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Probezeit: Kündigung, Urlaub und Krankenversicherung

Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate und hat eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Ratgeber erklärt Kündigung, Urlaub und Krankenversicherung.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Probezeit ist für beide Seiten ein Test. Sie gilt nicht automatisch, sondern muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein, und sie darf höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit gelten für Kündigung, Urlaub und Krankenversicherung Regeln, die viele Berufseinsteiger nicht kennen. Dieser Ratgeber erklärt sie der Reihe nach.

Kurz beantwortet: Eine vereinbarte Probezeit dauert höchstens sechs Monate. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du erst nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Die Krankenversicherung bleibt bestehen, ein Kassenwechsel bindet dich jedoch 12 Monate. Stand Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Probezeit muss im Vertrag stehen. Ohne Vereinbarung gelten die regulären Kündigungsfristen.
  • Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
  • Kündigungen brauchen die Schriftform, egal ob sie vom Arbeitgeber oder von dir kommen.
  • Den vollen Urlaub erwirbst du nach sechs Monaten. Scheidest du früher aus, gilt Teilurlaub.
  • Die Krankenversicherung läuft weiter. Krankengeld setzt nach der Entgeltfortzahlung ein, nicht sofort.

Was die Probezeit rechtlich bedeutet

Eine Probezeit ist eine Abrede im Arbeitsvertrag, mit der beide Seiten in den ersten Monaten schneller ohne lange Fristen auseinandergehen können. Die gesetzliche Höchstdauer liegt bei sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB). Verlängert sich das Arbeitsverhältnis danach, gelten wieder die regulären Fristen, die in der Regel länger sind.

Steht nichts im Vertrag, gibt es rechtlich keine Probezeit. Dann gelten die normalen Kündigungsfristen vom ersten Tag an. Lies deshalb den Vertrag vor der Unterschrift, insbesondere die Angaben zur Probezeit und zu einer möglichen Verlängerung.

Kündigung in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das gilt für beide Seiten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), eine E-Mail oder eine mündliche Absprache reicht nicht. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Konstellationen.

SituationFristWas du beachten solltest
Kündigung durch den Arbeitgeber in der ProbezeitZwei WochenSchriftform. Der allgemeine Kündigungsschutz greift in den ersten sechs Monaten noch nicht (§ 1 KSchG).
Kündigung durch dich in der ProbezeitZwei WochenSchriftform. Bitte um ein Zeugnis und kläre den Resturlaub.
Kündigung nach Ablauf der ProbezeitRegulär nach Vertrag und GesetzDie Fristen werden länger. Prüfe den Vertrag genau.

Eine Alternative zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag. Er ist keine Kündigung, kann aber bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit auslösen. Lass dir deshalb vor jeder Unterschrift erklären, welche Folgen er für Arbeitslosengeld und Krankenversicherung hat.

Der fehlende allgemeine Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass alles erlaubt ist. Diskriminierende Kündigungen bleiben unzulässig, und die Schriftform ist Pflicht. Wenn du eine Kündigung erhältst, notiere das Datum des Zugangs, weil es die Frist bestimmt.

Urlaub in der Probezeit

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Wer vorher ausscheidet, erhält Teilurlaub. Dieser beträgt für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Den Zeitpunkt des Urlaubs stimmt der Arbeitgeber mit dir ab, die Berechtigung hängt aber an den genannten Voraussetzungen.

Annahme: Du hast 30 Urlaubstage im Jahr und scheidest nach vier vollen Monaten aus. Dann stehen dir 10 Tage Teilurlaub zu (30 geteilt durch 12, mal 4). Diese Rechnung zeigt, warum sich der Blick auf die Urlaubsbescheinigung lohnt, bevor du eine Stelle wechselst.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Tarifverträge oder der Arbeitsvertrag können mehr vorsehen, aber nicht weniger. Prüfe deshalb im Vertrag, ob dort eine höhere Urlaubszahl steht.

