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Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Höchstbeitrag und Befreiung

Wie die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ihren Höchstbeitrag an den Durchschnitt koppelt, wann ein ermäßigter Beitrag möglich ist und wie Kammerbeitrag und Befreiung davon abzugrenzen sind.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist das Versorgungswerk der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Satzung begrenzt den Beitrag über einen Höchstbeitrag, der an den Durchschnitt der Mitglieder gekoppelt ist. Das wirkt sich auf die Planung im Berufsstart aus.

Kurz beantwortet: Nach der Satzungsänderung von 2015 beträgt der Höchstbeitrag das 1,3-fache des durchschnittlichen Beitrags des vorletzten Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 4). Auf formlosen Antrag kann ein Beitrag in Höhe des 1,1- oder 1,2-fachen genehmigt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherung richtet sich nach § 6 SGB VI und braucht einen Antrag binnen drei Monaten (Stand: Oktober 2026, Satzungsstand 2015 gegenprüfen).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht beruht auf § 6a Heilberufsgesetz NRW und der Satzung der Kammer.
  • Der Höchstbeitrag knüpft an den Durchschnittsbeitrag des vorletzten Geschäftsjahres an (Faktor 1,3).
  • Ein ermäßigter Beitrag (Faktor 1,1 oder 1,2) ist auf formlosen Antrag möglich, ein Einkommensteuerbescheid muss dafür nicht vorgelegt werden.
  • Wer mehr einzahlen will, kann seit dem 1. Januar 2016 Höherversicherung vereinbaren, begrenzt durch die steuerliche Freigrenze.
  • Kammerbeitrag und Beitrag an das Versorgungswerk sind zwei getrennte Zahlungen.

Wie wird der Beitrag in Westfalen-Lippe begrenzt?

Die Änderung der Satzung wurde im Ministerialblatt NRW veröffentlicht (MBl. NRW 2015 S. 500). Sie ersetzt den früheren Faktor 1,1 durch 1,3 und nimmt die Möglichkeit eines höheren Beitrags aus dem Wortlaut. Neu ist außerdem die Höherversicherung.

RegelFundstelleInhalt
Höchstbeitrag§ 22 Abs. 4 Satz 3 und 41,3-faches des Durchschnittsbeitrags des vorletzten Geschäftsjahres
Ermäßigter Beitrag§ 22 Abs. 4 Satz 51,1- oder 1,2-faches auf formlosen Antrag, ohne Steuerbescheid
Höherversicherung§ 25 Abs. 1, ab 1.1.2016Zusatzbeiträge neben dem Beitrag bis zum 1,3-fachen, begrenzt durch die steuerliche Freigrenze, schriftliche Erklärung nötig
Überleitung und Nachversicherung§ 25 Abs. 5Beträge über den Jahresgrenzen nach dem 31.12.2015 zählen als Zusatzbeitrag

Rechenbeispiel. Annahme: Der Durchschnittsbeitrag des vorletzten Geschäftsjahres liegt bei 10.000 Euro, ein frei gewählter Platzhalter ohne Bezug zu realen Werten. Dann wäre der Höchstbeitrag 13.000 Euro, der ermäßigte Beitrag 11.000 oder 12.000 Euro. Den tatsächlichen Durchschnittswert nennt das Werk.

Die Fundstellen stammen aus dem Änderungsbeschluss von 2015, nicht aus der vollständigen heutigen Satzung. Bevor du dich auf einen Faktor verlässt, fordere die aktuelle Fassung an.

Warum sind Kammerbeitrag und Versorgungsbeitrag zwei Zahlungen?

Viele Mitglieder verwechseln die beiden. Der Kammerbeitrag finanziert die Ärztekammer, seine Beitragsordnung ist im Ministerialblatt veröffentlicht (MB.NRW 2026 Nr. 167). Der Beitrag an die Ärzteversorgung finanziert dagegen die Altersversorgung und folgt der Satzung des Werks.

ZahlungEmpfängerRegelwerk
KammerbeitragÄrztekammer Westfalen-LippeBeitragsordnung der Kammer
Beitrag zum VersorgungswerkÄrzteversorgung Westfalen-LippeSatzung des Versorgungswerks
Beitrag zur RentenversicherungDeutsche Rentenversicherungentfällt bei wirksamer Befreiung

Wann bist du in Westfalen-Lippe pflichtig, und wie läuft die Befreiung?

Das Heilberufsgesetz erlaubt den Kammern, Angehörige zur Mitgliedschaft zu verpflichten, und überlässt Beginn, Ende und Befreiungen der Satzung (§ 6a Abs. 1 und 6). Daraus folgt: Weder der Arbeitsvertrag noch die Approbation allein entscheiden, sondern die Kammerzugehörigkeit in Verbindung mit der Satzung.

Die Befreiung von der Rentenversicherung läuft über das Werk und braucht einen Antrag innerhalb von drei Monaten, sonst wirkt sie erst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Der Ablauf ist im Grundlagenartikel beschrieben und gilt in Westfalen-Lippe unverändert.

Wann lohnt sich Höherversicherung?

Die Höherversicherung ist freiwillig und betrifft Mitglieder, die bereits bis zum 1,3-fachen einzahlen. Sie passt, wenn der Spielraum des Pflichtbeitrags nicht ausreicht und die Altersvorsorge ohnehin im Werk liegen soll. Sie passt weniger, wenn Liquidität in der Weiterbildungsphase knapp ist, denn Beiträge an das Werk sind nicht jederzeit verfügbar. Für eine Abwägung im Einzelfall steht eine persönliche Beratung bei Academycon bereit: So arbeiten wir.

Häufige Fragen

Gibt es für Berufsanfänger einen festen Beitrag?

Im geprüften Material der Satzungsänderung von 2015 nicht. Dort werden nur der Höchstbeitrag und der ermäßigte Beitrag geregelt. Ob und wie die aktuelle Satzung Berufsanfänger behandelt, musst du beim Werk erfragen.

Muss ich für die Ermäßigung meine Steuerunterlagen vorlegen?

Nach der Änderung von 2015 nicht: Wer den ermäßigten Beitrag beantragt, muss seinen Einkommensteuerbescheid nicht einreichen (§ 22 Abs. 4 Satz 5).

Was zählt als Höherversicherung?

Zahlungen über den Pflichtbeitrag hinaus, die du schriftlich erklärst und die innerhalb der steuerlichen Freigrenze bleiben (§ 25 Abs. 1). Dazu gehören auch Beträge über den Jahresgrenzen aus einer Überleitung nach dem 31. Dezember 2015.

Wo finde ich die aktuelle Satzung?

Beim Versorgungswerk und im Ministerialblatt NRW. Notiere das Datum der Fassung, denn Faktoren und Fristen werden angepasst.

So gehst du jetzt vor

  1. Fordere die aktuelle Satzung und die letzte Beitragsmitteilung des Werks an.
  2. Lass dir den Durchschnittsbeitrag des vorletzten Geschäftsjahres und den daraus folgenden Höchstbeitrag nennen.
  3. Entscheide, ob du den ermäßigten Beitrag mit Faktor 1,1 oder 1,2 beantragst.
  4. Stelle den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten und halte den Eingang schriftlich fest.

Passend dazu

Quellen: Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, MBl. NRW 2015 S. 500 (Stand: 2015); Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, MB.NRW 2026 Nr. 167 (Abruf Oktober 2026); § 6a Heilberufsgesetz NRW (Abruf Oktober 2026); § 6 SGB VI (Abruf Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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