Das Sozialraumbudget soll in der Pflege ab Pflegegrad 2 eine neue Leistung sein, die den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzt. Das sieht der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vor, den das Kabinett am 30. September 2026 gebilligt hat. Nach der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums liegt der Höchstbetrag bei bis zu 300 Euro im Monat, für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Kurz beantwortet: Das Sozialraumbudget ist im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 vorgesehen und soll ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag ersetzen. Die Mitteilung nennt einen Höchstbetrag von bis zu 300 Euro im Monat, also 3.600 Euro im Jahr, für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Es ist noch kein Gesetz. Stand: November 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Sozialraumbudget ist im Kabinettsentwurf vorgesehen, noch nicht beschlossen.
- Es soll ab Pflegegrad 2 gelten und dort den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen.
- Die Mitteilung nennt bis zu 300 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 3.600 Euro im Jahr.
- Der Höchstbetrag ist mit der Altersgrenze von 25 Jahren verbunden. Einen Betrag für ältere Pflegebedürftige nennt die Mitteilung nicht.
- Ein genauer Starttermin für das Sozialraumbudget ist in der Mitteilung nicht ausgewiesen.
Was ist das Sozialraumbudget?
Das Sozialraumbudget ist im Entwurf als Leistung gedacht, mit der Pflegebedürftige Unterstützung im Alltag finanzieren können. Welche Angebote damit bezahlt werden können, regelt erst das Gesetz. Die Mitteilung nennt dazu keine Einzelheiten, und deshalb sollte man keine bestimmte Verwendung als sicher annehmen.
Wichtig ist die Verbindung zum bisherigen Entlastungsbetrag. Die Mitteilung beschreibt das Sozialraumbudget als Ersatz für diesen Betrag, nicht als zusätzliche Leistung. Wer den Entlastungsbetrag heute kennt, sollte also prüfen, wie sich der Übergang auf die neue Regelung auswirkt.
Wie hängt das Sozialraumbudget mit dem Entlastungsbetrag zusammen?
Der Entlastungsbetrag ist eine bestehende Leistung, die bei Pflegegraden für bestimmte Angebote eingesetzt werden kann. Das Sozialraumbudget soll ihn ab Pflegegrad 2 ersetzen. Die folgende Übersicht stellt beide Regelungen nach dem Stand der Mitteilung gegenüber.
| Punkt | Entlastungsbetrag (bisher) | Sozialraumbudget (Entwurf) |
|---|---|---|
| Geltung | Bisherige Regelung | Ab Pflegegrad 2 laut Entwurf |
| Höhe | Nach geltendem Recht, Betrag im Bescheid prüfen | Bis zu 300 Euro im Monat, bis zu 3.600 Euro im Jahr |
| Altersbezug | Keine Altersgrenze in der Mitteilung genannt | Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
| Status | Geltendes Recht | Kabinettsentwurf 30.09.2026, noch kein Gesetz |
Die Tabelle zeigt, was die Mitteilung nennt. Die bisherigen Beträge des Entlastungsbetrags stehen im geltenden Recht und im Bescheid, nicht in diesem Ratgeber. Eine Gegenüberstellung der Euro-Beträge ist deshalb nur mit dem aktuellen Bescheid sinnvoll.
Was bedeutet die Altersgrenze von 25 Jahren?
Die Mitteilung verbindet den Höchstbetrag von bis zu 300 Euro im Monat mit der Altersgrenze, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Für junge Pflegebedürftige kann das relevant sein, etwa bei einem Kind mit Pflegegrad oder einem jungen Erwachsenen mit Pflegebedarf. Für ältere Pflegebedürftige nennt die Mitteilung keinen Betrag, der an dieser Stelle beziffert werden könnte.
Wer selbst pflegt und die Altersgrenze der pflegebedürftigen Person kennt, kann die Angaben besser einordnen. Die genaue Ausgestaltung wird das Gesetz zeigen, und die Pflegekasse kann im Einzelfall Auskunft geben.
Welche Rolle spielt der Pflegegrad?
Die Mitteilung nennt Pflegegrad 2 als Einstieg. Für Pflegegrad 1 ist das Sozialraumbudget nach dem Entwurf nicht vorgesehen, für die Pflegegrade 2 bis 5 soll es gelten. Welche Leistung zu welchem Grad gehört, zeigt der Vergleich der Pflegegrade 1 bis 5. Den Antrag auf einen Pflegegrad erklärt der Ratgeber zu Pflegegrad beantragen.
