Wer während des Studiums bei den Eltern wohnt, erhält im BAföG eine kleinere Wohnpauschale als Studierende, die auswärts wohnen. Der Regierungsentwurf zur 30. BAföG-Änderung sieht vor, diese Pauschale zu senken und später ganz zu streichen. Die Einzelheiten und Termine stehen in der Drucksache 21/8405.
Kurz beantwortet: Die Wohnpauschale für Studierende, die bei den Eltern wohnen, beträgt derzeit 59 Euro im Monat (Stand November 2026). Nach dem Entwurf (Drucksache 21/8405, Stand 7. Oktober 2026) sinkt sie ab dem 1. August 2027 auf 41 Euro und entfällt ab dem 1. April 2029. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pauschale für Studierende im Elternhaus liegt nach geltendem Recht bei 59 Euro pro Monat.
- Der Entwurf senkt sie ab dem 1. August 2027 auf 41 Euro.
- Ab dem 1. April 2029 sieht der Entwurf keine Pauschale mehr für diese Fälle vor.
- Die Pauschale für auswärts Wohnende soll dagegen von 380 auf 440 Euro steigen, ab dem 1. April 2027.
- Bis zur Verkündung eines Gesetzes gelten die bisherigen Beträge, deshalb bleibt der Bescheid maßgeblich.
Welche Beträge gelten heute und welche sieht der Entwurf vor?
Die Tabelle stellt die Pauschale für Studierende im Elternhaus den Werten für auswärts Wohnende gegenüber. Die geltenden Beträge stammen aus der Drucksache 21/8405, die dort als bisheriger Stand geführt wird. Die künftigen Werte sind Entwurfswerte.
| Wohnform | Heute (Stand November 2026) | Entwurf | Gültig ab (Entwurf) |
|---|---|---|---|
| Bei den Eltern wohnend | 59 Euro pro Monat | 41 Euro pro Monat, danach keine Pauschale | 1. August 2027, Wegfall 1. April 2029 |
| Auswärts wohnend | 380 Euro pro Monat | 440 Euro pro Monat | 1. April 2027 |
Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Entwurf die beiden Wohnformen unterschiedlich behandelt. Für Studierende im Elternhaus wird die Pauschale gekürzt, während sie für auswärts Wohnende steigt. Ob diese Unterscheidung im Verfahren erhalten bleibt, ist offen.
Was bedeutet die Kürzung in Zahlen?
Rechenbeispiel (Annahme): Eine Studentin wohnt bei den Eltern und erhält die Pauschale von 59 Euro im Monat. Ab dem 1. August 2027 wären es 41 Euro, also 18 Euro weniger im Monat. Über zwölf Monate ergibt das 216 Euro weniger. Diese Rechnung betrifft nur die Pauschale und nicht den gesamten Anspruch, der von Einkommen, Vermögen und Elternfreibetrag abhängt.
Wichtig ist, dass der Wegfall ab dem 1. April 2029 nach dem Entwurf die vollständige Streichung bedeutet. Wer in dieser Phase noch im Elternhaus lebt, hätte dann keine Pauschale mehr, unabhängig von der Höhe seines übrigen Bedarfs.
Warum die Änderung für viele Studierende wichtig ist
Die Wohnpauschale ist nur ein Baustein des Bedarfs. Trotzdem wirkt eine Kürzung dort direkt auf das Monatsbudget. Wer im Elternhaus lebt, rechnet oft mit weniger Kosten, weil keine eigene Miete anfällt. Der Entwurf setzt bei genau dieser Wohnform an, indem er die Pauschale senkt und später streicht.
Für Studierende, die im Elternhaus wohnen und einen Teil ihrer Ausgaben selbst tragen, zählt jeder Euro. Eine Pauschale von 18 Euro weniger im Monat wirkt auf den ersten Blick klein, summiert sich aber über ein Studienjahr. Wer das früh einplant, vermeidet unangenehme Überraschungen, sobald ein neuer Bescheid vorliegt. Gerade wenn die Pauschale später ganz entfällt, lohnt sich eine Planung über mehrere Semester. Dazu gehört auch, die eigenen Kosten im Elternhaus ehrlich zu erfassen, etwa Fahrtkosten, Lernmaterial und Ausgaben für Freizeit und Gesundheit.
