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Versorgungswerk für Apotheker: Pflicht, Beitrag und Befreiung

Wann angestellte Apothekerinnen und Apotheker sich von der Rentenversicherung befreien lassen, welche Frist gilt und worauf bei Industrie- und Stellenwechseln zu achten ist.
Berufseinsteigerin mit Mitarbeiterausweis am ersten Arbeitstag

Inhalt

Das Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker ist die berufsständische Altersversorgung für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten, die Pflichtmitglied der Apothekerkammer ihres Landes sind. Wer nach dem Studium und dem Praktischen Jahr angestellt in einer öffentlichen Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder einem Unternehmen arbeitet, muss prüfen, ob die Rentenversicherungspflicht durch eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerks ersetzt wird.

Kurz beantwortet: Angestellte Apothekerinnen und Apotheker, die Pflichtmitglied ihrer Kammer sind und in einem Versorgungswerk Pflichtbeiträge zahlen, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung eingehen (§ 6 Abs. 4 SGB VI, Stand: Oktober 2026). Die Beitragshöhe und die Leistungen regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerks.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht zum Versorgungswerk folgt aus der Kammermitgliedschaft. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland.
  • Die Befreiung nach § 6 SGB VI ersetzt die Rentenversicherungsbeiträge durch Beiträge an das Versorgungswerk.
  • Die Drei-Monats-Frist entscheidet darüber, ab wann die Befreiung wirkt.
  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit musst du prüfen, ob die Befreiung noch gilt.
  • Die Beiträge und Leistungen stehen in der Satzung des Versorgungswerks deines Landes. Dort prüfst du den aktuellen Stand.

Wer ist betroffen?

Die Befreiung beruht auf § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Befreit werden Beschäftigte, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Mitglied einer Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und die Bedingungen erfüllen, die das Gesetz nennt. Den Wortlaut findest du bei gesetze-im-internet.de. Den Grundgedanken des berufsständischen Systems beschreibt ein Überblick für Arbeitgeber: Pflichtmitgliedschaft auf landesgesetzlicher Grundlage, Beiträge statt Rentenversicherungsbeiträge (Steckbrief, Stand: 20. Juni 2022). Wie der Start ins Berufsleben die Absicherung beeinflusst, erklärt außerdem unser Ratgeber zum Berufseinstieg.

Bedingung nach § 6 SGB VIWas du für deine Apotheke prüfst
Gesetzliche Kammerpflicht am Ort der Tätigkeit, die für deine Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 bestandDie Apothekerkammer deines Landes bestätigt dir auf Anfrage, ob die Voraussetzung erfüllt ist.
Einkommensbezogene Beiträge nach der Satzung, mit BeitragsbemessungsgrenzeDein Beitrag richtet sich nach deinem Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit. Die Satzung legt die Grenze fest.
Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für HinterbliebenePrüfe in der Satzung, welche Leistungen gelten.

Die Frist: Wann die Befreiung wirkt

Wer innerhalb von drei Monaten beantragt, erhält die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB VI). Bei späterem Antrag wirkt sie erst ab Eingang. Maßgeblich ist der Eingang bei der Versorgungseinrichtung (§ 6 Absatz 2 Satz 5 SGB VI).

AntragWirkung
Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der PflichtAb dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen
Nach Ablauf der drei MonateAb Eingang des Antrags, nicht rückwirkend

Wann die Tätigkeit zum Problem werden kann

Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI). Gerade in der Pharmaindustrie oder bei Tätigkeiten außerhalb der Apotheke stellt sich deshalb die Frage, ob die Tätigkeit berufsspezifisch ist. Ein Fall aus dem Jahr 2019, der eine Zahnärztin betraf, zeigt das Muster: Die Rentenversicherung lehnte einen neuen Antrag ab, weil die damalige Industrietätigkeit nicht als berufsspezifisch galt. Der Bericht von APOTHEKE ADHOC vom 15.11.2019 stellt außerdem fest, dass wissenschaftliche Tätigkeiten in der Industrie inzwischen als berufsspezifisch gelten. Prüfe deine konkrete Stelle deshalb vorab.

Auch der Wechsel des Arbeitgebers zählt. Ein neuer Vertrag braucht einen neuen Antrag, und die Frist beginnt mit dem Beginn der neuen Beschäftigung. Die Auskunft eines Versorgungswerks bindet die Rentenversicherung dabei nicht.

So stellst du den Antrag

Den Antrag stellst du als Versicherter. Bei der Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist er elektronisch über die Versorgungseinrichtung einzureichen. Sie leitet ihn an den Rentenversicherungsträger weiter, der entscheidet und das Ergebnis in Textform mitteilt (§ 6 Absatz 2 und 3 SGB VI).

