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BAföG-Stufenplan bis 2029: Die geplanten Erhöhungen im Überblick

Nach dem Regierungsentwurf steigt der BAföG-Grundbedarf in Stufen auf 503 und 563 Euro, die Wohnpauschale auf 440 Euro. Der Überblick mit Terminen und Stand.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Der Regierungsentwurf zur 30. BAföG-Änderung sieht keine einmalige Erhöhung vor, sondern mehrere Stufen. Grundbedarf und Wohnpauschale sollen zu unterschiedlichen Terminen zwischen April 2027 und April 2029 steigen. Der Stufenplan ist bislang nur ein Gesetzentwurf und noch nicht geltendes Recht.

Kurz beantwortet: Nach dem Entwurf (Drucksache 21/8405, Stand 7. Oktober 2026) steigt der Grundbedarf für Studierende von 475 Euro im Monat auf 503 Euro zum Wintersemester 2027/28 und auf 563 Euro zum Sommersemester 2029. Die auswärtige Wohnpauschale soll ab 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro steigen. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gelten die bisherigen Sätze (Stand November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grundbedarf für Studierende liegt nach geltendem Recht bei 475 Euro im Monat (Stand November 2026).
  • Laut Entwurf steigt er zum Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro und ab dem Sommersemester 2029 auf 563 Euro.
  • Die Wohnpauschale für auswärts Wohnende soll ab dem 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro steigen.
  • Die Bausteine gelten zu unterschiedlichen Terminen, weil der Entwurf mehrere Inkrafttretensdaten vorsieht: 1. April 2027, 1. August 2027 und 1. April 2029.
  • Verbindlich wird nichts, bevor Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und das Gesetz verkündet ist. Bis dahin bleibt jede Zahl aus dem Entwurf eine Planungsgröße und keine Rechtsgrundlage für einen Antrag.

Welche Stufen sieht der Entwurf vor?

Die folgende Tabelle stellt die Werte aus dem Regierungsentwurf dem geltenden Recht gegenüber. Alle Entwurfswerte stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Verfahrens. Die Angaben beruhen auf der Drucksache 21/8405 und der Mitteilung des Bundesforschungsministeriums.

BausteinGeltendes Recht (Stand November 2026)EntwurfGültig ab (Entwurf)
Grundbedarf Studierende475 Euro pro Monat503 Euro, ab 2029 563 EuroWintersemester 2027/28 (1. August 2027), Sommersemester 2029 (1. April 2029)
Wohnpauschale auswärts380 Euro pro Monat440 Euro pro Monat1. April 2027 (Sommersemester 2027)
Wohnpauschale bei den Eltern59 Euro pro Monat41 Euro pro Monat, danach entfällt sie1. August 2027, Wegfall 1. April 2029
Summe aus Grundbedarf und auswärtiger Wohnpauschale (Rechnung)855 Euro pro Monat915 Euro, ab Wintersemester 2027/28 943 Euro1. April 2027 und Wintersemester 2027/28

Die Summen in der letzten Zeile sind eigene Rechnung aus den Entwurfswerten und keine amtlichen Höchstsätze. Sie berücksichtigen weder Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch Freibeträge. Die Quelle der einzelnen Beträge steht unter „Quellen“.

Was bedeutet der Stufenplan für laufende Förderungen?

Für laufende Förderungen wirken höhere Sätze nach den Angaben des Entwurfs in der Regel erst im jeweils nächsten Bewilligungszeitraum. Wer heute gefördert wird, sollte deshalb nicht mit einer Anpassung zum Stichtag rechnen, ohne den eigenen Bescheid zu prüfen. Welche Regel für Übergangsfälle gilt, erklärt der Ratgeber BAföG-Reform: Gilt sie auch für laufende Förderungen?.

Rechenbeispiel (Annahme): Eine auswärts wohnende Studentin erhält ab dem Wintersemester 2027/28 den Grundbedarf von 503 Euro und die Wohnpauschale von 440 Euro. Die Summe beträgt dann 943 Euro im Monat. Heute sind es 855 Euro, also 88 Euro weniger. Die Rechnung gilt nur, wenn der Entwurf unverändert Gesetz wird.

Einordnung: Die Beträge betreffen den Grundbedarf und die auswärtige Wohnpauschale. Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind darin nicht enthalten. Nach dem Entwurf werden sie in § 13a BAföG gesondert geregelt und folgen eigenen Terminen, die in der Tabelle nicht erscheinen. Die Grundlagen des Zuschlags erklärt das Glossar zum BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung.

