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Krankenkassenbeitrag 2027 berechnen: Schritt für Schritt mit Beispiel

So berechnest du als Angestellter den Krankenkassenbeitrag 2027 Schritt für Schritt, mit Beispielen zu Beitragsbemessungsgrenze, Zusatzbeitrag und Eigenanteil.
Student vergleicht am Schreibtisch zwei Versichertenkarten

Inhalt

Der Krankenkassenbeitrag ist kein fester Betrag. Er ergibt sich aus dem Bruttolohn, dem allgemeinen Beitragssatz, dem Zusatzbeitrag deiner Kasse und der Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Ratgeber zeigt dir die Rechnung Schritt für Schritt. Alle Angaben für 2027 sind Annahmen oder Entwurfswerte und sollten mit den amtlichen Festsetzungen abgeglichen werden.

Kurz beantwortet: Angestellte tragen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent und die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse. Bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt das 8,75 Prozent des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat, für 2027 im Kabinettsentwurf bei 6.375 Euro (Stand: November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geteilt.
  • Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell. Für die Rechnung nehmen wir den Durchschnitt von 2,9 Prozent als Annahme.
  • Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Ein höheres Gehalt erhöht den Beitrag darüber hinaus nicht.
  • Die Rechnung gilt für Angestellte. Selbstständige und freiwillig Versicherte tragen den Beitrag anders.
  • Die Pflegeversicherung ist ein eigener Beitrag und wird hier nicht berechnet.

Die Bausteine der Berechnung

BausteinWertStandQuelle
Allgemeiner Beitragssatz14,6 Prozent1.1.2026§ 241 SGB V
Zusatzbeitrag der KasseKassenindividuell, Annahme 2,9 ProzentSchätzerkreis, Oktober 2026Bundesamt für Soziale Sicherung
Beitragsbemessungsgrenze KV und PV 20265.812,50 Euro monatlich1.1.2026GKV-Spitzenverband
Beitragsbemessungsgrenze KV und PV 20276.375 Euro monatlichKabinettsentwurf, Oktober 2026Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Schritt für Schritt: So rechnest du

  1. Ermittle deinen monatlichen Bruttolohn. Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt vor Abzügen, also ohne Steuern und Sozialabgaben.
  2. Vergleiche den Bruttolohn mit der Beitragsbemessungsgrenze. Liegt er darüber, rechnest du mit der Grenze weiter.
  3. Addiere den allgemeinen Beitragssatz und den Zusatzbeitrag deiner Kasse. Mit 14,6 und 2,9 Prozent ergibt sich ein Gesamtsatz von 17,5 Prozent.
  4. Teile den Gesamtsatz durch zwei. Der Anteil des Beschäftigten beträgt dann 8,75 Prozent.
  5. Multipliziere die beitragspflichtige Summe mit 8,75 Prozent und runde auf Cent.

Beispiel 1: Bruttolohn 3.500 Euro (Annahme)

Der Lohn liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze, deshalb wird er vollständig berücksichtigt. Der Anteil des Beschäftigten an der Krankenversicherung ergibt sich dann wie folgt.

PositionRechnungBetrag pro Monat
Allgemeiner Beitragssatz, Anteil Beschäftigter3.500 Euro × 7,30 Prozent255,50 Euro
Zusatzbeitrag, Anteil Beschäftigter3.500 Euro × 1,45 Prozent50,75 Euro
Summe Beschäftigtenanteil255,50 Euro + 50,75 Euro306,25 Euro

Der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag noch einmal. Die Gesamtbelastung für die Krankenversicherung liegt bei diesem Lohn also bei 612,50 Euro im Monat (Annahme).

Beispiel 2: Bruttolohn über der Grenze

Bei 7.000 Euro brutto greift die Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag wird dann nur auf den Teil bis zur Grenze berechnet, der Rest bleibt außen vor.

Jahr und StandBemessungsgrundlageBeschäftigtenanteil (8,75 Prozent)
2026, amtlich5.812,50 Euro508,59 Euro
2027, Kabinettsentwurf6.375 Euro557,81 Euro

Für 2027 ist die Grenze ein Entwurfswert. Die Bundesregierung hat die Rechengrößen 2027 am 7. Oktober 2026 im Kabinett beschlossen. Prüfe die Zahl im amtlichen Verkündungsblatt, sobald die Verordnung in Kraft ist, und rechne danach neu.

Beispiel 3: Teilzeit mit 1.800 Euro brutto (Annahme)

Auch bei einem niedrigeren Lohn gilt dieselbe Systematik. Der Lohn liegt weit unter der Grenze, also wird er vollständig berücksichtigt. Der Beschäftigtenanteil beträgt 8,75 Prozent von 1.800 Euro, das sind 157,50 Euro im Monat (Annahme). Der Arbeitgeber trägt ebenfalls 157,50 Euro bei, die Gesamtbelastung liegt damit bei 315 Euro.

