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Krankenversicherung beim Studium neben dem Beruf

Krankenversicherung beim Studium neben dem Beruf: Wann du in der Studierendenversicherung bleibst, ab wann die Pflicht als Beschäftigte gilt und welche Rolle die 20 Stunden spielen.
Studentin liest am Küchentisch ein Schreiben ihrer Krankenkasse

Inhalt

Krankenversicherung beim Studium neben dem Beruf hängt vor allem davon ab, wie viele Stunden du arbeitest und ob deine Beschäftigung ein Studium oder eine Ausbildung ergänzt. Dieser Ratgeber zeigt, wann die studentische Versicherung bestehen bleibt und wann die Pflicht als Beschäftigte/r greift.

Kurz beantwortet: Ein Minijob bis 603 Euro im Monat (Stand 2026) ändert an der Studierendenversicherung in der Regel nichts. Ein Werkstudentenjob mit bis zu 20 Stunden pro Woche ebenfalls, unabhängig von der Höhe des Lohns. Wer regelmäßig mehr arbeitet, ist in der Regel als Beschäftigte/r versichert, und die KVdS endet. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Minijob bis 603 Euro im Monat (2026) ist geringfügig und ändert an der KVdS in der Regel nichts.
  • Ein Werkstudentenjob mit bis zu 20 Stunden pro Woche lässt dich in der Krankenversicherung versicherungsfrei bleiben. Die Höhe des Lohns spielt dafür keine Rolle.
  • Ab mehr als 20 Stunden pro Woche gilt in der Regel die Versicherungspflicht als Beschäftigte/r, und die KVdS entfällt.
  • Ein duales Studium mit Ausbildungsvertrag und Vergütung gilt als Berufsausbildung.
  • Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Bleibe ich Studierende/r, wenn ich arbeite?

Ja, solange du eingeschrieben bist und das Studium im Vordergrund steht. Die Einschreibung ist die Grundlage der KVdS. Danach prüft die Krankenkasse, welche Beschäftigung du ausübst. Für Werkstudierende zählt die Stundengrenze, nicht der Lohn. Die Verwaltungspraxis lässt in Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit auch mehr als 20 Stunden zu, wenn das Studium überwiegt (Gemeinsames Rundschreiben 2016).

Welche Beschäftigung ändert was?

BeschäftigungStunden pro WocheAuswirkung auf die KVdS
Minijob bis 603 Euro im Monat (2026)bei der Einordnung unerheblichbleibt in der Regel bestehen
Werkstudentenjob mit beliebigem Lohnbis 20Krankenversicherung versicherungsfrei, KVdS bleibt bestehen
Beschäftigung über 20 Stundenmehr als 20Versicherungspflicht als Beschäftigte/r, KVdS entfällt
Duales Studium mit Vertrag und Vergütungnach AusbildungsplanVersicherungspflicht wie bei Auszubildenden, KVdS entfällt

Ein Rechenbeispiel (Annahme: 20 Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro, Stand 2026) ergibt rund 1.205 Euro im Monat (20 mal 52 geteilt durch 12, mal 13,90 Euro). Dieser Lohn liegt über der Minijob-Grenze, bleibt aber im Werkstudentenprivileg, solange die Stundengrenze eingehalten wird. Die Krankenversicherung bleibt dann bei der KVdS. Die Rentenversicherung bleibt in jedem Fall pflichtig. Grundlage für die Minijob-Grenze ist § 8 SGB IV.

Was zählt bei den 20 Stunden?

Alle Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wer zwei Jobs hat, addiert die Stunden. In der vorlesungsfreien Zeit gelten Sonderregeln. Verliert das Werkstudentenprivileg, wer mehr als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden arbeitet. Die Einzelheiten stehen im Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung studentischer Beschäftigungen. Diese Verwaltungspraxis ist keine Gesetzesnorm, deshalb lohnt eine Rückfrage bei der Krankenkasse, wenn du knapp an der Grenze arbeitest. Hilfreich ist ein einfaches Stundenprotokoll mit Datum und Stunden für jeden Job. Damit belegst du bei einer Nachfrage schnell, wie viele Stunden du tatsächlich gearbeitet hast. Achte außerdem darauf, dass die vereinbarten Stunden im Arbeitsvertrag deinen tatsächlichen Einsatz widerspiegeln, denn daran orientiert sich die Einordnung.