Krankenversicherung in der Probezeit

Die Probezeit ändert deine Krankenversicherung nicht. Bist du als Arbeitnehmer gesetzlich versichert, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, und der Arbeitgeber führt den Beitrag gemeinsam mit deinem Anteil ab. Wer mit dem neuen Job als Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird, meldet das deiner Krankenkasse. Die Studierendenversicherung endet mit dem Ende des Studiums.

Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter. Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach gilt die Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Erst danach kann Krankengeld der Krankenkasse folgen. Wer in der Probezeit krank wird, sollte deshalb früh mit dem Arbeitgeber über die Meldung sprechen.

Ein Kassenwechsel bindet dich grundsätzlich zwölf Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Ein Sonderkündigungsrecht gilt, wenn deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Weitere Hinweise zur Kassenwahl beim ersten Job findest du im Ratgeber PKV oder GKV beim ersten Job.

Was du vor dem Ende der Probezeit prüfen solltest

Die letzten Wochen der Probezeit sind die Phase, in der sich Fristen am schnellsten verschieben. Wenn du bleiben möchtest, kläre rechtzeitig, ob der Arbeitgeber eine Bestätigung der Stelle plant oder ob ein neuer Vertrag mit anderen Konditionen folgt. Notiere dir dazu das Datum, an dem die Probezeit endet, und das Datum, bis zu dem eine Kündigung spätestens zugehen muss.

Prüfe außerdem deine Abrechnungen. Steuerklasse, Krankenkasse und Urlaubsstand sollten zum Vertrag passen. Abweichungen fallen in der Probezeit oft erst am Ende auf, wenn sich die Differenzen aufsummiert haben. Eine kurze Rückfrage bei der Personalabteilung spart später viel Klärungsaufwand.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Probezeit?

Sie beginnt in der Regel mit dem im Vertrag vereinbarten Arbeitsbeginn, nicht mit dem Tag der Unterschrift. Maßgeblich ist deshalb der erste Arbeitstag, sofern der Vertrag nichts anderes festlegt. Achte darauf, dass dieses Datum im Vertrag eindeutig steht, denn davon hängt das Ende der Probezeit ab.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Die gesetzliche Höchstdauer liegt bei sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine Verlängerung über diese Grenze hinaus ist für die Probezeit nicht vorgesehen. Was im Einzelfall im Vertrag steht, solltest du vor Unterschrift prüfen lassen.

Muss mir der Arbeitgeber in der Probezeit einen Grund nennen?

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG). In der Probezeit ist eine Kündigung deshalb nicht an soziale Gründe gebunden. Die Schriftform bleibt Pflicht, und Diskriminierungsverbote gelten trotzdem.

Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich in der Probezeit kündige?

Du erhältst Teilurlaub für die vollen Monate, die du gearbeitet hast (§ 5 BUrlG). Bereits genommene Urlaubstage werden verrechnet. Lass dir die Berechnung auf der letzten Abrechnung schriftlich erklären.

Gilt die Probezeit auch für Minijobs oder Werkstudentenstellen?

Eine Probezeit kann auch bei Nebenjobs vereinbart werden. Dann gelten dieselben gesetzlichen Fristen, sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Für die Frage, ob du versicherungspflichtig bist, zählt die Beschäftigung selbst, nicht die Probezeit.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe den Vertrag auf Probezeit, Dauer und Kündigungsfrist, bevor du unterschreibst.
  2. Notiere das Ende der Probezeit im Kalender, damit du die Fristen rechtzeitig kennst.
  3. Kläre mit der Personalabteilung, wie Urlaub und Krankmeldungen in der Probezeit laufen.
  4. Bei Zweifeln zur Krankenversicherung: Frag deine Kasse, bevor du eine Entscheidung triffst.

Passend dazu

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, § 622 (Kündigungsfristen, Probezeit), abgerufen Oktober 2026; Bundesurlaubsgesetz, § 4 (Wartezeit), abgerufen Oktober 2026; Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 (Anspruch bei Krankheit); Sozialgesetzbuch V, § 175 (Kassenwahl und Bindungsfrist), abgerufen Oktober 2026.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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