Die Sächsische Ärzteversorgung ist ein gemeinsames Versorgungswerk für Ärzte und Tierärzte in Sachsen. Ihr Merkblatt zur Mitgliedschaft erklärt ausführlich, wie sich Beiträge zusammensetzen und was das Werk leistet. Das macht Sachsen zu einem Beispiel dafür, wie die Beitragsarten eines Werks aufgebaut sind.
Kurz beantwortet: Wer in Sachsen als Arzt oder Tierarzt tätig wird, meldet sich bei der Landesärztekammer oder Landestierärztekammer und wird kraft Gesetz Pflichtmitglied der Sächsischen Ärzteversorgung. Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherung ist laut Merkblatt innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn zu stellen und bei jedem Stellenwechsel neu (Merkblatt Stand 2019, Regelung gegenprüfen, Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mitgliedschaft entsteht mit Approbation oder Berufserlaubnis kraft Gesetz, die Anmeldung bei der Kammer soll zeitnah erfolgen.
- Befreite Angestellte zahlen so viel wie in die Rentenversicherung, mindestens aber den Mindestbeitrag.
- Selbständige zahlen den Regelbeitrag in Höhe des Höchstbeitrags der Angestellten in der Rentenversicherung, eine Ermäßigung ist beantragbar.
- Das Werk deckt Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene ab, die Berufsunfähigkeitsrente ohne Wartezeit.
- Das Merkblatt trägt den Stand 2019, deshalb sind Zahlen und Regeln beim Werk zu bestätigen.
Wie setzt sich der Beitrag in der Sächsischen Ärzteversorgung zusammen?
Das Merkblatt unterscheidet nach der Lage des Mitglieds. Euro-Beträge nennt es nicht, sondern Bezugsgrößen. Das ist für den Berufsstart ein Vorteil, weil du die Regel verstehst, auch wenn sich die Zahlen jedes Jahr ändern.
| Situation | Beitrag nach dem Merkblatt (Stand 2019) |
|---|---|
| Angestellt, von der Rentenversicherung befreit | Beitrag in Höhe des Rentenversicherungsbeitrags, mindestens Mindestbeitrag |
| Selbständig | Regelbeitrag, entspricht dem Höchstbeitrag der Angestellten in der Rentenversicherung, Ermäßigung auf Antrag |
| Existenzgründung | In den ersten zwei Kalenderjahren Selbsteinstufung möglich |
| Zeiten ohne ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit | Halber Mindestbeitrag |
| Elternzeit ohne ärztliche Tätigkeit | Beitragsfrei |
| Freiwillige Zusatzzahlungen | Zusammen mit den Pflichtbeiträgen höchstens bis zum Jahreshöchstbeitrag |
Ab dem 55. Lebensjahr gilt zusätzlich eine persönliche Beitragsgrenze, die sich an den Beiträgen der letzten fünf Jahre bemisst. Zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr lässt sich diese Grenze durch freiwillige Zahlungen anheben.
Rechenbeispiel zur Regel. Annahme: Du bist angestellt und befreit, und der Rentenversicherungsbeitrag auf dein Gehalt beträgt 1.000 Euro im Monat (Platzhalterwert). Dann zahlst du 1.000 Euro an das Werk, solange dieser Betrag über dem Mindestbeitrag liegt. Läge er darunter, wäre der Mindestbeitrag zu zahlen.
Wer wird wann Mitglied?
Das Sächsische Heilberufekammergesetz bindet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an die Kammer und verweist für die Einzelheiten auf die Satzung (revosax.sachsen.de). Das Merkblatt ergänzt: Absolventen werden mit der Approbation oder Berufserlaubnis kraft Gesetz Mitglied, wenn sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und nicht berufsunfähig sind. Bestehende Anwartschaften können bei einem Wechsel des Versorgungssystems unter Bedingungen übertragen werden.
Wie läuft die Befreiung in Sachsen ab?
Befreit werden können Mitglieder, die als Arzt oder Tierarzt arbeiten. Der Antrag ist laut Merkblatt binnen drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn zu stellen, um Doppelbeiträge zu vermeiden, und bei einem Arbeitsplatzwechsel zu wiederholen. Das Werk stellt dafür ein Antragsformular bereit (Befreiungsantrag, Fassung Stand Mai 2022). Die gesetzliche Grundlage ist § 6 SGB VI, der Ablauf im Überblick steht im Grundlagenartikel.
Welche Leistungen nennt das Werk?
| Leistung | Merkblatt (Stand 2019) |
|---|---|
| Altersruhegeld | Ab der Regelaltersgrenze von 67 Jahren (ab Jahrgang 1961), vorgezogen ab 62 mit Abschlägen, Aufschub bis 70 möglich |
| Berufsunfähigkeitsruhegeld | Bei dauernder oder vorübergehender Unfähigkeit zur Berufsausübung, ohne Wartezeit und ab dem ersten Beitrag |
| Rehabilitationszuschüsse | Für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wenn kein anderer Träger zuständig ist |
| Witwen- und Witwergeld | Für den überlebenden Ehegatten, eingetragene Lebenspartner gleichgestellt |
| Waisengeld und Kindergeld | Für Kinder bis 18, bei Ausbildung bis 27 |
Das Werk gibt für denselben Stand rund 19.000 beitragszahlende Mitglieder und 4.500 Leistungsempfänger sowie eine Bilanzsumme von mehr als vier Milliarden Euro an. Aktuelle Zahlen stehen auf der Seite des Werks.
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Stellenwechsel erneut einen Antrag stellen?
Ja, laut Merkblatt ist bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ein neuer Befreiungsantrag erforderlich. Die Befreiung gilt grundsätzlich für die jeweilige Tätigkeit (§ 6 Abs. 5 SGB VI).
Zahlt das Werk eine Berufsunfähigkeitsrente schon zu Beginn?
Das Merkblatt nennt keine Wartezeit, die Leistung besteht danach ab dem ersten Beitrag. Höhe und Voraussetzungen ergeben sich aus der Satzung, ein Vergleich mit einer privaten Absicherung ist im Einzelfall sinnvoll.
Was zahle ich in der Elternzeit?
Nach dem Merkblatt ist die Elternzeit beitragsfrei, wenn keine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Für eine eigene Praxis gelten gesonderte Regeln.
Sind die Zahlen aktuell?
Das verwendete Merkblatt trägt den Stand 2019. Nimm es als Beschreibung der Systematik und bestätige jede Regel mit der aktuellen Satzung.
So gehst du jetzt vor
- Melde dich nach Approbation oder Berufserlaubnis zeitnah bei der Landesärztekammer.
- Frage das Werk nach der aktuellen Satzung und den derzeitigen Werten für Mindest- und Regelbeitrag.
- Reiche das Befreiungsformular innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn ein.
- Wiederhole den Antrag bei jedem Stellenwechsel und vermerke die Frist im Kalender.
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Quellen: Sächsische Ärzteversorgung, Merkblatt Mitgliedschaft (Stand: 2019); Sächsische Ärzteversorgung, Befreiungsantrag (Stand: Mai 2022); Sächsisches Heilberufekammergesetz (Abruf Oktober 2026); § 6 SGB VI (Abruf Oktober 2026). Bei Fragen zur Einordnung hilft eine persönliche Beratung von Academycon: So arbeiten wir.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.