, die für jedes Beitragsjahr beschlossen wird. Die Beiträge sind Jahresbeiträge, monatliche Beträge nennt die Ordnung nicht. Maßgeblich sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nach dem Steuerrecht, dazu zählen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und sonstigen Einkünften.

RegelungInhaltFundstelle
BeitragssatzKeiner im Text, Höhe nach jährlicher Beitragstabelle§ 1 Abs. 1
BeitragsjahrKalenderjahr§ 1 Abs. 4
BemessungsgrundlageEinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1
Veranlagungsstichtag1. Februar§ 2 Abs. 2
MindestbeitragVorhanden, Höhe steht in der Tabelle§ 2 Abs. 5, § 8 Abs. 2
HöchstbeitragIm Text nicht beziffert, Verweis auf die letzte Beitragsstufe§ 5 Abs. 2
Behinderten- und PflegepauschbeträgeMindern die Einkünfte§ 3 Abs. 2

So gehst du bei der Beitragsprüfung vor:

  1. Ermittle die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr.
  2. Prüfe, ob du zum Veranlagungsstichtag am 1. Februar Mitglied warst und die Voraussetzungen erfüllt hast.
  3. Lies die Beitragstabelle des Beitragsjahres und ordne dich der passenden Stufe zu.
  4. Achte darauf, ob du in mehreren Kammern Beiträge zahlst, denn dann gelten Sonderregeln für anteilige Beiträge.

Was passiert bei mehreren Kammern und bei Berufsanfängern?

Die Ordnung enthält Sonderregeln für Mitglieder, die in mehreren Heilberufskammern Beitragspflichten haben. Dann wird der Beitrag anteilig berechnet oder nach der für dich günstigeren Variante. Eine eigene Regel für Berufsanfänger nennt die Beitragsordnung nicht. Die Pflicht zur Zahlung entsteht je nach Konstellation mit der Veranlagungserklärung oder mit dem Ablauf des Zugangsstichtags. Diese Details solltest du mit der Kammer klären, bevor du den ersten Bescheid erhältst.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin äußert sich nicht zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erwähnt nur, dass Renten aus der Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Die Befreiung selbst richtet sich nach § 6 SGB VI und den Regeln der Ärzteversorgung. Wer neu startet, sollte die Fristen früh prüfen. Einen Überblick über die Grundfragen liefert der Ratgeber Befreiung von der Versicherungspflicht.

Leistungen der Ärzteversorgung Berlin

Die Leistungen der Ärzteversorgung Berlin, zum Beispiel Altersrente, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung, sind nicht Gegenstand der Beitragsordnung. Eine Einführung der Kammer zur Berliner Ärzteversorgung steht als PDF bereit, die Leistungsdetails stehen aber in der Satzung. Wie hoch die Leistungen ausfallen und welche Voraussetzungen gelten, steht in der Satzung der Ärzteversorgung. Dazu passend lohnt ein Blick auf die Absicherung der Arbeitskraft im Ratgeber BU für Ärzte in Weiterbildung: Klauseln und Berufsgruppe.

Häufige Fragen

Wann wird der Kammerbeitrag fällig?

Die Zahlung richtet sich nach dem Bescheid der Kammer und dem Beitragsjahr. Die Beitragsordnung knüpft die Pflicht an den Veranlagungsstichtag und an die Einreichung der Veranlagungserklärung. Prüfe deinen Bescheid genau.

Gilt die Beitragstabelle für alle Mitglieder gleich?

Nein, die Stufen hängen von deinem Einkommen und deiner Mitgliedschaft ab. Die Ordnung unterscheidet zwischen Pflicht- und freiwilligen Mitgliedern, und für Mitglieder mit mehreren Kammern gelten Sonderregeln.

Wo finde ich die aktuelle Beitragstabelle?

Die Tabelle wird für jedes Beitragsjahr beschlossen und ist nicht in der Beitragsordnung selbst enthalten. Frage die Ärztekammer Berlin nach der Tabelle des laufenden Jahres.

So gehst du jetzt vor

  1. Bestimme deinen Veranlagungsstichtag und prüfe, ob du zu diesem Zeitpunkt Mitglied warst.
  2. Lies die Beitragsordnung und die Tabelle des laufenden Beitragsjahres.
  3. Kläre die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI, bevor die Beitragspflicht beginnt.
  4. Lies die Satzung der Ärzteversorgung Berlin zu Leistungen und Beitrag und notiere deine Fragen.

Passend dazu

Quellen: Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin, zuletzt geändert 19. November 2025 (aekb.de); Berliner Ärzteversorgung, kurze Einführung (aekb.de); § 6 SGB VI (gesetze-im-internet.de).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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