Wohngeld für Studierende ist ein Zuschuss zur Miete, den die Wohngeldbehörde auf Antrag bewilligt. Ob du überhaupt einen Anspruch hast, hängt vor allem davon ab, wer in deinem Haushalt lebt, wie hoch Miete und Einkommen sind und ob eine andere Leistung deine Unterkunft bereits berücksichtigt. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln, die Berechnung im Überblick und den Ablauf des Antrags.
Kurz beantwortet: Wohngeld wird auf Antrag bei der Wohngeldbehörde deines Wohnorts bewilligt (§ 27 WoGG). Die Höhe richtet sich nach Haushaltsmitgliedern, Miete oder Belastung und Gesamteinkommen. Empfänger bestimmter Leistungen, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, sind in der Regel ausgeschlossen (§ 7 WoGG). Eine feste Eurosumme nennen wir hier bewusst nicht. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete und wird auf Antrag bewilligt (§ 27 Abs. 1 WoGG).
- Ändern sich Haushalt, Miete oder Einkommen wesentlich, musst du das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen (§ 27 Abs. 3 WoGG).
- Erhältst du Leistungen, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, prüft die Behörde einen Ausschluss nach § 7 Abs. 1 WoGG.
- Die Höhe hängt von Haushaltsgröße, Miete und Einkommen ab und wird nach den Tabellen des Wohngeldgesetzes ermittelt.
- Zuständig ist die Wohngeldbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld ist für Haushalte gedacht, deren Einkommen die Miete nicht ausreichend deckt. Die Behörde betrachtet deshalb nicht nur dich, sondern deinen gesamten Haushalt: Wer dazugehört, wie hoch die Miete oder die Belastung ist und welches Gesamteinkommen vorliegt. Auch eine Wohnung, die du mit anderen teilst, wird nach diesen Kriterien geprüft.
Für Studierende kommt ein zweiter Prüfpunkt hinzu. Die Behörde muss klären, ob eine andere Leistung deine Unterkunft bereits berücksichtigt, denn dann kann der Anspruch nach § 7 WoGG ausgeschlossen sein. Dieser Punkt sollte deshalb früh geklärt werden, bevor du Zeit in einen Antrag investierst, der an dieser Stelle scheitert.
Wovon hängt die Höhe ab?
Die Behörde berücksichtigt drei Größen, die das Gesetz ausdrücklich nennt: Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen. Dazu kommt die Einstufung deiner Gemeinde in eine Mietenstufe. Die Rechenwerte stehen in Tabellen des Wohngeldgesetzes. Deshalb ist die Höhe immer das Ergebnis eines Einzelfalls.
| Einflussgröße | Was gemeint ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Haushaltsmitglieder | Personen, die im Haushalt leben und zu berücksichtigen sind | § 27 Abs. 1 WoGG |
| Miete oder Belastung | Die Kosten für die Wohnung, soweit die Behörde sie anerkennt | § 27 Abs. 1 WoGG |
| Gesamteinkommen | Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | § 27 Abs. 1 WoGG |
| Mietenstufe | Einstufung der Gemeinde, die die Höchstbeträge beeinflusst | Tabellen des Wohngeldgesetzes |
Die Logik lässt sich ohne feste Zahl beschreiben. Bleibt das Einkommen gleich, kann eine höhere anerkannte Miete zu einem höheren Anspruch führen, solange die Höchstbeträge der Tabelle nicht erreicht sind. Ebenso wirkt sich ein höheres Einkommen mindernd aus. Die genaue Rechnung ist deshalb nur mit den aktuellen Tabellen und deinen Angaben möglich.
Wann ist Wohngeld für Studierende ausgeschlossen?
§ 7 Abs. 1 WoGG schließt Empfänger bestimmter Leistungen vom Wohngeld aus, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Das Gesetz nennt als Beispiel Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden. Der Gedanke dahinter ist, dass Unterkunftskosten nicht doppelt bezuschusst werden sollen.
Die Ausnahme in Satz 3 greift nach dem Wortlaut, wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird oder wenn das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die das Gesetz regelt. Ob du davon profitierst, klärt die Behörde anhand deines Bescheids.
Wer Ausbildungsförderung erhält, sollte deshalb den Bescheid nicht zu Hause liegen lassen, sondern bei der Antragstellung mitnehmen. Mehr zur Abgrenzung in der Praxis findest du im Ratgeber Wohngeld für Studenten: Wer Anspruch hat und wie du es beantragst.
