Definition
Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Umgangssprachlich wird das manchmal Höherverdiener-Regel genannt, im Gesetz steht dieser Begriff nicht. Die Seite verwendet die sachliche Bezeichnung.
Wert (Stand 20.10.2026)
Ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 sind 6.450 Euro im Monat (77.400 Euro im Jahr). Status: Amtlich.
Beispiel
Die Eltern sind verheiratet. Die Mutter ist gesetzlich versichert und verdient 3.000 Euro, der Vater ist privat versichert und verdient regelmäßig 7.000 Euro. Beide Bedingungen sind erfüllt, die Kinder können nicht familienversichert werden. Verdient der Vater 6.000 Euro, greift die Regel nicht. Die Regel gilt nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern, nicht bei unverheirateten Eltern.
Verwandte Begriffe
Familienversicherung, Versicherungspflichtgrenze, Gesamteinkommen.
Quellen
§ 10 Abs. 3 SGB V, gesetze-im-internet.de, Abruf 20.10.2026. Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Stand 1.1.2026. Stand: 20.10.2026.
Information, keine individuelle Beratung.
Redaktion: Academycon · Stand: Oktober 2026
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