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BAföG ohne Leistungsnachweis ab dem fünften Semester: Was geplant ist

Nach dem BAföG-Entwurf entfällt der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester. Bislang gilt der Nachweis nach dem vierten Semester. Was geplant ist und was offen bleibt.
Studentin füllt in der Bibliothek einen Förderantrag aus

Inhalt

Der Regierungsentwurf zur 30. BAföG-Änderung sieht vor, den Leistungsnachweis im BAföG entfallen zu lassen. Bislang müssen Studierende ihren Studienfortschritt nach einer bestimmten Zahl von Semestern nachweisen. Der Entwurf würde diese Pflicht ab dem fünften Fachsemester streichen. Die Änderung ist noch nicht beschlossen.

Kurz beantwortet: Nach der Drucksache 21/8405 (Stand 7. Oktober 2026) soll der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG entfallen, und zwar ab dem fünften Fachsemester. Derzeit ist der Nachweis nach dem vierten Fachsemester vorgesehen. Der Entwurf nennt als Termin den 1. April 2027. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt die bisherige Regel (Stand November 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach geltendem Recht ist der Leistungsnachweis nach dem vierten Fachsemester zu erbringen (§ 48 BAföG).
  • Der Regierungsentwurf streicht diese Regel, sodass der Nachweis ab dem fünften Fachsemester entfällt.
  • Als Termin nennt der Entwurf den 1. April 2027. Übergangsregeln für laufende Förderungen sind dem Entwurf nicht vollständig zu entnehmen.
  • Ein Fachrichtungswechsel bis zum vierten Semester ist nach den Angaben des Studierendenwerks in der Regel unschädlich.
  • Bis zur Verkündung gilt die bisherige Regel, deshalb solltest du dich vor einer Entscheidung auf den Bescheid und die Auskunft des Amts stützen.

Was gilt heute, und was sieht der Entwurf vor?

Die folgende Tabelle stellt die bisherige Regel dem Entwurf gegenüber. Die Angaben zur geltenden Rechtslage stammen aus der FAQ des Deutschen Studierendenwerks mit Stand Januar 2026. Die Entwurfswerte stammen aus der Drucksache 21/8405.

PunktGeltendes Recht (Stand November 2026)Entwurf
LeistungsnachweisNachweis über den Studienfortschritt nach dem vierten Fachsemester (§ 48 BAföG)Entfällt ab dem fünften Fachsemester
FachrichtungswechselIn der Regel unschädlich bis zum vierten SemesterNicht als eigener Punkt im Entwurf genannt
TerminBisherige Regel bleibt bis zur Verkündung in Kraft1. April 2027 (Entwurf)
StatusGeltendes RechtIm Verfahren, nicht beschlossen

Die Tabelle macht deutlich, dass sich nur die Pflicht zum Nachweis ändern soll. Welche Folgen ein Wechsel des Studiengangs hat, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, die für dich im Bescheid stehen.

Was bedeutet das Ende des Leistungsnachweises konkret?

Wer nach dem Entwurf ab dem fünften Fachsemester gefördert wird, müsste keinen Nachweis über den Studienfortschritt mehr vorlegen, soweit der Entwurf so beschlossen wird. Ob und wie das Amt den Studienfortschritt dann anders prüft, ist im Entwurf nicht im Detail beschrieben. Deshalb sollte man die Änderung nicht als Freibrief verstehen. Wer den Entwurf als Erleichterung ohne Vorbereitung liest, riskiert, eine Frist oder einen Nachweis zu übersehen, die bis zur Verkündung weiter gelten.

Den Verfahrensstand und die offenen Schritte beschreibt der Ratgeber BAföG-Reform im Bundestag: Was im Gesetzgebungsverfahren noch offen ist. Dort findest du auch die Einordnung der Drucksache.

Für wen ist die Änderung besonders relevant?

Relevant ist die Änderung vor allem für Studierende ab dem fünften Fachsemester. Wer noch im Grundstudium ist, erlebt nach dem Entwurf zunächst keine Veränderung dieser Regel. Wer bereits Förderung erhält, sollte zusätzlich prüfen, in welchem Bewilligungszeitraum er sich befindet.

Auch Studierende mit einem Fachrichtungswechsel oder einem Studienwechsel sollten genau hinsehen. Die bisherige Regel erlaubt einen Wechsel bis zum vierten Semester in der Regel ohne Nachteile. Ob das nach einer Änderung weiter gilt, ist im Entwurf nicht eigens geregelt.