Was gilt bei einer Vollzeitstelle neben dem Studium?

Eine Beschäftigung über 20 Stunden begründet in der Regel die Versicherungspflicht als Beschäftigte/r (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Pflicht als Studierende/r gilt nicht, wenn du anderweitig pflichtversichert bist (§ 5 Abs. 7 SGB V). Dein Arbeitgeber meldet dich dann bei der Krankenkasse an, und die Beiträge berechnen sich aus dem Arbeitsentgelt. Die Lohnabrechnung zeigt dir die Aufteilung.

In den Semesterferien mehr arbeiten: Was dann gilt

In den vorlesungsfreien Monaten arbeiten viele Studierende mehr. Das Werkstudentenprivileg bleibt erhalten, solange die Grenze von 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden nicht überschritten wird. Wer im Sommer Vollzeit arbeitet, sollte deshalb das ganze Jahr im Blick behalten und nicht nur den einzelnen Monat. Passende Verdienstmöglichkeiten erklärt der Ratgeber Nebenjob als Student finden.

Wie hängen Lohn, Stunden und Krankenkasse zusammen?

Drei Beispiele zeigen, dass die Stunden entscheiden und nicht allein die Höhe des Lohns (alle Zahlen sind Annahmen):

  • Eine Studentin verdient 450 Euro im Minijob. Sie bleibt in der KVdS, weil der Minijob bis 603 Euro geringfügig ist.
  • Ein Student verdient 1.200 Euro bei 15 Stunden pro Woche. Er bleibt in der KVdS, weil er als Werkstudent unter der 20-Stunden-Grenze liegt.
  • Ein Student verdient 1.600 Euro bei 25 Stunden pro Woche. Er wird als Beschäftigter pflichtversichert, und die KVdS endet.

Was gilt bei einem dualen Studium?

Teilnehmende an dualen Studiengängen mit Vertrag und Vergütung gelten nach § 5 Abs. 4a SGB V als Berufsausbildung. Sie sind dann wie Auszubildende versichert, und eine KVdS entfällt. Fehlt der Vertrag oder die Vergütung, gelten die Regeln für Studierende. Welche Variante bei deinem Modell zutrifft, klärt die Krankenkasse anhand deines Vertrags. Mehr zur Absicherung bei dualen Studiengängen steht im Ratgeber PKV für duale Studenten.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich neben dem Studium arbeiten?

Es gibt keine Höchstgrenze, die dir das Arbeiten verbietet. Entscheidend ist der Versicherungsstatus. Bis 20 Stunden pro Woche bleibt das Werkstudentenprivileg in der Regel erhalten. Darüber hinaus wird in der Regel die Pflicht als Beschäftigte/r begründet, und die KVdS endet.

Zählt auch ein Nebenjob bei einer anderen Firma?

Ja. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Ob du die 20 Stunden einhältst, betrifft deshalb alle deine Jobs zusammen.

Was passiert bei einem Job über 603 Euro?

Bei Werkstudierenden entscheiden die Stunden über die Krankenversicherung, nicht der Lohn. Die Grenze von 603 Euro (2026) ist für die Einordnung als Minijob wichtig. Ab 2027 liegt sie laut Minijob-Zentrale bei 633 Euro. Der Übergangsbereich bis 2.000 Euro im Monat betrifft die Beitragsberechnung. Ob ein Job den Minijob-Status verliert, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich trotz Vollzeitjob Studierende bleiben?

Eine Einschreibung allein reicht dafür nicht. Bei mehr als 20 Stunden wird in der Regel die Pflicht als Beschäftigte/r begründet, und die KVdS entfällt (§ 5 Abs. 7 SGB V). Du kannst dein Studium trotzdem fortführen.

So gehst du jetzt vor

  1. Notiere alle Jobs mit Stunden pro Woche und monatlichem Lohn, auch Nebenjobs.
  2. Rechne die Stunden aller Beschäftigungen zusammen und prüfe die Semesterferien separat.
  3. Lass dir vor Vertragsbeginn von deiner Krankenkasse bestätigen, welche Versicherung gilt.
  4. Prüfe bei einem dualen Studium Vertrag und Vergütung, bevor du unterschreibst.
  5. Melde Änderungen bei Stunden oder Lohn rechtzeitig an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.

Passend dazu

Quellen: § 5 SGB V und § 6 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); § 8 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze); Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016 zu Studierenden und Praktikanten.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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