Ob der Vermieter ein Haustier in der Mietwohnung verbieten darf, hängt nicht von einer starren Regel ab. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen im Formularmietvertrag unwirksam ist. Für Studierende und Berufseinsteiger, die mit Hund, Katze oder Kleintier in eine Wohnung oder WG ziehen wollen, folgt daraus eine Abwägung im Einzelfall. Zur Absicherung eines Tieres findest du Hinweise im Ratgeber Haftpflichtversicherung in der WG und eigenen Wohnung.
Kurz beantwortet: Ein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung per Formularklausel im Wohnraummietvertrag ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12). Ob du ein Tier halten darfst, entscheidet sich durch eine Interessenabwägung im Einzelfall. Übliche Kleintiere in geschlossenen Behältnissen gelten als erlaubt (Stand: November 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat mit Urteil vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12) die Formularklausel „keine Hunde und Katzen“ für unwirksam erklärt (§ 307 BGB).
- Ob Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, lässt sich nur durch eine Abwägung im Einzelfall beurteilen.
- Maßgeblich sind unter anderem Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere sowie Lage und Zustand der Wohnung.
- Übliche Kleintiere wie Fische, Hamster oder Vögel können in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.
- Ein Verbot lässt sich im konkreten Fall dennoch rechtfertigen, wenn es um Störungen oder Schäden geht.
Was hat der BGH 2013 zur Hunde- und Katzenhaltung entschieden?
Im Urteil vom 20. März 2013 ging es um eine Formularklausel, nach der der Mieter „keine Hunde und Katzen zu halten“ hatte. Der VIII. Zivilsenat sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie jede Hunde- und Katzenhaltung ausschließt und damit gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 BGB verstößt (Volltext: VIII ZR 168/12).
Die Klausel blendete berechtigte Mieterinteressen aus, etwa bei Blinden-, Behindertenbegleit- oder Therapiehunden. Sie galt zudem auch dort, wo der Vermieter kein erkennbares Interesse an einem Verbot hat, weil weder Schäden noch Störungen entstehen. Eine Korrektur der Klausel auf den Regelfall war dem Gericht nicht möglich, sie wurde als Ganzes verworfen.
Wann darf der Vermieter ein Haustier trotzdem untersagen?
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Hund oder jede Katze zulässig ist. Der Senat betont, dass sich die Frage nur durch eine Abwägung im Einzelfall beantworten lässt und eine schematische Lösung ausscheidet. Der Vermieter muss die Tierhaltung nicht schlechthin dulden, er darf sie nur nicht formularmäßig pauschal ausschließen.
| Gesichtspunkt | Was in die Abwägung einfließt |
|---|---|
| Tier | Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere |
| Wohnung und Haus | Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses |
| Mieter | Persönliche Verhältnisse, etwa das Alter, und besondere Bedürfnisse |
| Umfeld | Interessen von Mitbewohnern und Nachbarn |
| Vermieter | Bisherige Handhabung durch den Vermieter |
Die Aufstellung entspricht den vom Senat genannten Kriterien. Eine feste Obergrenze, etwa für Größe oder Zahl der Tiere, gibt das Urteil nicht vor.
Was gilt für Kleintiere wie Fische, Hamster und Vögel?
In dem entschiedenen Mietvertrag erlaubte eine getrennte Klausel die übliche Kleintierhaltung ohne Zustimmung. Der Senat verwies darauf, dass Kleintiere in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können, was bei Hunden und Katzen anders ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein pauschales Verbot für Hunde und Katzen zulässig wäre. Wie andere Formulierungen wirken, etwa ein Zustimmungsvorbehalt, hängt vom Wortlaut des Vertrags ab, dazu enthält das Urteil keine Pauschalregel.
Was gilt in WG und Wohnheim?
In der WG kommt es zusätzlich auf die Mitbewohner an, deren Interessen in die Abwägung einfließen. Bist du Untermieter, ist dein Gegenüber der Hauptmieter, siehe dazu Hauptmieter oder Untermieter im WG-Zimmer. Im Studierendenwohnheim gilt in der Regel die Hausordnung des Trägers, die du vor dem Einzug lesen solltest. Eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, die Tiere ausdrücklich erlaubt, kannst du für dich nutzen. Ein ausdrückliches Verbot musst du beachten, soweit es wirksam ist.
Wer haftet, wenn das Tier Schäden verursacht?
Annahme: Dein Hund beschädigt den Dielenboden der Wohnung. Für solche Schäden haftest du als Tierhalter, die Kaution kann der Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche heranziehen. Ob und in welchem Umfang eine Haftpflichtversicherung Tierschäden an der Mietsache deckt, hängt vom Vertrag ab. Für Hunde können je nach Bundesland oder Gemeinde besondere Pflichten gelten, etwa zur Haftpflicht, die du bei deiner Gemeinde erfragen kannst. Details zur Absicherung findest du im Ratgeber zur Haftpflicht in der WG und eigenen Wohnung.
Wie sprichst du den Vermieter am besten an?
Sprich das Thema vor dem Einzug oder vor der Anschaffung an und beschreibe das Tier konkret. Nenne Rasse oder Art, ungefähre Größe, Alter und wie das Tier gehalten wird, etwa ob es tagsüber allein bleibt. So gibst du dem Vermieter die Angaben, die für die Abwägung im Einzelfall zählen. Eine schriftliche Zustimmung hilft dir später, falls Nachbarn oder Mitbewohner Einwände erheben. Halte außerdem fest, ob die Zustimmung nur für dieses Tier oder für Tierhaltung allgemein gilt, damit später kein Streit über Nachwuchs oder ein zweites Tier entsteht.
Bei der Wohnungssuche lohnt es sich, Tierhaltung früh zu erwähnen. Findest du im Mietvertrag eine Klausel, die dir Hunde und Katzen pauschal untersagt, kannst du sie mit Blick auf das Urteil prüfen lassen. Eine Beratung durch einen Mieterverein oder Rechtsanwalt ersetzt das nicht, hilft aber bei der Einordnung des konkreten Wortlauts.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter einen Hund in der Mietwohnung verbieten?
Ein Verbot per Formularklausel für alle Hunde und Katzen ist nach dem BGH-Urteil vom 20. März 2013 unwirksam. Ob du einen bestimmten Hund halten darfst, wird im Einzelfall abgewogen. Frag am besten vor der Anschaffung nach und lass dir die Zustimmung schriftlich geben.
Muss ich eine Katze vorher anmelden?
Das Urteil sagt dazu nichts Allgemeines. Wenn dein Vertrag eine Anzeige- oder Zustimmungspflicht enthält, hängt die Wirksamkeit vom Wortlaut ab. Eine kurze schriftliche Mitteilung an den Vermieter schafft in jedem Fall Klarheit.
Gilt das auch für Assistenzhunde?
Der BGH nennt Blinden-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde ausdrücklich als Beispiele für berechtigte Mieterinteressen, die eine pauschale Klausel nicht ausblenden darf.
Verliere ich das Recht, mich auf die Unwirksamkeit zu berufen, wenn ich den Vertrag unterschrieben habe?
Nein. Der Senat stellt klar, dass du dein Recht, dich auf die Unwirksamkeit einer Klausel zu berufen, nicht schon durch die Unterschrift verlierst. Die Beweislast für ein treuwidriges Verhalten trägt der Vermieter.
So gehst du jetzt vor
- Lies den Mietvertrag und die Hausordnung auf Klauseln zur Tierhaltung.
- Frag den Vermieter vor der Anschaffung und lass dir die Antwort schriftlich geben.
- Beschreibe das Tier, etwa Rasse, Größe und Haltung, damit eine Abwägung im Einzelfall möglich ist.
- Kläre die Absicherung von Schäden, etwa über eine Haftpflichtversicherung.
- Bei Streit lass den Vertrag von einer Mieterberatung oder einem Rechtsanwalt prüfen.
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Quellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12, Stand 2013. Gesetzestext: § 535 BGB sowie § 307 BGB.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.