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Lohnpfändung: Wie viel vom Gehalt tatsächlich bleibt

Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.587,40 Euro netto im Monat bei der Lohnpfändung geschützt. Wie du berechnest, was von deinem Gehalt tatsächlich bleibt, zeigt der Ratgeber.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Die Lohnpfändung trifft viele Berufseinsteiger unvorbereitet. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pfändungstabelle. Sie legt fest, welcher Teil deines Nettogehalts unpfändbar bleibt. Wie viel bei dir tatsächlich ankommt, hängt von deinem Einkommen und davon ab, ob du Unterhalt leistest.

Kurz beantwortet: Seit dem 1. Juli 2026 bleibt von deinem Nettoeinkommen ein Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro im Monat unpfändbar. Für eine unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um 597,42 Euro, für jede weitere um 332,83 Euro. Was darüber liegt, wird nur teilweise gepfändet. Stand: November 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gepfändet wird das Nettoeinkommen, nicht das Bruttogehalt.
  • Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro.
  • Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Betrag, für die erste Person um 597,42 Euro, für jede weitere um 332,83 Euro.
  • Was über dem Grundfreibetrag liegt, wird nach einer Staffel gepfändet. Die Staffel steht im Anhang der amtlichen Bekanntmachung.
  • Ein Pfändungsschutzkonto schützt zusätzlich den Betrag, der auf dem Konto eingeht.

Was passiert bei einer Lohnpfändung?

Ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel kann beim zuständigen Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Dieser Beschluss geht an deinen Arbeitgeber, der als Drittschuldner den pfändbaren Teil deines Gehalts einbehalten und an den Gläubiger weiterleiten muss. Der Arbeitgeber rechnet dabei nicht frei, sondern muss die gesetzlichen Grenzen anwenden.

Die Grenzen selbst ergeben sich aus der Zivilprozessordnung. Die Vorschrift zum Schutz von Arbeitseinkommen steht in § 850c ZPO. Die jeweils geltenden Beträge veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz in einer eigenen Bekanntmachung, wenn sie sich ändern.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026?

Die Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen legt die Beträge fest, die ab dem 1. Juli 2026 gelten. Die folgende Übersicht zeigt die Grundwerte, mit denen du rechnen kannst.

BausteinBetrag monatlich (netto)Geltung
Grundfreibetrag1.587,40 Euroab 1. Juli 2026
Unterhaltsfreibetrag, erste unterhaltsberechtigte Person597,42 Euroab 1. Juli 2026
Unterhaltsfreibetrag, weitere unterhaltsberechtigte Person332,83 Euroab 1. Juli 2026

Rechenbeispiel: Was bleibt bei unterschiedlichen Unterhaltspflichten?

Annahme: Dein Nettoeinkommen beträgt 2.500 Euro im Monat, und es gibt keine weiteren Abzüge oder Pfändungen außer der beschriebenen. Das Beispiel zeigt, wie sich der unpfändbare Betrag mit Unterhaltspflichten verschiebt. Es ersetzt keine Berechnung nach der Tabelle im Anhang.

Fall (Annahme)Unpfändbarer BetragBetrag über dem Grundbetrag
Ohne Unterhaltspflicht1.587,40 Euro912,60 Euro
Eine unterhaltsberechtigte Person2.184,82 Euro315,18 Euro
Zwei unterhaltsberechtigte Personen2.517,65 Euro0 Euro, der unpfändbare Betrag übersteigt das Einkommen

Wichtig: Der Teil über dem Freibetrag ist nicht automatisch voll pfändbar. Die Staffel im Anhang bestimmt, welcher Anteil zugreift. Deshalb nennt dieser Ratgeber keine feste Quote, sondern verweist auf die Tabelle der amtlichen Bekanntmachung.

Was zählt zum Nettoeinkommen?

Gepfändet wird auf Grundlage des Nettoeinkommens. Abzüge wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge mindern die Bemessungsgrundlage, bevor die Pfändungstabelle angewendet wird. Bestimmte Leistungen wie Kindergeld oder Sozialleistungen unterliegen eigenen Regeln und sind nicht einfach Teil des Gehalts.

Deshalb lohnt sich ein Blick auf die Gehaltsabrechnung. Dort siehst du, welche Beträge abgezogen wurden. Wer die Abrechnung mit dem Pfändungsbeschluss vergleicht, erkennt schneller, ob der Arbeitgeber die Grenzen richtig angewendet hat.

Die Berechnung kann sich auch bei Teilzeit oder bei Sonderzahlungen verändern. Einmalige Zahlungen wie ein Weihnachtsgeld können im Abrechnungsmonat einen anderen Betrag ergeben als das laufende Gehalt. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur den Durchschnitt zu betrachten, sondern die Abrechnung der einzelnen Monate. Wer ungewöhnliche Zahlungen erhält, sollte sich die betreffende Abrechnung gesondert ansehen und die Angaben mit der Tabelle im Anhang vergleichen.

