Eine Promotionsstelle ist ein Arbeitsverhältnis, und deshalb zahlt der Arbeitgeber Anteile zur Sozialversicherung mit. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von Beitragssätzen, Beitragsbemessungsgrenzen und davon ab, ob die Stelle als Beschäftigung oder als Nebenjob gilt. Dieser Ratgeber erklärt die Aufteilung mit Zahlen für 2026, einem Rechenbeispiel und den Ausnahmen, die du kennen solltest.
Kurz beantwortet: Bei einer sozialversicherungspflichtigen Promotionsstelle zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für 2026 ergeben sich bei 3.000 Euro brutto als Annahme 634,50 Euro Arbeitgeberanteil (Stand: 2026). Der Anteil zur Krankenversicherung hängt außerdem vom Zusatzbeitrag deiner Kasse ab. Das Netto berechnest du mit dem Abgabenrechner des BMF.
Das Wichtigste in Kürze
- Beschäftigte mit Arbeitsentgelt sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, bei Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Nach § 249 SGB V tragen Beschäftigte und Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte.
- Der Rentenversicherungsbeitrag liegt 2026 bei 18,6 Prozent, die Hälfte davon trägt der Arbeitgeber (Stand: 2026).
- Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag liegt 2026 bei 2,6 Prozent, je Hälfte für Arbeitnehmende und Arbeitgeber.
Welche Sozialabgaben fallen bei einer Promotionsstelle an?
Eine Promotionsstelle an einer Hochschule ist als Arbeitsvertrag mit Entgelt ausgestaltet. Damit gelten die allgemeinen Regeln der Sozialversicherung. Die Beitragssätze für 2026 zeigt die folgende Tabelle. Die Anteile sind Gesamtsätze, bevor sie zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten aufgeteilt werden.
| Versicherung | Beitragssatz 2026 | Anteil Arbeitgeber | Stand und Quelle |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (allgemein 14,6 Prozent plus 2,9 Prozent Zusatzbeitrag) | 17,5 Prozent | 8,75 Prozent | Stand 01.01.2026, § 249 SGB V |
| Pflegeversicherung | 3,6 Prozent | 1,8 Prozent | Stand 01.01.2026, GKV-Spitzenverband |
| Rentenversicherung | 18,6 Prozent | 9,3 Prozent | Stand 2026, Beitragssatzbekanntmachung |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 Prozent | 1,3 Prozent | Stand 01.01.2026, § 341 SGB III |
Die Krankenversicherung enthält den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Tatsächlich zahlst du den Zusatzbeitrag deiner Kasse, der davon abweichen kann. Wer kinderlos ist und ab 23 Jahren keine Kinder hat, zahlt zusätzlich den Kinderlosenzuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Für 2026 liegt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat (Jahr 69.750 Euro). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie bei 8.450 Euro im Monat (Jahr 101.400 Euro). Liegt dein Entgelt darunter, wirkt die Grenze nicht. Das Rechenbeispiel unten liegt deutlich darunter.
Die Grenzen sind amtlich veröffentlichte Werte für 2026 (Stand: 01.01.2026). Für 2027 liegen nur Entwürfe vor, die deshalb hier nicht als Zahl genannt werden.
Rechenbeispiel: Anteil des Arbeitgebers bei 3.000 Euro brutto
Annahme: Eine Promotionsstelle mit 3.000 Euro Bruttomonatsentgelt. Die Person hat ein Kind und zahlt deshalb keinen Kinderlosenzuschlag. Der Zusatzbeitrag beträgt 2,9 Prozent, und die Beiträge liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze.
- Krankenversicherung: 14,6 plus 2,9 Prozent gleich 17,5 Prozent. Die Hälfte davon sind 8,75 Prozent, also 262,50 Euro.
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent. Die Hälfte davon sind 1,8 Prozent, also 54,00 Euro.
- Rentenversicherung: 18,6 Prozent. Die Hälfte davon sind 9,3 Prozent, also 279,00 Euro.
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent. Die Hälfte davon sind 1,3 Prozent, also 39,00 Euro.
- Arbeitgeberanteil insgesamt: 634,50 Euro im Monat. Der Anteil der beschäftigten Person ist ebenfalls 634,50 Euro.
Auf der Entgeltabrechnung findest du beide Anteile getrennt aufgelistet. Prüfe dort, ob die Beiträge zur Krankenversicherung den Zusatzbeitrag deiner Kasse widerspiegeln. Weicht der Betrag ab, frage die Personalabteilung nach der Berechnung.