Ändert sich der Zusatzbeitrag um einen Prozentpunkt, verschiebt sich der Beschäftigtenanteil um 0,5 Prozentpunkte, weil sich die Hälfte des Zusatzbeitrags auf den Lohn bezieht. Bei 1.800 Euro sind das 9 Euro im Monat. Dieses Gefühl für die Größenordnung hilft dir, Gehaltsabrechnungen und Erhöhungen einzuordnen.

Was die Rechnung nicht zeigt

  • Die Pflegeversicherung kommt separat dazu. Ihr Beitragssatz für Beschäftigte liegt 2026 bei 3,6 Prozent, für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr kommt ein Zuschlag hinzu. Eine Anhebung dieses Zuschlags ab 2027 ist geplant, aber noch nicht beschlossen.
  • Der Zusatzbeitrag deiner Kasse kann vom Durchschnitt abweichen. Die amtliche Festsetzung für 2027 steht noch aus.
  • Minijobs, Sachbezüge und Einmalzahlungen können eigenen Regeln folgen. Die Rechnung hier gilt für laufendes Arbeitsentgelt.
  • Selbstständige und freiwillig Versicherte tragen den vollen Beitrag selbst und rechnen deshalb anders.

Warum die Zahl 2027 noch offen ist

Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2027 setzt das Bundesgesundheitsministerium auf Grundlage der Schätzung des Schätzerkreises amtlich fest. Der Schätzerkreis rechnet mit 2,9 Prozent. Die einzelnen Kassen legen ihren eigenen Satz fest. Für die Beitragsbemessungsgrenze 2027 gilt der Kabinettsentwurf. Alle drei Werte können sich ändern, sobald die amtlichen Festsetzungen vorliegen.

Für deine eigene Planung heißt das: Rechne mit dem aktuellen Stand und markiere die Werte, die noch offen sind. So siehst du sofort, welche Position sich nach der Festsetzung verändern kann, und vermeidest Überraschungen bei der Gehaltsabrechnung.

Typische Fehler beim Nachrechnen

  • Der Zusatzbeitrag wird komplett vom Beschäftigten abgezogen, obwohl er geteilt wird.
  • Die Rechnung nimmt den Bruttolohn über der Grenze vollständig, statt die Bemessungsgrundlage zu kappen.
  • Die Pflegeversicherung wird mit dem Krankenversicherungssatz verwechselt oder vergessen.
  • Der Netto-Betrag wird als Ausgangsgröße verwendet. Maßgeblich ist aber das Brutto vor Abzügen.

Häufige Fragen

Zahle ich den Zusatzbeitrag allein?

Nein. Beschäftigte und Arbeitgeber teilen ihn in der Regel. Deshalb taucht in der Rechnung nur die Hälfte des Zusatzbeitrags auf, wenn du Angestellter bist. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber.

Gilt dieselbe Grenze für Kranken- und Pflegeversicherung?

Ja. Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung ist bei den Rechengrößen gleich. Das zeigt auch das Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands für 2026, das für beide Versicherungen die gleichen Monatswerte nennt.

Was zählt als beitragspflichtiges Einkommen?

Für Angestellte ist das laufende Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich. Die genaue Abgrenzung, etwa bei Sachbezügen oder Zuschlägen, ergibt sich aus den Vorgaben der Sozialversicherung und aus deiner Gehaltsabrechnung. Im Zweifel hilft deine Lohnbuchhaltung weiter.

Wo finde ich die Zahlen zum Nachrechnen?

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht ein Faktenblatt zu den Rechengrößen, das Sätze und Grenzen für das jeweilige Jahr zusammenfasst. Für 2027 solltest du das Faktenblatt erst nutzen, wenn die amtlichen Festlegungen vorliegen.

So gehst du jetzt vor

  1. Nimm deine aktuelle Gehaltsabrechnung und prüfe den Zusatzbeitrag, den dein Arbeitgeber anwendet.
  2. Rechne das Beispiel mit deinem Bruttolohn und dem Zusatzbeitrag deiner Kasse nach.
  3. Vergleiche das Ergebnis mit dem Betrag auf deiner Abrechnung und kläre Abweichungen mit der Lohnbuchhaltung.
  4. Prüfe nach der amtlichen Festsetzung für 2027 die Zahlen noch einmal.

Passend dazu

Quellen: § 241 SGB V, allgemeiner Beitragssatz (gesetze-im-internet.de); GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht (Stand 1.1.2026); Schätzerkreis zu den Finanzen 2026 und 2027, Bundesamt für Soziale Sicherung (Oktober 2026); Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027, BMAS (Entwurf, Stand Oktober 2026)

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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