  1. Halte den Beginn der Beschäftigung fest und rechne drei Monate weiter.
  2. Stelle den elektronischen Antrag über das Versorgungswerk deines Landes, sobald der Vertrag steht.
  3. Informiere deinen Arbeitgeber, damit die Beiträge korrekt gemeldet werden.
  4. Bewahre den Bescheid auf und lege ihn bei Bedarf dem Arbeitgeber vor.

Beitrag: So rechnest du ihn durch

Eine feste Euro-Summe gehört nicht in einen Ratgeber, weil sie sich mit der Satzung und deinem Einkommen ändert. Mit dieser Schrittfolge kommst du zu deiner Rechnung:

  1. Suche die aktuelle Beitragsordnung des Versorgungswerks deines Landes und notiere das Datum der Fassung.
  2. Übertrage Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in eine Tabelle.
  3. Trage dein erwartetes Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit ein. Liegt es über der Grenze, entscheidet die Satzung über die Begrenzung.
  4. Kläre mit dem Arbeitgeber, ob er sich am Beitrag beteiligt und wie das abgerechnet wird.

Der Beitrag an das Versorgungswerk ist nicht der Beitrag an die Apothekerkammer. Die Kammer finanziert ihre Aufgaben über einen eigenen Kammerbeitrag. Beide Posten solltest du getrennt planen.

Welche Leistungen sind vorgesehen?

Versorgungswerke sichern laut dem Überblick für Arbeitgeber Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Sie werden aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und erhalten keine staatlichen Zuschüsse (Stand: 20. Juni 2022). Die Quelle nennt als Regel, dass Versicherte in der Altersversorgung nicht schlechter gestellt sind als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den konkreten Leistungsumfang findest du in der Satzung deines Versorgungswerks. Zur Krankenversicherung in der Startphase lies außerdem Krankenversicherung beim Berufseinstieg.

Wann passt die Befreiung, wann nicht?

Die Befreiung passt, wenn du pharmazeutisch tätig bist und das Versorgungswerk deine Altersversorgung übernimmt. Sie passt weniger gut, wenn du dauerhaft außerhalb des Berufsbildes arbeitest. Dann kann die Rentenversicherung wieder zuständig sein. Ein pauschaler Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung ist schwierig und hängt von deinem Einkommen und deiner Satzung ab.

Eine persönliche Einordnung deines Wechsels bietet Academycon an.

Häufige Fragen

Werde ich als angestellte Apothekerin automatisch Mitglied?

Wer Pflichtmitglied der Apothekerkammer ist, gehört in Ländern mit eigenem Versorgungswerk dazu. Die Pflicht ergibt sich aus der Kammermitgliedschaft, nicht aus einer aktiven Anmeldung. Die Befreiung von der Rentenversicherung musst du dagegen fristgerecht beantragen.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Die Befreiung wirkt dann erst ab Antragseingang. Für die Zeit davor bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen, mit möglichen Nachzahlungen. Eine spätere Befreiung wirkt nicht rückwirkend.

Gilt die Befreiung nach einem Stellenwechsel weiter?

Nicht automatisch. Sie gilt nur für die konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei einem neuen Arbeitgeber stellst du innerhalb von drei Monaten einen neuen Antrag.

Wer entscheidet über die Befreiung?

Grundsätzlich der Rentenversicherungsträger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 SGB VI). Gegen eine Ablehnung gelten die Rechtsbehelfe des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend (§ 6 Absatz 3 Satz 4 SGB VI).

Hilft eine Auskunft des Versorgungswerks, wenn später etwas schiefgeht?

Nicht unbedingt. Das Landessozialgericht hat im Fall von 2019 entschieden, dass ein Versorgungswerk kein Leistungsträger im Sinne des SGB I ist. Eine falsche Auskunft des Versorgungswerks ist deshalb nicht ohne Weiteres der Rentenversicherung zuzurechnen. Hole Auskünfte deshalb schriftlich ein und hebe sie auf.

So gehst du jetzt vor

  1. Prüfe, ob deine Kammermitgliedschaft die Pflicht zum Versorgungswerk auslöst.
  2. Stelle den elektronischen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn.
  3. Prüfe bei jedem Wechsel, ob deine Tätigkeit noch berufsspezifisch ist, und stelle einen neuen Antrag.
  4. Lies die Beitragsordnung deines Versorgungswerks und rechne deinen Beitrag durch.

Passend dazu

Quellen: § 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026); Informationsportal für Arbeitgeber, „Berufsständische Versorgung“ (Überblick, Stand: 20. Juni 2022); APOTHEKE ADHOC, Fallbericht vom 15.11.2019 (betraf eine Zahnärztin).

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.

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