Der Pflegegrad entscheidet also darüber, ob das Sozialraumbudget überhaupt in Betracht kommt. Ohne einen festgestellten Grad gibt es für diese Leistung keinen Anknüpfungspunkt.
Wie du das Sozialraumbudget in deine Planung einbaust
Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, bleibt das Sozialraumbudget eine Planungsgröße mit Unsicherheit. Plane deshalb mit dem Betrag, der heute gilt, und behandle den Entwurf als mögliche Erhöhung. So vermeidest du, dass du Kosten fest einplanst, die später nicht eintreten.
Ein weiterer Punkt ist die Verwendung. Welche Angebote damit bezahlt werden können, entscheidet das endgültige Recht. Auch dazu solltest du die Auskunft der Pflegekasse einholen, bevor du mit einer bestimmten Hilfe rechnest.
Häufige Fragen
Ist das Sozialraumbudget schon beschlossen?
Nein. Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ist ein Vorschlag der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, bevor das Gesetz gilt. Die Mitteilung enthält keinen Termin für das Inkrafttreten der Regelung.
Ersetzt das Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag vollständig?
Nach der Mitteilung ersetzt es den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2. Wie der Übergang im Einzelnen erfolgt, ob es Besitzstände gibt und wie Restbeträge behandelt werden, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Wie hoch ist das Sozialraumbudget?
Die Mitteilung nennt bis zu 300 Euro im Monat, also bis zu 3.600 Euro im Jahr, für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ob und in welcher Höhe es für ältere Pflegebedürftige gilt, ist in der Mitteilung nicht beziffert.
Muss ich das Sozialraumbudget gesondert beantragen?
Die Mitteilung regelt das Antragsverfahren nicht im Detail. Frag deshalb bei der Pflegekasse nach, sobald ein Gesetz beschlossen ist, und halte dir den Bescheid bereit.
Gibt es eine Verbindung zum Pflegegeld?
Die Mitteilung nennt das Pflegegeld als Teil der geplanten Bündelung der Leistungen bei häuslicher Pflege. Ein direkter Zusammenhang mit der Höhe des Sozialraumbudgets wird dort nicht beschrieben. Den Stand zum Pflegegeld beschreibt der Ratgeber zum Pflegegeld 2027.
Warum die Übergangsregel wichtig ist
Wer schon heute einen Entlastungsbetrag nutzt, hat sich vermutlich an bestimmte Angebote gewöhnt. Ein Wechsel zu einer neuen Leistung kann bedeuten, dass sich Abläufe, Anbieter oder Abrechnungswege ändern. Deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig zu klären, ob und wie bestehende Vereinbarungen weiterlaufen.
Auch für Angehörige, die junge Pflegebedürftige betreuen, ist die Übergangsphase relevant. Sie sollten prüfen, welche Leistungen bis zum Inkrafttreten gelten und welche Rechte für die Zeit danach bestehen. Dazu gehört auch, Belege aufzubewahren, die den bisherigen Einsatz des Entlastungsbetrags zeigen.
Wie du mit Unsicherheit planst
Ein Entwurf ist eine Richtung, aber kein Endbetrag. Wer eine Entscheidung auf einen Höchstbetrag stützt, sollte einen Puffer einplanen und nicht annehmen, dass die volle Summe jeden Monat zur Verfügung steht. Die Pflegekasse kann dir sagen, wie Leistungen tatsächlich abgerechnet werden.
Auch der Blick auf die Gesamtlage hilft. Das Sozialraumbudget ist nur ein Baustein der geplanten Reform, und die Änderungen bei Pflegegeld, Beiträgen und Entlastung greifen teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Eine Übersicht bietet der Überblick zur Pflegereform 2027.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe deinen aktuellen Bescheid und notiere, ob und in welcher Höhe der Entlastungsbetrag gewährt wird.
- Kläre bei der Pflegekasse, wann das Sozialraumbudget in deinem Fall gelten würde.
- Verfolge den Gesetzgebungsprozess, bevor du mit dem Höchstbetrag fest planst.
- Lass dir die Regelung zur Verwendung schriftlich erklären, sobald das Gesetz steht.
Passend dazu
- Pflegereform 2027: Was feststeht und was noch im Verfahren ist
- Pflegegeld 2027: Was sich ändern soll und was noch offen bleibt
- Pflegegrade 1 bis 5: Welche Leistungen zu welchem Grad gehören
- Entlastungsbetrag Pflege: Wofür er bis 2026 genutzt werden kann
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 30. September 2026; Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 2026.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.