Wie stellst du den Antrag, und wann musst du neu beantragen?
Wohngeld wird auf Antrag bewilligt. Die Behörde entscheidet also nicht von allein, sondern du stellst den Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Nach § 27 Abs. 1 WoGG ist eine Neubewilligung auf Antrag nötig, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum eine der folgenden Änderungen ergibt und sich dadurch das Wohngeld erhöht:
- Haushaltsmitglieder kommen hinzu.
- Die Miete oder Belastung steigt um mehr als 10 Prozent.
- Das Gesamteinkommen sinkt um mehr als 10 Prozent.
Umgekehrt entscheidet die Behörde von Amts wegen neu, wenn Haushaltsmitglieder wegfallen, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Einkommen um mehr als 15 Prozent steigt, sodass das Wohngeld sinkt oder entfällt (§ 27 Abs. 2 WoGG). Unabhängig davon musst du wesentliche Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 27 Abs. 3 WoGG).
Welche Unterlagen fordert die Behörde?
Welche Nachweise nötig sind, steht im Antragsformular deiner Wohngeldbehörde. Dazu gehören in der Regel Angaben zur Wohnung, zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder und zu deiner Ausbildung. Prüfe vor dem Abschicken, ob alle Fragen beantwortet sind, denn unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung. Bewahre außerdem Kopien aller eingereichten Unterlagen auf.
Wer gehört zu deinem Haushalt?
Ob du als eigener Haushalt giltst, ist eine der häufigsten Fragen bei Studierenden. Entscheidend ist, ob du eine eigene Wohnung führst oder ob du mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt lebst. Bei einer WG prüft die Behörde, ob du einen eigenen Mietvertrag hast und welche Kosten du trägst. Wohnst du bei deinen Eltern, kann deren Einkommen bei der Berechnung eine Rolle spielen. Das regelt das Gesetz im Einzelnen, und die Behörde fragt die Angaben dazu ab.
Häufige Fragen
Bekomme ich Wohngeld, wenn ich BAföG bekomme?
Das hängt davon ab, ob dein BAföG Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Dann kommt der Ausschluss nach § 7 WoGG in Betracht. Die Entscheidung trifft die Wohngeldbehörde, nicht das BAföG-Amt. Die Hintergründe und Beispiele erklärt der Ratgeber zu Wohngeld für Studenten, den du oben findest.
Muss ich Änderungen melden?
Ja. Nach § 27 Abs. 3 WoGG musst du wesentliche Änderungen unverzüglich mitteilen. Dazu zählen Veränderungen bei Haushaltsmitgliedern, bei der Miete und beim Einkommen. Verzögerst du die Mitteilung, kann das Auswirkungen auf deinen Anspruch haben, deshalb lohnt es sich, Änderungen direkt zu melden.
Gilt Wohngeld auch in einer WG?
Das kommt auf den Haushalt an. Die Behörde prüft Mietvertrag, Kostenanteil und ob ein gemeinsamer Haushalt besteht. Wer mit anderen wohnt, sollte die Angaben zu allen Mitbewohnenden sauber vorbereiten. Entscheidend ist, dass die Verhältnisse korrekt dargestellt werden.
Was passiert, wenn der Antrag unvollständig ist?
Dann kann die Behörde den Antrag nicht vollständig bearbeiten. Das verzögert die Entscheidung. Lege deshalb alle Nachweise bei und beantworte alle Fragen im Formular, auch dann, wenn du eine Angabe für unwichtig hältst.
So gehst du jetzt vor
- Kläre, ob du BAföG oder eine andere Ausbildungsförderung erhältst, und halte den Bescheid bereit.
- Stelle deinen Haushalt zusammen: Wer dort lebt und welches Einkommen jedes Haushaltsmitglied hat.
- Stelle den Antrag bei der Wohngeldbehörde deines Wohnorts und lege die Nachweise bei.
- Melde wesentliche Änderungen unverzüglich, damit die Behörde mit aktuellen Werten rechnet.
Passend dazu
- Wohngeld für Studenten: Wer Anspruch hat und wie du es beantragst
- BAföG 2026: Anspruch, Höhe und Rückzahlung erklärt
- Günstige Wohnung im Studium finden: Strategie, Portale und Kosten
- Studentenwohnheim oder WG: Was passt besser zu dir?
Quellen: § 27 WoGG, Neubewilligung und Mitteilungspflicht (Abruf: Oktober 2026), § 7 WoGG, Ausschluss vom Wohngeld (Abruf: Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung.