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Glossar: Probezeit einfach erklärt

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, dann gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Was danach gilt und ab wann der Kündigungsschutz greift, erklärt dieser Glossarbeitrag.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Probezeit ist der Anfang eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten einander kennenlernen und mit verkürzter Frist kündigen können. Die Dauer vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vertrag, die gesetzlichen Grenzen gelten aber trotzdem. Dieser Ratgeber erklärt die Höchstdauer, die Kündigungsfrist und den Kündigungsschutz.

Kurz beantwortet: Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, damit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt (§ 622 Abs. 3 BGB). Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach mehr als sechs Monaten im selben Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG). Stand: Oktober 2026, Quelle: Gesetze-im-internet.de, Abruf 26.10.2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
  • Sie darf höchstens sechs Monate dauern, damit die verkürzte Frist gilt.
  • In der Probezeit gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt erst nach mehr als sechs Monaten im Betrieb.
  • Eine Probezeit ist keine Befristung. Das Arbeitsverhältnis läuft danach unbefristet weiter, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
  • Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Das Gesetz knüpft die verkürzte Frist an eine Probezeit von höchstens sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB). Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine kürzere Probezeit, etwa drei Monate, gilt dieselbe verkürzte Frist. Eine längere Probezeit fällt nicht darunter, dann gelten die allgemeinen Fristen.

Welche Kündigungsfristen gelten in und nach der Probezeit?

SituationKündigungsfristGrundlage
In der vereinbarten Probezeit (bis sechs Monate), für beide Seiten2 Wochen§ 622 Abs. 3 BGB
Nach der Probezeit, Kündigung durch den Arbeitnehmer4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende§ 622 Abs. 1 BGB
Nach der Probezeit, Kündigung durch den Arbeitgeber, weniger als 2 Jahre Betriebszugehörigkeit4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende§ 622 Abs. 1 BGB
Nach der Probezeit, Kündigung durch den Arbeitgeber, ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit1 Monat zum Monatsende§ 622 Abs. 2 BGB

Tarifverträge können abweichende Fristen regeln (§ 622 Abs. 4 BGB). Prüfe deshalb, ob für deine Branche ein Tarifvertrag gilt.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz findet erst Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Während der Probezeit kann der Arbeitgeber deshalb in der Regel ohne Angabe von Gründen kündigen. Besondere Schutzvorschriften gelten trotzdem, etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder für Betriebsratsmitglieder.

Rechenbeispiel (Annahme): Der Arbeitsbeginn ist der 1. März 2027, die Probezeit dauert sechs Monate und endet am 31. August 2027. Geht dir eine Kündigung am 1. Juli 2027 zu, endet das Arbeitsverhältnis nach zwei Wochen am 15. Juli 2027.

Häufige Fragen

Kann ich in der Probezeit ohne Frist kündigen?

Nein. Die zwei Wochen gelten auch für dich, denn die Regel in § 622 Abs. 3 BGB betrifft beide Seiten.

Muss mein Arbeitgeber die Kündigung begründen?

In der Probezeit ist keine Begründung vorgeschrieben, solange kein besonderer Kündigungsschutz greift. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), eine E-Mail reicht nicht.

Was gilt, wenn die Probezeit nicht im Vertrag steht?

Dann gibt es keine vereinbarte Probezeit, und die verkürzte Frist greift nicht. Es gelten die allgemeinen Fristen nach § 622 BGB.

Ist die Probezeit eine Befristung?

Nein. Die Probezeit ist ein Abschnitt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, sofern der Vertrag keine Befristung enthält.

So gehst du jetzt vor

  1. Lies deinen Arbeitsvertrag und prüfe, ob eine Probezeit vereinbart ist und wie lange sie dauert.
  2. Notiere den Tag, an dem die Probezeit endet, und die Kündigungsfrist, die danach gilt.
  3. Verlange jede Kündigung schriftlich und notiere das Datum, an dem sie dir zugeht.
  4. Lass den Vertrag bei Unsicherheit von einer Rechtsberatung oder deiner Gewerkschaft prüfen, bevor du reagierst.

Passend dazu

Quellen: § 622 BGB, gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); § 1 KSchG, gesetze-im-internet.de; § 623 BGB, gesetze-im-internet.de.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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