Häufige Fragen

Ist der Leistungsnachweis schon abgeschafft?

Nein. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt der Nachweis nach dem vierten Fachsemester weiter, auch wenn der Entwurf bereits öffentlich ist.

Ab wann würde die Änderung wirken?

Der Entwurf nennt den 1. April 2027 als Termin. Ob dieser Termin für alle Fälle gilt, hängt von den Übergangsregeln ab, die in der endgültigen Fassung stehen. Frage das Amt, wenn du in einem laufenden Bewilligungszeitraum bist.

Was passiert, wenn ich bis zum vierten Semester den Studiengang wechsle?

Nach den Angaben des Studierendenwerks ist ein Fachrichtungswechsel bis zum vierten Semester in der Regel unschädlich. Die genauen Folgen hängen von deinem Fall ab, deshalb solltest du den Wechsel vorher mit dem Amt besprechen.

Muss ich den Nachweis trotzdem vorbereiten?

Ja, solange die bisherige Regel gilt. Bereite die Unterlagen so vor, dass du sie bei einer Aufforderung schnell vorlegen kannst. Fehlt ein geforderter Nachweis, kann das Folgen für die Förderung haben.

Wo erfahre ich den genauen Stand?

Den Verfahrensstand veröffentlicht der Deutsche Bundestag, etwa über die Drucksache 21/8405 und die Kurzmeldungen zum Gesetzentwurf. Für deine persönliche Lage ist immer das zuständige Amt die richtige Stelle.

Gilt die Änderung auch im Masterstudium?

Der Entwurf stellt auf das Fachsemester ab, ohne die Besonderheiten eines Masterstudiums eigens zu regeln. Ob die Zählung dort anders läuft, sollte deshalb beim zuständigen Amt geklärt werden, bevor du dich darauf verlässt.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, in welchem Fachsemester du dich befindest und wann dein nächster Nachweis fällig ist.
  2. Bewahre alle Nachweise zum Studienfortschritt geordnet auf, bis die Änderung verkündet ist.
  3. Verfolge die endgültige Fassung und die Übergangsregeln, sobald sie feststehen.
  4. Kläre bei einem geplanten Studiengangwechsel vorab mit dem Amt, welche Folgen er hat.

Wozu dient der Leistungsnachweis im geltenden Recht?

Der Leistungsnachweis soll im geltenden System zeigen, dass die Ausbildung zügig vorankommt, bevor die Förderung weiterläuft. Er ist damit kein Strafinstrument, sondern eine Prüfung des Studienfortschritts zu einem festen Zeitpunkt. Genau an diesem Punkt setzt der Entwurf an, indem er die Prüfung für spätere Fachsemester nicht mehr vorsieht.

Wie groß der Unterschied in der Praxis ist, hängt davon ab, wie das Amt die Fortschrittsprüfung heute handhabt und welche Folgen eine nicht erbrachte Leistung nach sich zieht. Beides steht im Bescheid und in den Auskünften des Amtes und sollte dort geklärt werden.

Was du für ein Gespräch mit dem Amt vorbereiten solltest

Wenn du unsicher bist, wie sich die Änderung auf dich auswirkt, lohnt ein gut vorbereitetes Gespräch. Das erspart dir Zeit, wenn du die wichtigsten Punkte vorher notierst und die Unterlagen griffbereit hast.

  • Dein aktuelles Fachsemester, deine Hochschule und dein Studiengang.
  • Der Bewilligungszeitraum und das Aktenzeichen aus dem letzten Bescheid.
  • Die Frage, ob und wann für dich ein Nachweis fällig wird.
  • Die Frage, ob sich bei einem Studiengangwechsel etwas ändert.

Eine schriftliche Antwort des Amts ist dabei hilfreicher als eine mündliche Auskunft, weil du sie später vorlegen kannst. Frage deshalb ausdrücklich nach einer schriftlichen Bestätigung, auch wenn die Auskunft ausführlich ausfällt. Das gilt besonders, wenn sich der Termin 1. April 2027 im Verfahren noch verschiebt.

Passend dazu

Quellen: Drucksache 21/8405, Gesetzentwurf zur 30. BAföG-Änderung, Stand 7. Oktober 2026, Deutscher Bundestag, Kurzmeldung zum Gesetzentwurf, Stand Oktober 2026, Deutsches Studierendenwerk, FAQ zum BAföG, Stand Januar 2026

Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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