Weitere Hinweise zur Berechnung und zum Elternfreibetrag findest du im Glossar zum Elternfreibetrag. Die Verfahrensschritte zum Entwurf beschreibt der Ratgeber BAföG-Reform im Bundestag: Was im Gesetzgebungsverfahren noch offen ist.
Die Termine im Überblick
Die Tabelle zeigt die Stichtage für die Wohnpauschale nach dem Entwurf. Alle Termine stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
| Datum | Änderung für Studierende im Elternhaus | Status |
|---|---|---|
| Heute | Pauschale von 59 Euro im Monat | Geltendes Recht |
| 1. August 2027 | Pauschale von 41 Euro im Monat (Artikel 2) | Entwurf |
| 1. April 2029 | Keine Pauschale mehr (Artikel 3) | Entwurf |
Was du jetzt in deinem Bescheid prüfen kannst
Prüfe, ob aus dem Bescheid erkennbar ist, mit welcher Wohnform deine Förderung berechnet wurde. Diese Zuordnung entscheidet darüber, welche Pauschale greift, und sie ist die Grundlage, auf die sich eine spätere Änderung bezieht.
Notiere außerdem den Bewilligungszeitraum und den Zeitpunkt, zu dem ein neuer Bescheid fällig wird. So erkennst du rechtzeitig, ob eine Kürzung ab dem 1. August 2027 deine Förderung schon im nächsten Zeitraum betrifft. Wer sich unsicher ist, kann die Zuordnung mit dem Amt schriftlich abstimmen lassen.
Häufige Fragen
Gilt die Kürzung schon heute?
Nein. Die Kürzung ist im Entwurf vorgesehen, der noch nicht beschlossen ist. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gelten die bisherigen Beträge.
Was passiert, wenn ich im Herbst 2027 noch bei den Eltern wohne?
Dann greift nach dem Entwurf die Pauschale von 41 Euro, sofern das Gesetz wie vorgesehen verkündet wird. Ob für deinen Bewilligungszeitraum eine Übergangsregel gilt, zeigt der Bescheid oder die Auskunft des Amts. Lies dazu auch den Ratgeber BAföG-Reform: Gilt sie auch für laufende Förderungen?.
Was ändert sich, wenn ich in eine eigene Wohnung ziehe?
Wer auswärts wohnt, fällt nach dem Entwurf in die Regel für die auswärtige Wohnpauschale, die von 380 auf 440 Euro steigen soll. Der Wechsel in eine eigene Wohnung sollte vorher mit dem Amt besprochen werden, weil die Zuordnung an den tatsächlichen Wohnsitz anknüpft und im Bescheid festgehalten wird.
Ist die Wohnpauschale ein fester Bestandteil des Bedarfs?
Die Pauschale ist ein fester Bestandteil des BAföG-Bedarfs. Ob und in welcher Höhe sie gewährt wird, ergibt sich aus der Bewilligung. Eine Änderung durch den Entwurf würde deshalb erst mit dem neuen Bewilligungszeitraum spürbar.
Wo finde ich die genauen Regeln?
Maßgeblich sind die Vorschriften des BAföG und die Angaben in der Drucksache 21/8405. Die Wohnpauschale wird in der Förderungsberechnung zusammen mit anderen Bausteinen geführt, deshalb lohnt der Blick in den eigenen Bescheid.
Muss ich einen Wohnortwechsel dem Amt mitteilen?
Änderungen in deinen Verhältnissen solltest du dem Amt zeitnah mitteilen. Sonst kann es die Förderung neu berechnen oder eine Überzahlung zurückfordern. Das gilt auch für einen Umzug aus dem Elternhaus in eine eigene Wohnung, der die Pauschale verändert.
So gehst du jetzt vor
- Prüfe im Bescheid, ob du als Studierende oder Studierender im Elternhaus oder auswärts gefördert wirst.
- Verfolge das Gesetzgebungsverfahren und den Termin 1. August 2027 im Blick.
- Plane mit dem geltenden Betrag von 59 Euro, bis ein Gesetz verkündet ist.
- Kläre Fragen zu einem Wohnortwechsel oder zu Übergangsregeln früh mit dem zuständigen Amt.
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Quellen: Drucksache 21/8405, Gesetzentwurf zur 30. BAföG-Änderung, Stand 7. Oktober 2026, Deutscher Bundestag, Kurzmeldung zum Gesetzentwurf, Stand Oktober 2026, Deutscher Bundestag, Textarchiv zur BAföG-Reform, Stand Oktober 2026
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.