Die Summe der Sozialabgaben beträgt damit 1.269,00 Euro im Monat, je Hälfte von Arbeitgeber und beschäftigter Person. Die Lohnsteuer ist in dieser Rechnung nicht enthalten, weil sie von deiner Steuerklasse und deinem Familienstand abhängt. Für das Netto nutze deshalb den Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums (bmf-steuerrechner.de). Die Umlagen und die Unfallversicherung, die der Arbeitgeber zusätzlich trägt, sind hier nicht eingerechnet.
Wann greift das Werkstudentenprivileg?
Viele Promovierende fragen sich, ob eine kleine Stelle wie ein Werkstudentenjob behandelt wird. Das Werkstudentenprivileg gilt bis 20 Stunden pro Woche. Dann sind Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung gilt kein Privileg, dort bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit kann über 20 Stunden möglich sein, wenn das Studium überwiegt. Ob das für deine Stelle gilt, bestätigt die Einzugsstelle.
Ob das Privileg für dich als Promovierende überhaupt in Betracht kommt, hängt an deinem Status als Studierende. Bei einer Vollzeitstelle mit mehr als 20 Stunden greift es ohnehin nicht. Die genaue Prüfung ist Sache des Arbeitgebers und der Einzugsstelle.
Häufige Fragen
Muss ich die Beiträge selbst an die Krankenkasse überweisen?
Nein. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge mit der Entgeltabrechnung und führt sie an die Krankenkasse ab. Deinen Anteil siehst du auf der Abrechnung. Auf der Abrechnung kannst du prüfen, ob die Angaben zu deiner Krankenkasse und dem Zusatzbeitrag stimmen.
Zahlt mein Arbeitgeber auch die Hälfte der Krankenversicherung?
Ja. Nach § 249 SGB V tragen Beschäftigte und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Arbeitgeber führt den Gesamtbetrag an die Krankenkasse ab. Den Zusatzbeitrag deiner Kasse teilt ihr ebenfalls je zur Hälfte. Der Anteil bezieht sich auf das Arbeitsentgelt bis zur oben genannten Beitragsbemessungsgrenze.
Gilt das Rechenbeispiel auch bei einer Teilzeitstelle?
Ja, das Prinzip bleibt gleich. Die Sätze gelten für jedes Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Weil die Beiträge proportional zum Entgelt berechnet werden, sinkt der Arbeitgeberanteil bei einer halben Stelle entsprechend. Die genaue Summe steht in deiner Abrechnung.
Gilt die Sozialversicherung auch bei einer befristeten Stelle?
Ja. Die Befristung ändert nichts an der Versicherungspflicht, solange ein Entgelt gezahlt wird. Die Befristung wirkt sich auf die Dauer der Beschäftigung aus, nicht auf die Art der Versicherung.
Wie unterscheidet sich die Stelle vom Stipendium?
Bei einer Stelle bist du Beschäftigte oder Beschäftigter. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge. Bei einem Stipendium fehlt das Arbeitsverhältnis, und die Versicherung ist eine eigene Aufgabe. Den Vergleich zeigt der Ratgeber Krankenversicherung als Doktorand.
Gilt das auch bei einer Stelle mit TV-L?
Die Versicherungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Tarifvertrag der Länder (TV-L) angewendet wird. Die Höhe des Entgelts bestimmt der Tarifvertrag, die Beitragssätze bleiben gleich. Die Entgeltgruppe deiner Stelle klärt die Personalabteilung.
So gehst du jetzt vor
- Lass dir den Arbeitsvertrag zeigen und prüfe, ob er ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt vorsieht.
- Frag die Personalabteilung nach dem Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse und nach der Abrechnung.
- Rechne mit dem Netto über den Abgabenrechner des BMF, bevor du deine Ausgaben planst.
- Prüfe bei Stellen unter 20 Stunden, ob das Werkstudentenprivileg gilt, und lass es bestätigen.
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Quellen: § 5 SGB V; § 249 SGB V; § 341 SGB III; Beitragssatzbekanntmachung 2026 (Rentenversicherung); GKV-Spitzenverband, Rechengrößen 2026 (Stand: 01.01.2026); Universität Göttingen, Möglichkeiten zur Finanzierung einer Promotion (ohne Datumsangabe).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.