Für wen sind die Stufen besonders wichtig?

Vor allem Studierende, die im Jahr 2027 einen neuen Bewilligungszeitraum beginnen, sollten die Termine im Blick behalten. Ebenso betroffen sind Studierende, die bei den Eltern wohnen, weil für sie die Pauschale ab August 2027 sinkt und ab April 2029 entfällt. Die Einzelheiten dazu beschreibt der Ratgeber BAföG bei Wohnen zu Hause 2027: Wie sich die Wohnpauschale ändert.

Wer den Verfahrensstand verfolgen möchte, findet einen Überblick über die offenen Schritte im Ratgeber über die offenen Schritte bietet der Ratgeber BAföG-Reform im Bundestag: Was im Gesetzgebungsverfahren noch offen ist.

Die Termine im Überblick

Die Tabelle ordnet die bisherigen Verfahrensschritte und die geplanten Stichtage chronologisch. Alles, was ab 2027 steht, ist nur ein Entwurf und kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

DatumEreignisStatus
12. August 2026Kabinettsbeschluss zum RegierungsentwurfErfolgt
25. September 2026Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung)Erfolgt
7. Oktober 2026Drucksache 21/8405 des BundestagesErfolgt
15. Oktober 2026Erste Lesung im BundestagErfolgt
1. April 2027Wohnpauschale auswärts 440 Euro (Artikel 1)Entwurf
1. August 2027Grundbedarf 503 Euro, Wohnpauschale bei den Eltern 41 Euro (Artikel 2)Entwurf
1. April 2029Grundbedarf 563 Euro, Wegfall der Wohnpauschale bei den Eltern (Artikel 3)Entwurf

Häufige Fragen

Gilt der Stufenplan schon heute?

Nein. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gelten die bisherigen Sätze, auch wenn die Entwurfswerte bereits veröffentlicht sind.

Wann wird die Erhöhung wirksam?

Nach dem Entwurf beginnt die Anpassung mit der auswärtigen Wohnpauschale am 1. April 2027. Der Grundbedarf steigt zum Wintersemester 2027/28 und zum Sommersemester 2029. Ob es bei diesen Terminen bleibt, entscheidet das parlamentarische Verfahren.

Gibt es danach eine jährliche Anpassung?

Der Entwurf sieht ab dem 1. August 2028 eine jährliche Anhebung der Freibeträge um 1,5 Prozent vor. Das betrifft die Freibeträge beim Einkommen und Vermögen, nicht die Bedarfssätze selbst.

Muss ich etwas tun, damit ich von der Erhöhung profitiere?

Ob ein neuer Antrag nötig ist, hängt davon ab, wann dein aktueller Bewilligungszeitraum endet. Diesen Zeitraum findest du im Bescheid. Frage das zuständige Amt, wenn du unsicher bist, ob die neuen Sätze automatisch berücksichtigt werden.

Wo finde ich die amtlichen Sätze?

Maßgeblich sind die im Gesetz festgelegten Sätze und die Bekanntmachungen des Bundes. Für deinen konkreten Anspruch zählt der Bewilligungsbescheid, denn dort werden Bedarf, Einkommen und Zeitraum zusammengeführt.

Was bedeutet „Entwurf“ für meine Finanzplanung?

Ein Entwurf ist kein Gesetz und darf nicht wie ein Anspruch behandelt werden. Plane deshalb mit den geltenden Sätzen und behandle die höheren Beträge als mögliche Entwicklung. Erst wenn ein Gesetz verkündet ist und der Bescheid die neuen Werte ausweist, sind sie für dich verbindlich.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deinen aktuellen Bewilligungszeitraum im Bescheid, damit du weißt, wann eine neue Berechnung ansteht.
  2. Verfolge das Gesetzgebungsverfahren über die Drucksache 21/8405 und die Textarchive des Bundestags.
  3. Rechne bis zur Verkündung mit den geltenden Sätzen und plane Erhöhungen erst ein, wenn der Bescheid sie ausweist.
  4. Kläre offene Fragen früh mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Passend dazu

Quellen: Drucksache 21/8405, Gesetzentwurf zur 30. BAföG-Änderung, Stand 7. Oktober 2026, Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Kabinettsbeschluss zur BAföG-Reform, Stand August 2026, Deutscher Bundestag, Textarchiv zur BAföG-Reform, Stand Oktober 2026

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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