Kurz beantwortet
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen ist von 1,1 % für 2020 auf 2,9 % für 2026 gestiegen. Für 2024 liegt die Bekanntmachung mit 1,7 % vor, für 2023 mit 1,6 %, für 2022 mit 1,3 %. Für 2019 und 2021 ist kein Wert belegt. Für 2027 gilt ein Schätzwert von 2,9 %, die amtliche Festsetzung steht noch aus.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Punkt | Wert | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Durchschnitt 2026 | 2,9 % laut Bekanntmachung | 20.10.2026 | GKV-Spitzenverband, BMG |
| Durchschnitt 2025, Bekanntmachung | 2,5 %, tatsächlich erhoben im Schnitt 2,9 % | 20.10.2026 | Ärzteblatt, GKV-Spitzenverband |
| Schätzung 2027 | 2,9 % (Schätzerkreis 13./14.10.2026) | 20.10.2026 | BAS-Meldung |
| Sonderkündigung bei Erhöhung | Kündigung bis zum Ablauf des Monats, ab dem der Beitrag erhöht wird | 20.10.2026 | § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V |
Der Verlauf je Jahr
| Jahr | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag laut Bekanntmachung | Quelle |
|---|---|---|
| 2020 | 1,1 % | BAnz 28.10.2019, bekanntgemacht 22.10.2019 |
| 2022 | 1,3 % | BAnz 19.11.2021, bekanntgemacht 18.11.2021 |
| 2023 | 1,6 % | BAnz 31.10.2022, bekanntgemacht 28.10.2022 |
| 2024 | 1,7 % | BAnz 31.10.2023, bekanntgemacht 16.10.2023 |
| 2025 | 2,5 % | Ärzteblatt (Schätzerkreis), GKV-Spitzenverband |
| 2026 | 2,9 % | GKV-Spitzenverband, Stand 18.11.2025 |
| 2027 | 2,9 % (Schätzung) | Schätzerkreis 13./14.10.2026, Bekanntmachung bis 01.11.2026 angekündigt |
Tatsächlich erhoben wurde im Durchschnitt 2024 ein Satz von 1,7 %, 2025 von 2,9 % und 2026 von 2,9 %. Für 2019 und 2021 liegt uns keine Bekanntmachung vor, deshalb zeigt die Tabelle diese Jahre nicht.
Was der Unterschied im Euro-Betrag ausmacht
Die Zahlen beziehen sich auf eine Bemessungsgrundlage von 855 € im Monat, wie sie für Studierende ab Oktober 2024 gilt.
- Bekanntmachung 2025 mit 2,5 %: 855 € × 2,5 % = 21,38 € im Monat.
- Tatsächlich erhobener Durchschnitt 2025 mit 2,9 %: 855 € × 2,9 % = 24,80 € im Monat.
- Differenz: 24,80 € − 21,38 € = 3,42 € im Monat.
Die Bekanntmachung ist eine Prognose. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag nach eigenem Bedarf, deshalb liegt der tatsächliche Wert in einzelnen Jahren darüber.
Methodik
- Bekanntmachungen nach § 242a Abs. 2 SGB V aus dem Bundesanzeiger (2020: BAnz 28.10.2019, 2022: BAnz 19.11.2021, 2023: BAnz 31.10.2022, 2024: BAnz 31.10.2023). Abruf am 20.10.2026.
- Für 2025 gilt der Schätzerkreiswert laut Ärzteblatt.
- Für 2026 gilt der Wert der GKV-Spitzenverband-Seite, Stand 18.11.2025.
- Der tatsächlich erhobene Durchschnitt stammt von der Seite des GKV-Spitzenverbands und ist für 2024 bis 2026 ausgewiesen.
- Der Wert deiner Kasse weicht ab. Er steht in der Krankenkassenliste.
So zitierst du diese Seite
Academycon GmbH (2026): Zusatzbeiträge im Zeitverlauf 2019 bis 2027, Datenseite, Stand 20.10.2026. Quellen: Bundesanzeiger, GKV-Spitzenverband, Bundesgesundheitsministerium.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Durchschnitt?
Die Bekanntmachung legt das Bundesgesundheitsministerium auf Basis des Schätzerkreises fest. Der tatsächliche Durchschnitt zeigt, was die Kassen im Mittel erheben. Beide Werte können sich unterscheiden, wie 2025 mit 2,5 % und 2,9 % zeigt.
Muss ich den Durchschnittswert zahlen?
Nein. Jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest. Der Durchschnittswert dient der Orientierung und der Berechnung des Bundes.
Gilt der Satz auch für meine Krankenkasse?
Nicht zwingend. Den Satz deiner Kasse findest du in der Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands und im Beitrag Zusatzbeiträge 2026 für Studierende.
Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2027?
Der Schätzerkreis rechnet mit 2,9 %. Die amtliche Festsetzung durch das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger steht aus und war für den 1. November 2026 angekündigt.
Quellen und Prüfung
- Bundesanzeiger, Bekanntmachungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2020, 2022, 2023 und 2024.
- GKV-Spitzenverband, Seite zum Zusatzbeitragssatz, zuletzt aktualisiert 18.11.2025.
- Ärzteblatt, Meldung zur Bekanntgabe des Zusatzbeitragssatzes 2025.
- Bundesamt für Soziale Sicherung, Mitteilung zum Schätzerkreis 13./14.10.2026.
- § 175 SGB V, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.
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