Häufige Fragen zur Lohnpfändung

Kann der Arbeitgeber mehr einbehalten als erlaubt?

Nein. Der Arbeitgeber muss die Pfändungsgrenzen beachten. Wenn dir eine Einbehaltung zu hoch erscheint, prüfe zuerst die Abrechnung und deine Angaben zu Unterhaltspflichten. Stimmt etwas nicht, kannst du dich an das zuständige Vollstreckungsgericht oder eine Schuldnerberatung wenden.

Hilft ein P-Konto auch bei der Lohnpfändung?

Ein P-Konto schützt Beträge, die auf dem Konto eingehen, bis zu einem gesetzlichen Grundbetrag. Es ersetzt die Berechnung beim Arbeitgeber nicht, schützt aber das Geld nach der Überweisung. Wie du das Konto einrichtest, erklärt der Ratgeber P-Konto einrichten.

Gilt die Pfändung auch im Nebenjob?

Die Grenzen gelten für Arbeitseinkommen allgemein. Entscheidend ist, dass das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis stammt und dein Arbeitgeber die Zahlung abwickelt. Bei Studierenden mit mehreren Einkommensquellen lohnt sich eine genaue Aufstellung aller Zahlungseingänge.

Was tue ich, wenn die Pfändung zu hoch wirkt?

Prüfe zuerst die Berechnung in der Abrechnung und die Angaben zu deinen Unterhaltspflichten. Danach hilft das zuständige Gericht oder eine Schuldnerberatung weiter. Ein Vergleich mit der Tabelle im Anhang zeigt, ob die Einbehaltung mit den Regeln übereinstimmt.

Typische Missverständnisse bei der Lohnpfändung

  • Die Pfändung betrifft nicht das Bruttogehalt. Maßgeblich ist, was nach den Abzügen netto auf dem Konto ankommt.
  • Ein Grundfreibetrag bedeutet nicht, dass ein Betrag automatisch frei bleibt. Die Staffel über dem Freibetrag entscheidet über den Rest.
  • Eine Unterhaltspflicht wirkt nur, wenn sie tatsächlich besteht und dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde. Ohne Mitteilung wird der Freibetrag nicht erhöht.
  • Ein Umzug, ein Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung ändern die Berechnung. Die neue Abrechnung ist deshalb immer der Ausgangspunkt.

Gerade der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Wer einen neuen Arbeitgeber hat, sollte prüfen, ob der bestehende Pfändungsbeschluss weiterhin korrekt umgesetzt wird. Auch Unterlagen zur Unterhaltspflicht sollten aktuell und vollständig sein, denn sie bestimmen die Höhe des geschützten Betrags.

Wer unsicher ist, sammelt die Abrechnungen der letzten Monate, die Unterlagen zu Unterhaltspflichten und den Pfändungsbeschluss an einer Stelle. Mit diesen Unterlagen lässt sich eine Beratung deutlich schneller und genauer führen.

Wann lohnt sich eine genaue Prüfung?

Eine genaue Prüfung lohnt sich immer dann, wenn sich Einkommen, Unterhaltspflichten oder der Arbeitgeber ändern. Auch bei einem neuen Pfändungsbeschluss oder einer auffällig niedrigen Auszahlung ist der Blick in die Berechnung sinnvoll. Die Zahlen der Tabelle im Anhang sind dabei der verlässliche Maßstab, nicht eine Schätzung.

Für die Einordnung hilft außerdem eine einfache Frage: Entspricht das Geld auf deinem Konto dem Betrag, den die Abrechnung nach Abzügen ausweist? Stimmen beide Werte nicht überein, liegt die Ursache oft in einer weiteren Abbuchung oder in einer Änderung des Einkommens. Eine nüchterne Gegenüberstellung der Zahlen macht solche Abweichungen schnell sichtbar und schafft eine gute Grundlage für ein Gespräch mit der Schuldnerberatung.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe deine letzte Gehaltsabrechnung und notiere dein Nettoeinkommen.
  2. Lege fest, ob du Unterhalt leistest, für wie viele Personen, und welche Nachweise du dafür hast.
  3. Vergleiche die Werte mit den Freibeträgen aus der Bekanntmachung und der Staffel im Anhang.
  4. Liegt ein Pfändungsbeschluss vor, prüfe Frist und Inhalt und suche dir früh Hilfe bei einer Schuldnerberatung.

Passend dazu

Quellen: Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026, Bundesministerium der Justiz (Abruf November 2026); § 850c Zivilprozessordnung.

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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